Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren: Anpassungen des Rumpfes für das Erfassungsjahr 2023, der endgültigen und prospektiven Rechenregeln sowie der Liste der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren:
Anpassungen des Rumpfes für das Erfassungsjahr 2023,
der endgültigen und prospektiven Rechenregeln
sowie der Liste der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren

Vom 15. Dezember 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 beschlossen, die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 23.03.2017 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 17. Februar 2022 (BAnz AT 01.07.2022 B5) geändert worden ist, sowie

die Liste der Qualitätsindikatoren, die gemäß § 136c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Grundlage für planungsrelevante Entscheidungen der Krankenhausplanung geeignet sind (planungsrelevante Qualitätsindikatoren) in der Fassung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 24.06.2022 B1),

wie folgt zu ändern:

I.

Die plan. QI-RL wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1. Juni“ durch die Angabe „1. Juli“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „1. September“ durch die Angabe „15. September“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe c wird die Angabe „1. Dezember“ durch die Angabe „15. Dezember“ ersetzt.
dd)
In Buchstabe d wird die Angabe „11. April“ durch die Angabe „4. Mai“ ersetzt.
b)
In Absatz 10 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „unverzüglich“ werden die Wörter „nach dem 30. Juni des dem Jahr der Prüfung vorangehenden Jahres“ eingefügt.
bb)
Das Wort „wenn“ wird durch das Wort „ob“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „11. April“ durch die Angabe „4. Mai“ und die Angabe „11. März“ durch die Angabe „3. April“ ersetzt.
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „11. April“ durch die Angabe „4. Mai“ und die Angabe „27. Mai“ durch die Angabe „19. Juni“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „11. März“ durch die Angabe „3. April“ und die Angabe „27. Mai“ durch die Angabe „19. Juni“ ersetzt.
3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „28. Mai“ durch die Angabe „20. Juni“ und die Angabe „16. Juni“ durch die Angabe „9. Juli“ ersetzt.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „28. Mai“ durch die Angabe „20. Juni“ und die Angabe „20. Juli“ durch die Angabe „12. August“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „17. Juni“ durch die Angabe „10. Juli“ und die Angabe „24. Juli“ durch die Angabe „16. August“ ersetzt.
cc)
In Satz 6 wird die Angabe „11. April“ durch die Angabe „4. Mai“ und die Angabe „27. Mai“ durch die Angabe „19. Juni“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 wird die Angabe „31. August“ durch die Angabe „23. September“ ersetzt.
c)
In Absatz 7 Buchstabe b und c wird jeweils das Wort „Absatz 7“ durch das Wort „Absatz 6“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1. September“ durch die Angabe „24. September“ ersetzt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Ergebnisse von Krankenhäusern, denen die prüfende Stelle nicht mindestens zwei Termine gemäß § 9 Absatz 7 Satz 3 angeboten hat und die in der fachlichen Bewertung keine nach § 11 Absatz 7 Buchstabe b als relevant bewerteten Ausnahmetatbestände geltend gemacht haben, sind wie folgt darzustellen:

a)
bei Krankenhäusern, die in ihrer Stellungnahme bewertungsrelevante Dokumentationsfehler angegeben haben, wird auf die Angabe der fachlichen Bewertung verzichtet und die Gründe für den Verzicht kommentiert,
b)
bei Krankenhäusern, die in ihrer Stellungnahme keine bewertungsrelevanten Dokumentationsfehler angegeben haben, wird die fachliche Bewertung angegeben und die Gründe für die Angabe kommentiert.

Die betroffenen Krankenhäuser werden im Rahmen der Übermittlung ihrer jeweiligen Bewertungsergebnisse gemäß § 11 Absatz 7 Satz 4 entsprechend dieser Darstellung informiert.“

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. September“ durch die Angabe „24. September“ ersetzt.
6.
In § 15 Satz 3 wird die Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe „24. Oktober“ ersetzt.
7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „31. Oktober“ wird durch die Angabe „23. November“ ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 11 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
8.
In § 18 Absatz 4 werden die Wörter „für das Erfassungsjahr 2022“ durch die Wörter „vorerst für die Erfassungsjahre 2022 und 2023“ ersetzt.
II.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1“* PDF
III.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2“* PDF
IV.

Die Liste der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren wird wie folgt geändert:

Die Wörter „für das Erfassungsjahr 2022“ werden durch die Wörter „vorerst für die Erfassungsjahre 2022 und 2023“ ersetzt.

V.

Die Änderungen der Richtlinie gemäß Nummer I, II, III und die Änderung der Liste gemäß Nummer IV treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Dezember 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Redaktioneller Hinweis:

Die Anlage ist aus technischen Gründen in einer gesonderten PDF-Datei dargestellt. Diese PDF-Datei kann über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.

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