Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
des Gesamtbeitrages für die zur Arbeitsförderung
versicherungspflichtigen Bezieherinnen und Bezieher
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für das Jahr 2025
Auf Grund des § 345a Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) wird bekannt gemacht:
Der Gesamtbeitrag für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind, beträgt für das Jahr 2025 18,38 Millionen Euro.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Joschka Schneider
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