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Bekanntmachung der Neufassung der Anlage 3 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

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Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bekanntmachung
der Neufassung der Anlage 3 der Richtlinien
für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

Vom 16. Juni 2025

Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, werden die Conterganrenten zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent erhöht. Die nachfolgende Neufassung ersetzt die Anlage 3 der Richtlinien vom 17. Juni 2024 (BAnz AT 21.06.2024 B1).

Anlage 3

Conterganrententabelle ab 1. Juli 2025

Punkte Monatliche Conterganrente
Bis 9,99 Nur Kapitalentschädigung
(§ 13 Absatz 2 Satz 3 ContStifG)
10 – 14,99 887 Euro
15 – 19,99 1 359 Euro
20 – 24,99 1 853 Euro
25 – 29,99 2 369 Euro
30 – 34,99 2 896 Euro
35 – 39,99 3 638 Euro
40 – 44,99 4 458 Euro
45 – 49,99 5 344 Euro
50 – 54,99 5 679 Euro
55 – 59,99 6 011 Euro
60 – 64,99 6 343 Euro
65 – 69,99 6 845 Euro
70 – 74,99 7 346 Euro
75 – 79,99 7 847 Euro
80 – 84,99 8 348 Euro
85 – 89,99 8 850 Euro
90 – 94,99 9 435 Euro
95 – 100 10 017 Euro
Berlin, den 16. Juni 2025

Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Dr. Obst

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