Bekanntmachung des Entwurfs einer bindenden Festsetzung von Mindestentgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die mit der Herstellung von Spielwaren, Christbaumschmuck, Festartikeln und verwandten Artikeln (ausgenommen Fest- und Dekorationsartikel aus Papier und Pappe) sowie von Souvenirs in Heimarbeit Beschäftigten

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
des Entwurfs einer bindenden Festsetzung von Mindestentgelten
sowie zur Entgeltumwandlung für die mit der Herstellung
von Spielwaren, Christbaumschmuck, Festartikeln
und verwandten Artikeln (ausgenommen Fest- und
Dekorationsartikel aus Papier und Pappe)
sowie von Souvenirs in Heimarbeit Beschäftigten

Vom 1. März 2023

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Spielwaren, Festartikel und verwandte Artikel den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), das zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bekannt gemacht wird.

Allen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Einsprüche sind schriftlich und in doppelter Ausfertigung

bis zum 19. April 2023

bei der Vorsitzenden des oben genannten Heimarbeitsausschusses, Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 80792 München, einzureichen.

Werden schriftliche Einsprüche fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.

München, den 1. März 2023

Heimarbeitsausschuss
für Spielwaren, Festartikel und verwandte Artikel

Die Vorsitzende
Konstanze Bernhard

Entwurf
einer bindenden Festsetzung von Mindestentgelten
sowie zur Entgeltumwandlung
für die mit der Herstellung von Spielwaren, Christbaumschmuck, Festartikeln
und verwandten Artikeln
(ausgenommen Fest- und Dekorationsartikel aus Papier und Pappe)
sowie von Souvenirs in Heimarbeit Beschäftigten

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die bindende Festsetzung gilt

sachlich: für die Herstellung und Bearbeitung von Spielwaren, Christbaumschmuck, Festartikeln und verwandten Artikeln (ausgenommen Fest- und Dekorationsartikel aus Papier und Pappe*) sowie von Souvenirs;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten;
räumlich: in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die bindende Festsetzung gilt in Verbindung mit der bindenden Festsetzung von Bestimmungen über Arbeitsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Entgelte

(1) Das Grundentgelt je Stunde beträgt ab 1. April 2023

Arbeitswertgruppe I 9,08 Euro = je Minute 15,14 Cent
Arbeitswertgruppe II 9,91 Euro = je Minute 16,52 Cent
Arbeitswertgruppe III 10,75 Euro = je Minute 17,92 Cent

Das Grundentgelt je Stunde beträgt ab 1. April 2024

Arbeitswertgruppe I 9,40 Euro = je Minute 15,67 Cent
Arbeitswertgruppe II 10,26 Euro = je Minute 17,10 Cent
Arbeitswertgruppe III 11,13 Euro = je Minute 18,55 Cent

(2) Die Entgelte sind, soweit Arbeitszeiten nicht bindend festgesetzt sind, so zu berechnen, dass mindestens das Grundentgelt verdient wird. Dabei ist eine Normalleistung gemäß § 5 der bindenden Festsetzung von Bestimmungen über Arbeitsbedingungen zu Grunde zu legen.

§ 3

Günstigkeitsklausel

Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen werden durch diese bindende Festsetzung nicht berührt.

§ 4

Anspruch auf Entgeltumwandlung

(1) In Heimarbeit Beschäftigte können vom Auftraggeber verlangen, dass Entgeltansprüche bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen 1/​160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.

(2) Die Einzelheiten werden zwischen Auftraggebern und in Heimarbeit Beschäftigten schriftlich vereinbart.

§ 5

Umwandelbare Entgeltbestandteile

(1) Es können nur künftige Entgeltansprüche umgewandelt werden.

(2) Umgewandelt werden können auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten Ansprüche auf

a)
Entgelte entsprechend der jeweils geltenden bindenden Festsetzung,
b)
das zusätzliche Urlaubsgeld und das Urlaubsentgelt entsprechend der jeweils geltenden bindenden Festsetzung,
c)
sonstige Entgeltbestandteile.
§ 6

Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts

(1) Das umzuwandelnde Entgelt wird in jedem Kalenderjahr als einmaliger Betrag behandelt.

(2) Die Auftraggeber und in Heimarbeit Beschäftigten können einen jährlichen Fälligkeitstermin vereinbaren. Fehlt eine solche Festlegung, gilt als Fälligkeitstermin der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre.

(3) Werden dabei vom Auftraggeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der in Heimarbeit Beschäftigte die bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch nicht verdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses beziehen, dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 7

Durchführungswege

(1) Der Auftraggeber bietet dem in Heimarbeit Beschäftigten für die Entgeltumwandlung mindestens einen Durchführungsweg gemäß § 1 in Verbindung mit § 1b des Betriebsrentengesetzes an.

(2) Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass im Rahmen der angebotenen Durchführungswege sowohl die nach den §§ 10a, 82 ff. des Einkommensteuergesetzes geförderte als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist.

(3) Durchführungswege und Art der gewählten Versorgungsleistung werden schriftlich vereinbart.

§ 8

Verfahren

(1) Der in Heimarbeit Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Die in Heimarbeit Beschäftigten haben die umzuwandelnden Ansprüche und die Höhe des Umwandlungsbetrages anzugeben.

(2) Der in Heimarbeit Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, Entgeltbestandteile umzuwandeln, für zwölf Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.

(3) Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätten.

§ 9

Versorgungsleistungen

(1) Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Rente wegen Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/​Witwer, Waisen) des Versorgungsempfängers oder Versorgungsanwärters.

(2) Dabei können folgende Risiken abwählbar für den in Heimarbeit Beschäftigten angeboten werden:

Erwerbsminderung,
Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwe/​Witwer, Waisen) des Versorgungsempfängers oder -anwärters.

(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile aus der Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung zufließen.

§ 10

Fortführung der Versorgungsanwartschaft

Der Auftraggeber prüft auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten, ob er die Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers oder Auftraggebers durch Übertragung des Barwertes übernimmt.

§ 11

Insolvenzsicherung

Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Auftraggeber eine Insolvenzsicherung vor.

§ 12

Informationspflichten

Der Auftraggeber informiert die in Heimarbeit Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersversorgung, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den in Heimarbeit Beschäftigten weitergegeben.

§ 13

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Mindestentgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die mit der Herstellung von Spielwaren, Christbaumschmuck, Festartikeln und verwandten Artikeln (ausgenommen Festartikel aus Papier und Pappe) sowie von Souvenirs in Heimarbeit Beschäftigten vom 12. März 2020 (BAnz AT 30.07.2020 B2) außer Kraft.

*
Festartikel aus Papier und Pappe sind Lampions, Girlanden, Papierfähnchen, Papiertüten und -mützen, Papierschirme, Luftschlangen, Konfetti und Ähnliches

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