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Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom: 30.11.2023 Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
der Geringfügigkeitsgrenze
nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 30. November 2023

Gemäß § 8 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt

ab dem 1. Januar 2024: 538 Euro und
ab dem 1. Januar 2025: 556 Euro.

Berlin, den 30. November 2023

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Marco Becker

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