Startseite Vorsicht Insolvenzen Bauverein OLaVie eG – Insolvent
Insolvenzen

Bauverein OLaVie eG – Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

16 IN 38/20: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bauverein OLaVie eG, Lindenbogen 17, 26123 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, GnR 200053), vertr. d.: Wolfgang Storll, Lindenbogen 17, 26123 Oldenburg (Oldenburg), (Vorstand), ist am 04.03.2021 um 12:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Hanken, Ammerländer Heerstraße 243, 26129 Oldenburg (Oldb), Tel.: 0441 950 1868, Fax: 0441 950 1869, E-Mail: christian.hanken@rechtsanwaelte-hanken.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 04.03.2021

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Insolvenzen

Vielfältige Insolvenzen am 18. Dezember 2025 spiegeln anhaltenden wirtschaftlichen Druck

Am 18. Dezember 2025 zeigte sich das Insolvenzgeschehen erneut in bemerkenswerter Breite...

Insolvenzen

Breite Insolvenzentwicklungen am 17. Dezember 2025 prägen das wirtschaftliche Gesamtbild

Am 17. Dezember 2025 erreichte die bundesweite Insolvenzdynamik erneut eine beachtliche Intensität....

Insolvenzen

Fortgesetzte Insolvenzwelle am 16. Dezember 2025 mit bundesweiter Tragweite

Am 16. Dezember 2025 setzte sich die Serie zahlreicher Insolvenzeröffnungen an deutschen...

Insolvenzen

Breite Insolvenzentwicklungen am 15. Dezember 2025

Am 15. Dezember 2025 wurde an zahlreichen Amtsgerichten bundesweit eine weitere umfangreiche...