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BaFin: Concardis GmbH: Anordnung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

stux (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 2. August 2022 gegenüber der Concardis GmbH angeordnet, Mängel zu beseitigen und Maßnahmen zu ergreifen, um den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen.

Dazu hat das Institut angemessene technisch-organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuerhalten, durch die sichergestellt ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf Transaktionsüberwachung und sonstige interne Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 6 Geldwäschegesetz (GwG), 27 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie seinen Kundensorgfaltspflichten gemäß § 10 bis § 17 GwG nachkommen wird.

Zum Stand in der Mängelbeseitigung hat die Concardis GmbH der Aufsicht laufend gegenüber zu berichten.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 27 Absatz 3 Satz 1 ZAG sowie des § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG.

Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 GwG.

Der Bescheid ist seit dem 7. September 2022 bestandskräftig.

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