Bekanntmachung der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Hörakustikermeisterverordnung

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Begründung
zur
Ersten Verordnung
zur Änderung der Hörakustikermeisterverordnung

Vom 22. Juni 2022

Nachstehend wird die Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Hörakustikermeisterverordnung vom 22. Juni 2022 (BGBl. I S. 984) bekannt gegeben (Anlage).

Berlin, den 22. Juni 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Reimann

Anlage

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Auf Grundlage der Ermächtigung des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Regelungen für die Prüfung und das Meisterprüfungsberufsbild im Hörakustiker-Handwerk modernisiert. An der Novellierung der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk (Hörakustikermeisterverordnung – HörAkMstrV) vom 17. Februar 2022 (BGBl. I S. 207) haben die zuständigen Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften (Sozialpartner) sowie das Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk an der Universität zu Köln (FBH) mitgewirkt. Um mit Blick auf Tätigkeiten, deren Ausübung einem Vorbehalt aufgrund anderer Gesetze unterliegt, einer missverständlichen Interpretation des durch die Auflistung von Fertigkeiten und Kenntnissen nach § 2 Satz 2 HörAkMstrV beschriebenen Meisterprüfungsberufsbildes vorzubeugen, ist in diesem eine klarstellende Einfügung vorzunehmen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Ergänzung des § 2 Satz 2 HörAkMstrV

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

In § 2 Satz 2 HörAkMstrV wird nach dem Wort „folgende“ das Wort „berufsbezogenen“ eingefügt, sodass § 2 Satz 2 HörAkMstrV einleitend nunmehr wie folgt beginnt: „Grundlage dafür sind folgende berufsbezogenen Fertigkeiten und Kenntnisse:“. Hiermit wird verdeutlicht, dass als wesentliche Elemente des Meisterprüfungsberufsbildes nur die Fertigkeiten und Kenntnisse bezeichnet werden, die eine Meisterin oder ein Meister in dem Maße wahrzunehmen im Stande sein muss, wie es dem Wesen der handwerklichen Tätigkeit entspricht. Über die Zulässigkeit konkreter Tätigkeiten, die anderen Berufen auf gesetzlicher Grundlage vorbehalten sind, wird dagegen keine Aussage getroffen.

Meisterprüfungsverordnungen in den jeweiligen Gewerken bilden die Grundlage für ein geordnetes und bundesweit einheitliches Meisterprüfungswesen. Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird festgelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind, welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

In den Teilen I und II der Meisterprüfung hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind die berufsbezogenen Fertigkeiten und Kenntnisse, die in dem Meisterprüfungsberufsbild festgelegt sind. Die Meisterprüfungsverordnung selbst legt nicht die wesentlichen Tätigkeiten des Handwerks fest, sie wird aber teilweise herangezogen, um Rückschlüsse auf die in der Berufspraxis ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten zu ziehen. Immanent beschreiben die Fertigkeiten und Kenntnisse in § 2 HörAkMstrV damit auch die spätere berufliche Tätigkeit.

Die das Meisterprüfungsberufsbild definierenden und in der Prüfung nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse befähigen eine Hörakustikermeisterin oder einen Hörakustikermeister nicht zur Ausübung von Tätigkeiten, die aufgrund anderer Gesetze, insbesondere § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG), der Heilkunde zuzurechnen oder anderen Berufen vorbehalten sind. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Normenhierarchie von Gesetzen gegenüber Verordnungen. Zur Klarstellung und um Missverständnisse auszuschließen, ist jedoch eine Einfügung des Wortes „berufsbezogene“ sachgerecht, aber auch ausreichend. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere in Nummer 5 des § 2 Satz 2 HörAkMstrV ausschließlich auf „Leistungen im Hörakustiker-Handwerk“ abgestellt wird, wird zudem die Abgrenzung zu heilkundlichen und weiteren vorbehaltenen Tätigkeiten anderer Berufe noch weiter deutlich. Darüber hinaus haben in der HörAkMstrV geregelte Fertigkeiten und Kenntnisse keinen Einfluss auf den im HeilprG geregelten Heilkundevorbehalt oder auf andere gesetzlich geregelte Tätigkeitsvorbehalte, wie beispielsweise im MTA-Gesetz bzw. im MT-Berufe-Gesetz.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.

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