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Bekanntmachung der Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement PLUS

Pixaline (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement PLUS

Vom 23. Dezember 2024

Die Bundesregierung hat sich mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) zum Ziel gesetzt, den allgemeinen Zustand und die Resilienz der Ökosysteme in Deutschland deutlich zu verbessern, so ihre Klimaschutzleistung zu stärken und damit einen dauerhaften Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Das ANK schafft und nutzt Synergien zwischen Klimaschutz und dem Erhalt der biologischen Vielfalt. Die Emissionen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sollen gemindert und vorhandene Senken, in denen Treibhausgase gebunden werden, sollen stabilisiert und ausgebaut werden. Zu diesem Zweck sollen Wälder und Auen, Böden und Moore, Meere und Gewässer sowie Grünflächen in der Stadt und auf dem Land stabilisiert, renaturiert und bewahrt werden. Denn diese Ökosysteme können Kohlendioxid aus der Atmosphäre binden und langfristig speichern. Gesunde Ökosysteme bieten gleichzeitig den Lebensraum für eine reichhaltige und vielfältige Tier- und Pflanzenwelt und können zur Anpassung an die Klimakrise beitragen.

Der Wald nimmt im natürlichen Klimaschutz eine zentrale Rolle ein. Das Klimaschutzgesetz (KSG) sieht verbindliche Klimaschutzziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft vor. Dabei soll die Netto-Kohlenstoffsenke des Sektors schrittweise erhöht werden. Die größte Senke des Sektors ist der Wald, welcher bisher circa minus 60 Millionen Tonnen CO2-Äqivalente pro Jahr gebunden hat, sich im Zeitraum ab 2017 jedoch aufgrund vordergründig klimawandelbedingter Waldschäden zur Netto-Kohlenstoffquelle entwickelt hat. Die Senkenleistung des Waldes ist folglich angesichts des Klimawandels gefährdet und dementsprechend zu stabilisieren.

Private und kommunale Waldbesitzende sollen dabei unterstützt werden, die Resilienz und Klimaanpassungsfähigkeit der Wälder zu stärken, die Biodiversität von Wäldern zu erhöhen sowie den wertvollen natürlichen Kohlenstoffspeicher im Wald zu erhalten. Zusätzlich zu dem bestehenden Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“, das den Waldumbau hin zu klimaangepassten Wäldern über die Förderung gezielter Maßnahmen weiter beschleunigt, wird mit dieser Förderrichtlinie das ergänzende Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS etabliert. Dieses schafft finanzielle Anreize für die Erbringung zusätzlicher Biodiversitäts- und Klimaschutzleistungen. Das Förderprogramm soll die Einrichtung strukturreicher, mitunter dauerwaldartig bewirtschafteter Mischwälder unterstützen, die eine verbesserte natürliche Walddynamik aufweisen.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziel ist die Schaffung zusätzlicher Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen des Waldes. Auf den geförderten Waldflächen sollen die Waldbestände innerhalb des Bindungszeitraumes in einen Zustand überführt werden, welcher nachweislich zusätzlichen Kohlenstoff bindet und anhand von Proxyindikatoren eine verbesserte Biodiversität aufweist.

1.2 Zuwendungszweck ist ein gemäß den Kriterien dieser Richtlinie angepasstes Waldmanagement. Zuwendungsempfangende sollen in die Lage versetzt werden, Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen in einem Umfang bereitzustellen, der vom Markt nicht vergütet wird. Die Förderkriterien dieser Richtlinie konkretisieren und quantifizieren diesen Zuwendungszweck in zweierlei Hinsicht. Erstens sollen die Förderkriterien des Moduls A (in Nummer 2.3) anhand messbarer Zielwerte den Strukturreichtum von Waldbeständen erhöhen, diese zu mitunter dauerwaldartig bewirtschafteten Mischwäldern überführen und somit den in ihnen gebundenen Kohlenstoff sowie ihre Klimaschutzleistung stabilisieren und die Biodiversitätsleistung verbessern. Zweitens sollen die Förderkriterien des Moduls B (in Nummer 2.4) gezielt insbesondere die Klimaschutzleistung von solchen Waldbeständen erhöhen, die dafür aufgrund ihrer Naturnähe und Altersstruktur besonders geeignet sind, wobei die Klimaschutzleistung durch die Erfassung von Ausgangs- und Endzuständen messbar gemacht wird.

1.3 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) waldflächenbezogene Zuwendungen.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung und Einhaltung waldbaulicher Förderkriterien, welche über bestehende gesetzliche Anforderungen und forstliche Zertifizierungen hinausgehen.

2.2 Die Förderkriterien sind in zwei Fördermodule „A“ und „B“ aufgeteilt.

2.3 Die Förderkriterien des Fördermoduls A sind kumulativ auf der gesamten Betriebsfläche zu erfüllen und umfassen:

A-1 Baumartenwahl
A-2 Verjüngung
A-3 Waldinnenklima
A-4 Bodenzustand
A-5 Totholz
A-6 Habitatbäume
A-7 Wasserrückhaltung
A-8 Fremdstofffreiheit
A-9 Natürliche Waldentwicklung

2.4 Die Förderkriterien des Fördermoduls B sind fakultativ und einzeln wählbar auf Teilflächen der gesamten Betriebsfläche zu erfüllen und umfassen:

B-1 Natürliche Waldentwicklung in alten Wäldern
B-2 Totholz auf Kalamitätsflächen

2.5 Verbindliche fachliche Anforderungen und Erläuterungen zu den Förderkriterien ergeben sich aus der Anlage. Hinsichtlich des Erreichungszustands der Anforderungen gilt innerhalb der Bindefrist ein Verschlechterungsverbot.

2.6 Soweit der Einhaltung eines der aufgeführten Kriterien eine rechtliche Regelung oder eine öffentlich-rechtlich angeordnete Maßnahme entgegensteht, was vom Antragstellenden beziehungsweise vom Zuwendungsempfangenden gegenüber dem Projektträger nachzuweisen ist, ist das Kriterium nicht anzuwenden.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungen können gewährt werden an

3.1.1 natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts, einschließlich Forstbetriebsgemeinschaften, die rechtmäßig eine Waldfläche im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes bewirtschaften, welche auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt und die nicht eine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur ist, und

3.1.2 die nachweislich einen Betriebs- und/​oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, wobei die Benennung eines Bevollmächtigten mit Betriebs- und/​oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die vorgenannte Anforderung nicht ersetzt.

3.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an

3.2.1 Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen des Bundes oder der Länder befindet, sowie Stiftungen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die jeweils zu mindestens 25 Prozent durch Kapital von Bund oder Ländern errichtet wurden,

3.2.2 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/​C 485/​01),

3.2.3 Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,

3.2.4 Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei der/​dem Antragstellenden um eine durch eine gesetzliche Vertreterin/​einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern ihre gesetzliche Vertreterin/​sein gesetzlicher Vertreter aufgrund ihrer/​seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin/​gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen,

3.2.5 Antragstellende, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,

3.2.6 Vereinigungen, insbesondere altrechtliche Vereinigungen, die keine durch das Bundesland ihres Sitzes geprüfte und bestätigte Satzung und Vertretungsregelung haben, wobei nur die durch das Sitzbundesland bestätigte Rechtsfähigkeit nicht hinreichend ist.

3.3 Zuwendungen werden ferner nicht gewährt an Antragstellende, die bereits eine Zuwendung nach der Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. Oktober 2022 (BAnz AT 11.11.2022 B1), die durch die Richtlinie vom 25. April 2023 (BAnz AT 15.05.2023 B3) geändert worden ist, (Richtlinie vom 28. Oktober 2022) erhalten. Soll ein Zuwendungsbescheid nach der Richtlinie vom 28. Oktober 2022 mit dem Ziel aufgehoben werden, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement PLUS zu stellen, gelten nach Nummer 7.4 der Richtlinie vom 28. Oktober 2022 für eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in der Richtlinie vom 28. Oktober 2022 Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendung liegt eine förderfähige Waldfläche (Förderfläche) zugrunde,

4.1.1 für die eine Antragstellerin/​ein Antragsteller nachweist, dass sie/​er diese rechtmäßig im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes bewirtschaftet, dass sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt und dass sie nicht eine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur ist,

4.1.2 welche für das Fördermodul A die gesamte Waldfläche im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes beträgt, die die/​der Antragstellende in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftet (Förderfläche A),

4.1.3 welche, abweichend von Nummer 4.1.2, für das Fördermodul A auch eine oder mehrere Teilbetriebsflächen umfassen kann, wenn diese Teilbetriebsflächen voneinander getrennte, funktionale Einheiten darstellen, welche in unterschiedlichen Bundesländern liegen, für die jeweils in ihrer Gesamtheit die Förderung zu beantragen ist, und die mindestens 50 Prozent der gesamten Betriebsfläche ausmachen,

4.1.4 welche für das Fördermodul B eine Teilfläche der Förderfläche A beträgt (Förderfläche B),

4.1.5 abzüglich der Waldfläche,

4.1.5.1 auf der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Ökopunkteprogrammes vorgenommen werden,

4.1.5.2 deren Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist,

4.1.5.3 die der/​dem Antragstellenden zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden ist,

4.1.5.4 auf der eine natürliche Waldentwicklung oder ein Nutzungsverzicht bereits mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert wird.

4.2 Ein kartographischer Nachweis der Förderfläche (Geodaten)

4.2.1 kann bei Antragstellung übermittelt werden und ist seitens der/​des Antragstellenden jederzeit vorzuhalten für Kontrollen im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises,

4.2.2 ist bei Antragstellung zu übermitteln, wenn eine Zuwendung nach Nummer 4.1.3 beantragt wird,

4.2.3 ist bei Antragstellung zu übermitteln, wenn eine Zuwendung im Fördermodul B beantragt wird für die Förderfläche B.

4.3 Fördermodule sind dergestalt kombinierbar, dass

4.3.1 Zuwendungsempfangende des Fördermoduls A berechtigt sind, auf Teilflächen eine Zuwendung im Fördermodul B zu beantragen, wobei diese Teilfläche von der gesamten Förderfläche A subtrahiert wird,

4.3.2 Zuwendungsempfangende der Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. Oktober 2022 (BAnz AT 11.11.2022 B1) berechtigt sind, auf Teilflächen eine Zuwendung im Fördermodul B zu beantragen, wobei diese Teilfläche von der gesamten Förderfläche subtrahiert wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung im Fördermodul A bemisst sich anhand der Fläche, für welche die Förderung nach Fördermodul A beantragt wird und beträgt

5.2.1 240 Euro pro Hektar pro Jahr bis zum fünfhundertsten Hektar,

5.2.2 200 Euro pro Hektar pro Jahr ab dem fünfhundertsten Hektar,

5.2.3 160 Euro pro Hektar pro Jahr ab dem tausendsten Hektar,

5.2.4 100 Euro pro Hektar pro Jahr im zweiten Teil der Bindefrist (Jahre elf bis zwanzig) für die Teilfläche, die dem Kriterium A-9 zugeführt worden ist.

5.3 Die Höhe der Zuwendung im Fördermodul A reduziert sich auf jenem Anteil der Förderfläche, auf dem die/​der Zuwendungsempfänger bereits eine vergleichbare Förderung waldbaulicher Förderkriterien aus öffentlichen Mitteln erhalten/​erhält.

5.3.1 Die folgende, nicht abschließende Tabelle bietet Richtwerte für die Höhe der Reduzierung der Zuwendung.

Förderkriterium Euro pro Hektar * Jahr
A-4 Bodenzustand 15
A-5 Totholz 56
A-6 Habitatbäume 115

5.3.2 Angaben zu Nummer 5.3 sind bei Antragstellung wahrheitsgemäß zu leisten, wobei die/​der Antragstellende vollumfänglich für den flächenbezogenen Nachweis der Förderungen Dritter verantwortlich ist. Weist die/​der Antragstellende dabei die von Dritten geförderte Flächengröße nicht eindeutig anhand von entsprechenden Bescheiden der dritten Bewilligungsbehörden nach, so wird die jeweilige Förderung Dritter auf die gesamte zuwendungsfähige Fläche dieser Richtlinie bezogen, wodurch sich die Zuwendung entsprechend reduziert.

5.4 Die Höhe der Zuwendung im Fördermodul B bemisst sich anhand der Fläche, für welche die Förderung nach Fördermodul B beantragt wird, und wird je Teilfläche individuell bemessen entsprechend Anlage.

5.5 Zuwendungen unterhalb eines Auszahlungsbetrages von 300 Euro pro Antrag und Jahr werden nicht gewährt.

6 Kontrollen

6.1 Der Projektträger hat ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen einschließlich örtlicher Erhebungen zur Prüfung der Original-Nachweise und der Einhaltung der Förderkriterien.

6.2 Der Projektträger ist berechtigt, anlassbezogene Audits bei dem vom Zuwendungsempfänger beauftragten Zertifizierungssystem anzufordern. Der Audit ist innerhalb von drei Monaten beim Zuwendungsempfangenden durchzuführen und gegenüber der Bewilligungsbehörde, dem Projektträger und der/​dem Zuwendungsempfangenden zu dokumentieren.

6.3 Die/​Der Zuwendungsempfangende ist auskunftspflichtig gegenüber dem Projektträger und gewährt diesem auf Anfrage Einsicht in Bücher und Unterlagen, die Öffnung von Räumen sowie Prüfungen, auch im Wald, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten worden sind beziehungsweise werden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Die Bindefrist (Zweckbindung), während der die zuwendungsfähige Waldfläche nach den Kriterien in Nummer 2.3 und gegebenenfalls in Nummer 2.4 zu bewirtschaften ist, beträgt, beginnend mit dem Tag, zu dem der erste Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist,

7.1.1 für das Fördermodul A zehn Jahre,

7.1.2 davon abweichend für das Förderkriterium A-9 zwanzig Jahre,

7.1.3 für das Fördermodul B zwanzig Jahre.

7.2 Die jeweilige Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

7.3 Erfolgt vor Ablauf des in Nummer 8.3.1 genannten Bewilligungszeitraumes keine Folgebewilligung entsprechend Nummer 8.3.1.3, so entfällt die Verpflichtung zur Bewirtschaftung der zuwendungsfähigen Waldfläche nach Ablauf des Jahres, für das letztmalig eine Zuwendung bewilligt worden ist, und die bis dahin erteilten Zuwendungsbescheide werden nicht widerrufen.

7.4 Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist unzulässig.

7.5 Die in Nummer 2 beschriebene Bewirtschaftung der zuwendungsfähigen Waldfläche ist zeitlich und räumlich kontinuierlich durchzuführen. Dies ist im Rahmen des Nachweises über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen im Rahmen der jeweiligen Beantragung der Anschlussförderung(en) (vergleiche Nummer 8.3.5 der Förderrichtlinie) zu bestätigen. Wird die Bewirtschaftung zeitlich und räumlich nicht kontinuierlich fortgeführt, behält sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf der Zuwendungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit vor.

7.6 Das Förderprogramm wird einer Evaluation/​Erfolgskontrolle entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO unterzogen. Berichtspflichten entstehen den Zuwendungsempfangenden regelmäßig im Rahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise oder bei konkreten Nachfragen des Projektträgers. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Erfolgskontrolle und Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und im Falle einer Veröffentlichung anonymisiert, sodass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

7.7 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für ergebnisorientierte Ausgaben und Mindereinnahmen zum Zwecke des Natürlichen Klimaschutzes.

7.8 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Im Antragsverfahren wird die/​der Antragstellende daher auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden vor Bewilligung der Zuwendung detailliert bezeichnet.

7.9 Einzelbeihilfen, die den Wert von 100 000 Euro übersteigen, werden nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2022/​2472 auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.

8 Verfahren

8.1 Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) ist als Projektträger mit der Betreuung der Fördermaßnahme beauftragt. Alle im Verfahren notwendigen Unterlagen sind bei dem Projektträger einzureichen. Der Projektträger ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung und Abwicklung des Förderprogramms. Der Projektträger stellt hierzu Kontaktdaten auf seiner Website zur Verfügung.

8.2 Antragsverfahren

8.2.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind über das elektronische Antragssystem unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen einzureichen.

8.2.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

8.2.2.1 Nachweis der Antragsfläche,

8.2.2.2 Angaben nach Nummer 5.3 sowie die relevanten Nachweise,

8.2.2.3 Erklärung zu § 264 StGB (subventionserhebliche Tatsachen).

8.3 Bewilligungsverfahren

8.3.1 Die Bewilligung der Zuwendung

8.3.1.1 erfolgt jeweils für bis zu fünf Haushaltsjahre,

8.3.1.2 erfolgt ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids,

8.3.1.3 erfolgt für Folgebewilligungen nach Auslaufen der zuvor gewährten Erst- beziehungsweise Folgebewilligung, jeweils zum 1. Januar, sofern bis zum 31. Dezember des Vorjahres seitens der/​des Zuwendungsempfangenden die Bestätigung der Zuwendungsvoraussetzungen vorliegt und die haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.

8.3.2 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt jährlich zur Mitte des Jahres.

8.3.3 Die Bewilligung der Zuwendung ist mit folgenden Auflagen (§ 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG) zu verbinden:

8.3.3.1 Bei Antragstellenden, welche das Fördermodul A in Anspruch nehmen, mit der Auflage, dass die Förderkriterien nach Nummer 2.3 auf der jeweiligen Förderfläche für zehn Jahre und für die Teilfläche des Förderkriteriums A-9 für zwanzig Jahre einzuhalten sind, beginnend mit dem Tag, zu dem der erste Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

8.3.3.2 Bei Antragstellenden, welche das Fördermodul B in Anspruch nehmen, mit der Auflage, dass die Förder­kriterien nach Nummer 2.4 auf der jeweiligen Förderfläche für zwanzig Jahre einzuhalten sind, beginnend mit dem Tag, zu dem der erste Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

8.3.3.3 Die jeweiligen Flächen der Fördermodule A und/​oder B sind entsprechend den in der Nummer 4.1.5 festgelegten Methoden unmittelbar und ohne zeitlichen Verzug der Bewilligungsbehörde und dem gewählten Zertifizierungssystem mitzuteilen.

8.3.4 Die erstmalige Bewilligung der Zuwendung ist mit der Bedingung (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG) zu verbinden, dass die/​der Zuwendungsempfangende dem Projektträger innerhalb von zwölf Monaten nach Bestandskraft des die Zuwendung bewilligenden Bescheids einen aktuell gültigen Verwendungsnachweis nach Nummer 8.4 vorzulegen hat.

8.3.5 Im Haushaltsjahr, das dem letzten Haushaltsjahr folgt, für das die Zuwendung bewilligt worden ist (neues Haushaltsjahr), kann eine Zuwendung auf der Grundlage der Bewilligung für das vorangegangene Haushaltsjahr beantragt werden, wenn die/​der Antragstellende gegenüber dem Projektträger in einer von dieser festgelegten Frist und Form schriftlich bestätigt hat, dass die Zuwendungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen; Änderungen bei den Zuwendungsvoraussetzungen sind dem Projektträger dabei mitzuteilen.

8.3.6 Die Auflagen nach der Nummer 8.3.3 sind so auszugestalten, dass, wenn Haushaltsmittel für die Zuwendung nicht mehr bereitgestellt werden, die Durchführung der mit der Zuwendung einhergehenden Verpflichtungen nicht mehr erforderlich ist nach Ablauf des Jahres, für das letztmalig eine Zuwendung bewilligt worden ist.

8.3.7 Die/​Der Zuwendungsempfangende erklärt sich damit einverstanden, dass die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Zuwendungen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Zuwendung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.

8.3.8 Der/​Dem Antragstellenden kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (zum Beispiel Gesellschaftsvertrag, Satzung, Grundbuchauszug, Pachtvertrag, Jahresabschluss, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts) vorzulegen.

8.3.9 Im Falle des Übergangs der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück wie beispielsweise im Erbfall oder Verkaufsfall ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, beabsichtigte Änderungen über die Verfügungsbefugnis der geförderten Waldfläche der Zuwendungsbehörde mitzuteilen. Die Informationspflicht umfasst Art und Umfang der Änderung der Verfügungsbefugnis, Name und Anschrift des zukünftigen Verfügungsbefugten und beabsichtigter Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsbefugnis. Mit Übertragung der Verfügungsbefugnis ist insbesondere der Fall der vorweggenommenen Erbfolge, Eigentümerwechsel oder die Besitzübertragung gemeint. Im Fall einer Verfügungsänderung tritt der neue Verfügungsberechtigte an die Stelle der/​des bisherigen Zuwendungsempfangenden. Die Zuwendungsbehörde behält sich vor, die Bewilligung der Zuwendung zu widerrufen, insbesondere dann, wenn Versagungsgründe gemäß Nummer 3.2 dieser Richtlinie in der Person der/​des neuen Verfügungsberechtigten liegen.

8.4 Antragstellende erbringen einen Verwendungsnachweis

8.4.1 dass sie die in Nummer 2 festgelegten Förderkriterien unter Berücksichtigung der weiteren, in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen,

8.4.2 in Form eines auf diese Richtlinie bezogenen Zusatzzertifikates beispielsweise der Zertifizierungsgeber Forest Stewardship Council, Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes oder

8.4.3 eines gleichwertigen Zertifizierungsgebers, der vom BMUV als solcher anerkannt ist,

8.4.4 welcher insbesondere bezüglich Form, Art, Umfang und Handhabung der Prüfung der Abnahme und Zustimmung des BMUV bedarf.

8.5 Förderfähige Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beschieden, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

8.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

9 Beihilferechtliche Grundlage, Überprüfungsklausel

9.1 Beihilferechtliche Grundlage für die Zuwendung ist der Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2024 über die Vereinbarkeit des Förderprogramms mit dem Binnenmarkt SA.116653 gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und unter Bezugnahme auf Kapitel 2.3 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/​C 485/​01).

9.2 Ändern sich die Vorgaben zu Kapitel 2.3 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/​C 485/​01) in einer Weise, die Inhalte dieser Förderrichtlinie betrifft, so sind die betroffenen Inhalte entsprechend anzupassen.

10 Geltungsdauer

10.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

10.2 Die Gültigkeit dieser Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.

Berlin, den 23. Dezember 2024

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. Jochen Gebauer

Anmerkung:

Die Anlage Berechnung Förderbetrag Förderkriterium B1 und B2 und Förderkriterien zur Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement PLUS sind unter https:/​/​www.bmuv.de/​download/​foerderrichtlinie-klimaangepasstes-waldmanagement-plus zu finden

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