Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der von Hauff Holding GmbH untersagt, ihre Stimmrechte an einem Kreditinstitut auszuüben, und zusätzlich angeordnet, dass das Unternehmen seine Anteile nur noch mit vorheriger Zustimmung der BaFin veräußern darf. Hintergrund dieser Entscheidung sind schwerwiegende Verstöße gegen die Meldepflichten und Kontrollvorschriften bei bedeutenden Beteiligungen gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes (KWG).
Im Jahr 2024 hatte die von Hauff Holding GmbH einen Teil ihrer Beteiligung an einem Kreditinstitut verkauft. Dabei wurde der Verkauf in mehrere Teiltransaktionen aufgeteilt, um die gesetzliche Schwelle von zehn Prozent zu unterschreiten, ab der eine Beteiligung als bedeutend gilt. Die Anteile wurden zunächst an einen Zwischenerwerber übertragen, der sie anschließend weiterverkaufte, erneut Anteile erwarb und diese wiederum an ihm nahestehende Personen und Unternehmen weitergab. Durch dieses gestückelte Vorgehen sollte offenbar das vorgeschriebene Inhaberkontrollverfahren umgangen werden, das eine vorherige Zuverlässigkeitsprüfung der Anteilserwerber vorsieht.
Darüber hinaus stellte die BaFin fest, dass die von Hauff Holding GmbH unzutreffende Angaben machte und die Aufsichtsbehörde erst verspätet über die geplanten Verkäufe informierte – zu einem Zeitpunkt, als ein Teil der Transaktionen bereits vollzogen war. Damit wurden zentrale Anforderungen des § 2c KWG verletzt, der die Anzeigepflicht beim Erwerb, der Veräußerung sowie bei der Veränderung bedeutender Beteiligungen regelt.
Aufgrund dieser Pflichtverletzungen schritt die BaFin mit deutlichen Maßnahmen ein: Die Stimmrechte der von Hauff Holding GmbH wurden entzogen, und jede Verfügung über die Beteiligung steht nun unter einem Zustimmungsvorbehalt der Aufsicht. Diese Entscheidungen sind bestandskräftig und zeigen, dass die BaFin bei Umgehungsversuchen des Inhaberkontrollverfahrens konsequent eingreift.
Der Fall verdeutlicht, wie streng die Aufsicht die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Integrität des Finanzsystems überwacht. Wer bedeutende Beteiligungen an Kreditinstituten hält oder überträgt, ist verpflichtet, Transparenz gegenüber der BaFin zu wahren und sämtliche Transaktionen rechtzeitig offenzulegen. Gestückelte Verkäufe, Zwischenerwerberkonstruktionen oder verspätete Meldungen werden als Umgehungsversuche gewertet und können zu massiven aufsichtsrechtlichen Einschränkungen führen – bis hin zum Verlust von Stimmrechten und der Übertragung dieser Rechte an einen Treuhänder.
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