Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen in den Besonderen Teil der Richtlinie vom: 20.03.2025
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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen in den Besonderen Teil der Richtlinie vom: 20.03.2025

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren:
Aufnahme von Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen
in den Besonderen Teil der Richtlinie

Vom 20. März 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. März 2025 beschlossen, die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) in der Fassung vom 21. September 2017 (BAnz AT 07.12.2018 B4), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Dezember 2024 (BAnz AT 10.03.2025 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Dem Besonderen Teil wird folgender Eingriff 13 angefügt:

„Eingriff 13: Eingriffe zur Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen

§ 1

Definition des geplanten Eingriffs

(1) Der Eingriff umfasst planbare, offen-chirurgische sowie endovaskuläre Behandlungsverfahren von Karotis-Stenosen.

(2) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu einem in Absatz 1 genannten Eingriff.

§ 2

Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

(1) Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

1.
Neurologie,
2.
Innere Medizin und Angiologie,
3.
Innere Medizin und Kardiologie,
4.
Gefäßchirurgie,
5.
Radiologie mit Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie), die mit der Durchführung von mindestens 100 endovaskulären Interventionen, darunter mindestens 10 an supraaortalen extrakraniellen Gefäßen, und mindestens 30 einschlägigen theoretischen Fortbildungseinheiten im Umfang von je 45 Minuten nachzuweisen ist,
6.
Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie oder
7.
Neurochirurgie.

(2) Die Indikationsstellung soll im Zweitmeinungsverfahren interdisziplinär unter Einbeziehung einer Neurologin oder eines Neurologen und bei Bedarf weiterer medizinischer Fachgebiete gemäß Absatz 1 erfolgen.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am ersten Tag des zweiten auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. März 2025

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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