Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mindestmengenregelungen: Änderung der Nummer 5 der Anlage und jährliche ICD- und OPS-Anpassung
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mindestmengenregelungen: Änderung der Nummer 5 der Anlage und jährliche ICD- und OPS-Anpassung

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Mindestmengenregelungen:
Änderung der Nummer 5 der Anlage und jährliche ICD- und OPS-Anpassung

Vom 15. Dezember 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 beschlossen, die Mindestmengenregelungen (Mm-R) in der Fassung vom 21. März 2006 (BAnz. S. 5389), die zuletzt am 16. Juni 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B4) geändert worden sind, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage (Katalog der Prozeduren und Leistungen in der OPS Version 2022) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst: „Mindestmengenkatalog“.
2.
In den Tabellen in Nummer 1 „Lebertransplantation (inklusive Teilleber-Lebendspende)“, Nummer 2 „Nierentransplantation (inklusive Lebendspende)“, Nummer 3 „Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene“, Nummer 4 „Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas für Erwachsene“, Nummer 6 „Kniegelenk-Totalendoprothesen“, Nummer 9 „Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie)“ und Nummer 10 „Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen“ wird die Angabe „OPS Version 2022“ jeweils durch die Angabe „OPS Version 2023“ und die Angabe „ICD-10-GM Version 2022“ jeweils durch die Angabe „ICD-10-GM-Version 2023“ ersetzt.
3.
Die Nummer 5 „Stammzelltransplantation – jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses: 25 (autologe/​allogene Knochenmarktransplantation, periphere hämatopoetische Stammzelltransplantation)“ wird wie folgt gefasst:
„Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen – jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses: 40

OPS Version 2023
5-411.24 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
5-411.25 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 – 3 Antigenen (haploident)
5-411.26 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
5-411.27 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 – 3 Antigenen (haploident)
5-411.30 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, nicht HLA-identisch, nicht verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung
5-411.32 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, nicht HLA-identisch, nicht verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.40 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, HLA-identisch, verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung
5-411.42 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, HLA-identisch, verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.50 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, HLA-identisch, nicht verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung
5-411.52 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Allogen, HLA-identisch, nicht verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.6 Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark * Retransplantation während desselben stationären Aufenthaltes
8-805.24 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
8-805.25 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 – 3 Antigenen (haploident)
8-805.26 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
8-805.27 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 – 3 Antigenen (haploident)
8-805.30 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, nicht HLA-identisch, nicht verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung
8-805.32 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, nicht HLA-identisch, nicht verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.40 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, HLA-identisch, verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung
8-805.42 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, HLA-identisch, verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.50 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, HLA-identisch, nicht verwandter Spender * Ohne In-vitro-Aufbereitung
8-805.52 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Allogen, HLA-identisch, nicht verwandter Spender * Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.7 Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen * Retransfusion während desselben stationären Aufenthaltes
Berechnung der Leistungsmenge
Gemäß § 3 Absatz 7 legt der G-BA fest, dass für die Berechnung der Leistungsmenge nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 oder § 6 Absatz 3 und Absatz 4 jeder stationäre Behandlungsfall, bei dem mindestens einer der in Nummer 5 der Anlage aufgeführten OPS-Kodes zu verschlüsseln war, als eine Leistung zur Erfüllung der Mindestmenge zu berücksichtigen ist.
Übergangsregelung
Für die Berechnung der Leistungsmenge des Kalenderjahres 2022 und der ersten zwei Quartale des Kalenderjahres 2023 sind neben den in Nummer 5 der Anlage aufgeführten OPS-Kodes auch die OPS-Kodes 5-411.00, 5-411.02, 5-411.x, 5-411.y, 8-805.00, 8-805.03, 8-805.60, 8-805.62, 8-805.x sowie 8-805.y anrechenbar.
In den Kalenderjahren 2023 und 2024 gilt übergangsweise jeweils die Mindestmenge von 25 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses.“
II.

Die Änderung der Regelungen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Dezember 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Wadephul in Peking: Signale der Kooperation bei Seltenen Erden – Stillstand in der Ukraine-Frage

Bei seinem nachgeholten Besuch in China konnte Bundesaußenminister Johann Wadephul Fortschritte in...

Bundespolitik

Klingbeils Kurswechsel: Regierung arbeitet an neuem Modell für private Altersvorsorge

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil will den Stillstand in der privaten Altersvorsorge überwinden und...

Bundespolitik

Koalition unter Druck: Rentenreform spitzt sich zur Regierungskrise zu

Ausgerechnet das zentrale Sozialprojekt der schwarz-roten Bundesregierung entwickelt sich zu einem politischen...

Bundespolitik

Söders Balanceakt: CSU-Chef versucht, die Rentenrebellen einzufangen

Markus Söder setzt zum letzten Stimmungs-Angriff an. Beim Deutschlandtag der Jungen Union...