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Befreiung von der GEZ Gebühr

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Immer wieder berichten Verbraucher von Schwierigkeiten mit Befreiungsanträgen von der ‚GEZ-Gebühr’.

Wer berechtigt ist, einen Befreiungsantrag zu stellen und was alles dabei zu beachten ist, können Gebührenzahler am Beratungstelefon der Verbraucherzentrale erfahren. Auch zu anderen Fragen rund um das Thema Rundfunkgebühren gibt es landesweit Auskunft zum Normaltarif unter der Telefonnummer (05 51) 293 41 48, montags, dienstags, freitags von 10.00 bis 14.00 Uhr. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich direkt in der Beratungsstelle Göttingen, Papendiek 24 – 26, ohne Anmeldung beraten zu lassen. Schriftliche Anfragen können gerichtet werden an: Verbraucherzentrale Niedersachsen, Beratungsstelle Göttingen; Frau Kathrin Körber, Papendiek 24 – 26, 37073 Göttingen oder rundfunkgebuehren@vzniedersachsen.de.

Befreiungsantrag per Einschreiben senden –
keine Originale herausgeben
Mehrere Anträge waren gestellt worden, aber nie sei es zu einer Befreiung gekommen, so lauten zahlreiche Verbraucherbeschwerden. Entweder seien manche Unterlagen nicht vollständig oder Briefe angeblich nicht angekommen. Auch telefonische Nachfragen der Verbraucher bei der GEZ blieben erfolglos. Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und sogar Ankündigungen der Zwangsvollstreckung durch die GEZ sind die Folge.
„Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten die Verbraucher den unterschriebenen Befreiungsantrag am besten mit Einschreiben und Rückschein verschicken“, rät Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem Monat, der auf die Antragsstellung folgt und kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Dem Befreiungsantrag muss eine beglaubigte Kopie zum Beispiel des BAföG-Bescheides oder eine Drittbescheinigung über den Bezug von ALG-II beigefügt werden. Originale sollten nicht an die GEZ gesendet werden.

Wie lange die Befreiung gilt, erkennt der Gebührenzahler auf dem Bewilligungsschreiben der GEZ. Rechtzeitig, d. h. vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Befreiung, muss er einen neuen Antrag stellen. Falls die Bescheide, beispielsweise der BAföG-Bescheid, noch nicht vorliegen, kann ein vorsorglicher Antrag auf Befreiung gestellt werden. Auf der Rückseite des Antragsformulars ist eine Ankreuzmöglichkeit dafür vorgesehen.

Quelle.VBZ Niedersachsen

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