Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) zur Ermittlung der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen auf Bundesebene gemäß § 78a Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom: 04.02.2022

Published On: Donnerstag, 17.02.2022By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband)
zur Ermittlung der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen
der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen auf Bundesebene
gemäß § 78a Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 4. Februar 2022

Der GKV-Spitzenverband trifft im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen auf Bundesebene (maßgebliche Spitzenorganisationen) nach § 78a Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Fassung des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen der technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen.

§ 78a Absatz 1 Satz 3 SGB XI sieht darüber hinaus vor, dass zwei Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Teil der Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind.

Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen auf Bundesebene werden im Gesetz nicht namentlich benannt. Daher bittet der GKV-Spitzenverband diejenigen Organisationen, die davon ausgehen, dass sie eine maßgebliche Spitzenorganisation im Sinne des § 78a Absatz 2 Satz 1 SGB XI sind, sich beim GKV-Spitzenverband zu melden.

Die Eigenschaft als maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene soll insbesondere durch Vorlage der Satzung oder sonstiger Statuten, durch Angaben zur bisherigen Tätigkeit und zum Tätigkeitsumfang, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Hersteller digitaler Pflegeanwendungen sowie durch geeignete Nachweise zu Art und Anzahl insbesondere derjenigen Mitglieder, die digitale Pflegeanwendungen herstellen, belegt werden.

Damit eine umfassende Beteiligung an den Verhandlungen zur Rahmenvereinbarung nach § 78a Absatz 2 Satz 1 SGB XI erfolgen kann, ist die Meldung mit den oben genannten Unterlagen bis zum 14. März 2022 beim GKV-Spitzenverband – nach Möglichkeit in elektronischer Form (z. B. im PDF-Format) per E-Mail – einzureichen:

GKV-Spitzenverband
Digitale Pflegeanwendungen
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
E-Mail: DiPA@gkv-spitzenverband.de

Der GKV-Spitzenverband wird dann die nach den rechtlichen und tatsächlichen Kriterien maßgeblichen Spitzenorganisationen im Sinne des § 78a Absatz 2 Satz 1 SGB XI zu gegebener Zeit zu Verhandlungen zu der Rahmenvereinbarung nach § 78a Absatz 2 SGB V einladen.

Berlin, den 4. Februar 2022

GKV-Spitzenverband

Im Auftrag
Dr. Martin Krasney

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