Bekanntmachung der Kostenpauschalen für die Erstattung der Kosten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Kostenpauschalen für die Erstattung der Kosten
der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH und
des Bundesministeriums der Finanzen
nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes

Vom 3. November 2021

Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) und das Bundesministerium der Finanzen haben nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV) folgende Regelungen zur Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen für Kosten, die für Leistungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, und deren Erhebung bestimmt.

1 Für die zu erstattenden Kosten der Finanzagentur und des Bundesministeriums der Finanzen werden die nachfolgenden gemeinsamen Kostenpauschalen festgelegt:

1.1 Kostenpauschale der Phase der Antragstellung/​-prüfung und Verhandlung

Die Phase der Antragstellung/​-prüfung und Verhandlung beginnt mit dem Eingang und der Erfassung des Antrags und endet mit der Übergabe an die Finanzagentur durch das Bundesministerium der Finanzen zur Umsetzung der vereinbarten Stabilisierungsmaßnahmen.

Die Kostenpauschale für die Phase der Antragstellung/​-prüfung und Verhandlung (Antragsbearbeitungsentgelt) beträgt unabhängig vom Maßnahmenvolumen 20 000 Euro.

1.2 Kostenpauschale der Umsetzungsphase

Die Umsetzungsphase beginnt nach der Entscheidung über den Antrag mit Übergabe an die Finanzagentur und endet mit der Unterzeichnung der Verträge über die Stabilisierungsmaßnahmen.

Die Kostenpauschale für die Umsetzungsphase (Umsetzungsentgelt) beträgt 0,15 % des gewährten Maßnahmen­volumens, mindestens 37 500 Euro.

Anträge über Stabilisierungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 100 Mio. Euro verursachen aufgrund ihrer Komplexität einen höheren Aufwand durch eine fallspezifische Bearbeitung und individuelle Maßnahmenpakete. Für diese Anträge wird eine erhöhte Umsetzungspauschale in Höhe von 0,165 % des gewährten Maßnahmenvolumens erhoben.

Die Höhe der Umsetzungspauschale ist auf maximal 3,3 Mio. Euro gedeckelt.

1.3 Kostenpauschale der Monitoringphase

Die Monitoringphase beginnt nach Unterzeichnung der Verträge über die Stabilisierungsmaßnahmen und endet mit Beendigung der Stabilisierung. Die Kostenpauschale der Monitoringphase (Monitoringpauschale) deckt die fortlaufenden Verwaltungskosten für umgesetzte Stabilisierungsmaßnahmen.

Als Verteilungsschlüssel für die gesamten Monitoringkosten auf die relevanten Maßnahmenempfänger dient der erfasste, anteilige zeitliche Aufwand der für die Verwaltung des WSF zuständigen Abteilung in der Finanzagentur, in der der Monitoringaufwand im Wesentlichen entstanden ist.

2 Die Finanzagentur macht die Kostenpauschalen im Wege einer einheitlichen Kostenerhebung (§ 3 Absatz 3 WSF-KostV) gegenüber den Kostenschuldnern geltend.

3 Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare Leistung vollständig erbracht ist, werden 75 % der für diese Phase vorgesehenen Entgelte erhoben.

4 Maßnahmengebundene Einzelkosten, die nicht regelmäßig im Rahmen der Verwaltungsleistung entstehen und direkt einem Maßnahmenempfänger zugeordnet werden können, werden dem Maßnahmenempfänger als Auslagen gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt.

Berlin, den 3. November 2021

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Grimsel

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