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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bestimmung des Kreises der nach § 137f Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) stellungnahmeberechtigten Organisationen: Anerkennung Selbsthilfe und sonstige Leistungserbringer

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Bestimmung des Kreises der nach § 137f Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) stellungnahmeberechtigten Organisationen:
Anerkennung Selbsthilfe und sonstige Leistungserbringer

Vom 20. Januar 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2022 folgenden Beschluss gemäß dem 1. Kapitel § 9 Absatz 1 und 3 der Verfahrensordnung des G-BA gefasst:

I.

Die folgenden Verbände werden als stellungnahmeberechtigte Organisationen gemäß § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe in Bezug auf Beschlüsse über Anforderungen an das DMP Adipositas anerkannt:

AdipositasHilfe Deutschland
Adipositas Verband Deutschland
AdipositasChirurgie Selbsthilfe Deutschland
II.

Der BerufsVerband Oecotrophologie e. V. wird als stellungnahmeberechtigte Organisation gemäß § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der sonstigen Leistungserbringer in Bezug auf Beschlüsse über Anforderungen an das DMP Adipositas anerkannt.

III.

Der Deutsche Diabetes Föderation e. V. wird als stellungnahmeberechtigte Organisation gemäß § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe in Bezug auf Beschlüsse über Anforderungen an das DMP Adipositas, das DMP Diabetes mellitus Typ 1 und das DMP Diabetes mellitus Typ 2 anerkannt.

Dieser Beschluss wird auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Berlin, den 20. Januar 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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