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BaFin warnt vor neuen Betrugsplattformen – Identitätsmissbrauch und unerlaubte Finanzangebote im Internet

Pacholek-cz (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat erneut mehrere Warnungen vor betrügerischen Finanzangeboten ausgesprochen. Im Fokus stehen derzeit die Websites family-office-management(.)com, fortarox(.)com, fortarox.2s2(.)io sowie WhatsApp-Gruppen der sogenannten „SFM Pro“. In allen Fällen besteht der Verdacht, dass unerlaubt Finanz- oder Kryptodienstleistungen angeboten werden – teils unter missbräuchlicher Nutzung real existierender Unternehmensdaten.

Identitätsmissbrauch bei „Family Office Management“

Nach Angaben der BaFin werden auf der Website family-office-management(.)com vermeintliche Festgeldanlagen angeboten, die angeblich von der FAM Family Office and Asset Management GmbH stammen. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um einen klaren Fall von Identitätsdiebstahl. Die 3K Investment Office GmbH (vormals FAM Family Office and Asset Management GmbH) mit Sitz in München hat nichts mit dieser Website oder den beworbenen Produkten zu tun.
Bereits im September 2025 hatte die BaFin vor ähnlichen Fake-Angeboten unter der Domain fam-asset-muenchen(.)de gewarnt. Offenbar nutzen die Täter erneut den Namen der Firma, um Anlegern Seriosität vorzutäuschen.

Betrugsmasche über WhatsApp-Gruppen: „SFM Pro“

Auch die unter dem Namen SFM Pro auftretenden Betreiber locken Verbraucherinnen und Verbraucher über WhatsApp-Gruppen wie „R8 Vermögenswachstums Forschungsgruppe“ oder „107-Exklusive VIP“ in die Falle. Dort werden angebliche Investmenttipps und Handelsmöglichkeiten über eine SFM-Pro-App beworben.
Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die Verantwortlichen jedoch unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an – und stehen unter keiner behördlichen Aufsicht.

Verdacht auf unerlaubte Kryptogeschäfte bei „Fortarox“

Darüber hinaus warnt die BaFin vor den Plattformen fortarox(.)com und fortarox.2s2(.)io. Beide Websites bieten laut Aufsicht Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Genehmigung an. Wer in Deutschland Geschäfte mit Kryptowährungen oder Finanzprodukten anbietet, benötigt jedoch eine Erlaubnis nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (§ 10 Abs. 7 KryptoMaAufG).

BaFin, BKA und LKA warnen gemeinsam

Die BaFin rät dringend, bei Online-Investments größte Vorsicht walten zu lassen. Verbraucher sollten immer prüfen, ob ein Anbieter in der Unternehmensdatenbank der BaFin gelistet ist. Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter schließen sich der Warnung an und empfehlen, keine Geldüberweisungen an unbekannte Anbieter zu leisten.

Wer bereits investiert hat, sollte unverzüglich seine Bank informieren, Beweise sichern und Anzeige bei der Polizei erstatten. Weitere Tipps zum Schutz vor Anlagebetrug gibt die BaFin in der Podcastreihe „Vorsicht, Betrug!“.

(ca. 395 Wörter)

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