Startseite Allgemeines Bekanntmachung des Berichts des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2024 und der dementsprechenden Steigerung der festen Beträge im Rahmen der Erstattung der durch die Bundeswahlen verursachten notwendigen Ausgaben durch den Bund nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes
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Bekanntmachung des Berichts des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2024 und der dementsprechenden Steigerung der festen Beträge im Rahmen der Erstattung der durch die Bundeswahlen verursachten notwendigen Ausgaben durch den Bund nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
des Berichts des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung
des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3
des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2024
und der dementsprechenden Steigerung
der festen Beträge im Rahmen der Erstattung
der durch die Bundeswahlen verursachten notwendigen Ausgaben
durch den Bund nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes

Vom 11. Juni 2025

Die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes hat mit Schreiben vom 15. April 2025 dem Bundesministerium des Innern den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2024 mit einer Fortrechnung gemäß Anlage 1 zu § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Dieser ist nachfolgend abgedruckt.

Die darin enthaltene Fortrechnung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes ergibt für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,6372 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,9898 Euro.

Dem entspricht bei Beachtung der Rundungsregeln des § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes eine Steigerung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes von bisher 0,62 Euro auf 0,64 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten und von bisher 0,97 Euro auf 0,99 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberech­tigten.

Die Steigerungen der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gelten nach § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes ab dem 1. Januar 2025. Sie werden hiermit gemäß § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes vom Bundesministerium des Innern veröffentlicht.

Berlin, den 11. Juni 2025

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt

Anlage

„Wiesbaden, 15. April 2025

Bericht
des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz
für das Jahr 2024

Hiermit lege ich gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG) dem Bundesministerium des Innern und für Heimat den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes für das Jahr 2024 und die Fortrechnung der in § 50 Abs. 3 Satz 2 BWahlG festgelegten Beträge vor:

1.
Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 BWahlG erhielten im Jahr 2020 Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro je Wahlberechtigten als Erstattung für Wahlkosten, die nicht gemäß § 50 Abs. 2 BWahlG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt wurden.
2.
Die Fortrechnung erfolgt auf Grundlage der Entwicklung des Wahlkostenindexes. Seine Zusammensetzung ist in Anlage 1 zum Bundeswahlgesetz festgelegt.
3.
Der Wahlkostenindex hat sich vom Jahr 2023 auf das Jahr 2024 um 2,4 % erhöht. Weitere Informationen dazu sind der untenstehenden Tabelle zu entnehmen1.

Index der tariflichen Monats-
verdienste
Erzeugerpreisindex Verbraucherpreisindex Wahl-
kosten-
index
Jähr-
liche
Verän-
derung
2021 = 100 2021 = 100 2021 = 100 2021 = 100
WZ O:
Öffent­liche Verwaltung, Vertei­digung, Sozialver­sicherung
GP 1723:
Schreibwaren u. Bürobedarf aus Papier, Karton, Pappe
GP 181212:
Druck v. Werbe­drucken, -schriften, Verkaufs­katalogen
GP 262:
Daten­verarbei­tungs­geräte und periphere Geräte
GP 3101:
Büro­möbel, Ladenmöbel aus Holz
SEA-VPI-Nr. 041:
Wohungsmiete, einschl. Mietwert v. Eigen­tümerwhg.
SEA-VPI-Nr. 045:
Strom, Gas
und andere Brennstoffe
Gewich-
tung
75 % 2 % 5 % 7 % 4 % 4 % 3 % 100 %
2023 102,6 139,9 139,0 106,1 117,2 103,7 151,2 107,5
2024 107,1 137,0 131,9 101,3 118,5 106,0 146,5 110,1 2,4 %
4.
Die fortgerechnete Wahlkostenerstattung für das Jahr 2024 betrug

für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,6223 EUR
für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,9666 EUR.
5.
Daraus ergibt sich folgende fortgerechnete Wahlkostenerstattung je Wahlberechtigten für das Jahr 2025:

für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,6372 EUR
für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,9898 EUR.

Dr. Ruth Brand
(Präsidentin)“

1
Der Erzeugerpreisindex wurde im März auf die Basis 2021 = 100 umgestellt. Da alle anderen Indizes auf der Basis 2020 = 100 veröffentlicht werden, wurden diese auf 2021 = 100 umgerechnet.

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