Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. September 2025 ein Bilanzkontrollverfahren gegen die Gerresheimer Aktiengesellschaft eingeleitet. Im Fokus steht der Konzernabschluss zum Stichtag 30. November 2024 sowie der zugehörige Lagebericht. Die Aufsicht sieht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen möglicherweise Umsatzerlöse zu früh ausgewiesen hat – also noch vor der tatsächlichen Realisierung der zugrunde liegenden Leistungen.
Prüfungsrahmen und Vorgehen
Die Prüfung erfolgt auf Basis von § 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Sobald der BaFin Hinweise auf Unstimmigkeiten vorliegen, ist sie verpflichtet, ein anlassbezogenes Verfahren einzuleiten. Die konkrete Untersuchung wird in der Regel durch eigene Wirtschaftsprüfer der BaFin durchgeführt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) im Januar 2022 ist die Behörde zudem verpflichtet, eingeleitete Prüfungen frühzeitig öffentlich bekannt zu machen.
Keine Vorentscheidung – aber erhöhtes Risiko
Die Bekanntmachung bedeutet ausdrücklich nicht, dass ein Bilanzfehler bereits festgestellt wurde. Gleichwohl sind die Vorwürfe nicht unerheblich: Fragen der Umsatzrealisierung zählen zu den zentralen Bilanzierungsgrundsätzen und können bei Unregelmäßigkeiten erhebliche Auswirkungen auf den ausgewiesenen Jahresüberschuss und damit auf die Bewertung des Unternehmens haben.
Bedeutung für Anleger
Für Anlegerinnen und Anleger stellt die Prüfung ein Warnsignal dar. Sollte sich der Verdacht bestätigen, könnte dies das Vertrauen in die Rechnungslegungspraxis der Gerresheimer AG beeinträchtigen und sich auf Kursentwicklung und Finanzierungsspielräume auswirken. Bis zur Veröffentlichung der Ergebnisse bleibt unklar, ob tatsächlich fehlerhafte Angaben vorliegen – dennoch dürfte das Verfahren die Transparenzanforderungen an die Gesellschaft deutlich erhöhen.
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