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BaFin will Meldegrenze für Insidergeschäfte auf 50.000 Euro anheben – weniger Bürokratie, gleiche Transparenz

IO-Images (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant eine spürbare Entlastung für börsennotierte Unternehmen und deren Führungskräfte. Ab dem 1. Januar 2026 soll die Meldeschwelle für Eigengeschäfte von Führungspersonen – also den sogenannten Directors’ Dealings – von bislang 20.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben werden.

Die neue Regelung soll per Allgemeinverfügung in Kraft treten und stützt sich auf den rechtlichen Rahmen des EU-Listing Acts, der darauf abzielt, die Kosten und Verwaltungsaufwände börsennotierter Unternehmen zu verringern, ohne das Schutzniveau für Anleger zu senken.

Weniger Bürokratie für Führungskräfte und Emittenten

Führungskräfte, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen ihres eigenen Unternehmens handeln, müssen diese Transaktionen der BaFin sowie dem jeweiligen Emittenten melden. Die Veröffentlichung dieser Geschäfte soll Transparenz über mögliche Interessenkonflikte schaffen.

Doch die BaFin sieht hier Optimierungsbedarf:

„Mit der Anhebung der Schwelle sollen sowohl die Führungskräfte als auch die Emittenten administrativ entlastet werden“, heißt es aus Kreisen der Behörde.

Künftig müssten nur noch Transaktionen gemeldet werden, deren Jahresvolumen 50.000 Euro überschreitet. Laut BaFin soll die Zahl der Meldungen dadurch spürbar sinken, ohne dass sich das Transparenzniveau für den Kapitalmarkt verschlechtert.

Rechtliche Grundlage: EU-Listing Act schafft Spielraum

Der Schritt wird durch das neue europäische Gesetzgebungspaket ermöglicht, das im Rahmen des EU-Listing Acts beschlossen wurde. Ziel der Reform ist es, den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Durch die Anhebung der Schwelle soll ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Transparenzpflicht und Verwaltungsaufwand erreicht werden – ein Anliegen, das viele börsennotierte Gesellschaften seit Jahren fordern.

Öffentliche Anhörung läuft

Bevor die Allgemeinverfügung in Kraft tritt, führt die BaFin eine Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz durch. Der Entwurf wurde am 27. Oktober 2025 auf der Website der Behörde veröffentlicht.

Stellungnahmen können bis zum 17. November 2025 per E-Mail an
📧 Anhoerung_Anhebung_Schwellenwert@bafin.de

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