Bekanntmachung der Allgemeinverfügungen zur Einstufung einer Stoffgruppe gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Published On: Dienstag, 09.04.2024By Tags:

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Allgemeinverfügungen zur Einstufung einer Stoffgruppe
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 7. März 2024

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I.

Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

1.
Die Stoffgruppe „Trialkylamine, C8-12, C-Kette unverzweigt oder endständig methylverzweigt“ wird unter der Kenn-Nummer 6411 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft.
2.
Die bisherige Einstufung des Stoffes „Trioctylamin“ unter der Kenn-Nummer 1400 in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen. Der Stoff wird zukünftig der Stoffgruppe „Trialkylamine, C8-12, C-Kette unverzweigt oder endständig methylverzweigt“ mit der Kenn-Nummer 6411 zugeordnet.
Die bisherige Einstufung des Stoffes „Triisooctylamin“ unter der Kenn-Nummer 3172 in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen. Der Stoff wird zukünftig der Stoffgruppe „Trialkylamine, C8-12, C-Kette unverzweigt oder endständig methylverzweigt“ mit der Kenn-Nummer 6411 zugeordnet.
Die bisherige Einstufung des Stoffes „Tridodecylamin“ unter der Kenn-Nummer 5614 in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen. Der Stoff wird zukünftig der Stoffgruppe „Trialkylamine, C8-12, C-Kette unverzweigt oder endständig methylverzweigt“ mit der Kenn-Nummer 6411 zugeordnet.
Die bisherige Einstufung des Stoffes „Tri-C 8/​10 Alkylamin“ unter der Kenn-Nummer 6411 in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen. Der Stoff wird zukünftig der Stoffgruppe „Trialkylamine, C8-12, C-Kette unverzweigt oder endständig methylverzweigt“ mit der Kenn-Nummer 6411 zugeordnet.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannte Stoffgruppe von Amts wegen bewertet und eingestuft.

Begründung:

1.
Die Einstufungsentscheidung der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:

Gefahrenhinweise
oder Prüfergebnisse
Vorsorge- und
Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität H360, H372 oder H361, H373 ≥ 4
Umweltgefährlichkeit H411 6
chronische aquatische Toxizität 0,1 mg/​l < EC10 ≤ 1 mg/​l
Nachweis zur schnellen biologischen Abbaubarkeit nein
Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials nein
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite https:/​/​webrigoletto.uba.de/​rigoletto/​ recherchierbar ist.
2.
Die Rücknahme der bisherigen Einstufungen der oben genannten Stoffe beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Die in Nummer 1 aufgeführten neuen Erkenntnisse zu der oben genannten Stoffgruppe haben dazu geführt, dass wir die Stoffe nunmehr in die WGK 3 einstufen. Die bisherigen Einstufungen in die WGK 2 sind damit rechtswidrig geworden. Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzial der oben genannten Stoffe und damit auf die Wassergefährdungsklasse bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidungen, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig waren, da es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.
Die bisherigen Einstufungsentscheidungen sind auch belastender Natur, da sich aus ihnen spezifische anlagenbezogene Pflichten der Anlagenbetreiber ergeben. Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nicht. Anlagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen.
Als Rechtsfolge sind die bisherigen Einstufungsentscheidungen aufzuheben. Es liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Einstufungsentscheidungen ist schlechthin unerträglich, da ihre Rechtswidrigkeit mit Erlass und Bekanntmachung der neuen Entscheidung zur Einstufung der Stoffgruppe für jedermann offensichtlich ist.
Die bisherigen Einstufungsentscheidungen können zudem nur für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen werden, da es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit das Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidungen durch öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger, § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1, 3 VwVfG.
II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügungen keine aufschiebende Wirkung.

III.

Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügungen werden mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.

Dessau-Roßlau, den 7. März 2024

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Süßmilch

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