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BaFin greift durch: Schwere Mängel in der Geldwäscheprävention bei der C24 Bank

IO-Images (CC0), Pixabay
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Die BaFin hat der C24 Bank GmbH umfangreiche Maßnahmen auferlegt, nachdem sowohl die Jahresabschlussprüfung 2024/2025 als auch Erkenntnisse aus der laufenden Aufsicht gezeigt haben, dass die ordentliche Geschäftsorganisation nicht gewährleistet ist. Besonders gravierend sind die Defizite in der Geldwäscheprävention.

Was hat die BaFin festgestellt?

  • Schwere Mängel bei der Geldwäscheprävention gemäß Geldwäschegesetz

  • Probleme beim Verdachtsmeldeverfahren

  • Unzureichende Organisation und Durchführung von Auskunftspflichten

  • Die Mängel stehen überwiegend im Zusammenhang mit betrügerisch genutzten Konten

Damit erfüllt die Bank zentrale Anforderungen aus § 25a KWG und dem Geldwäschegesetz (GwG) nicht.

Welche Maßnahmen ordnet die BaFin an?

1. Beseitigung der Mängel innerhalb festgelegter Fristen

Die C24 Bank muss ihre organisatorischen und technischen Schwächen zügig beheben.

2. Verstärkte Kontrollen in der Geldwäscheprävention

Die BaFin verlangt:

  • Verbesserungen im Kundenannahmeprozess

  • Optimierte Überwachung von Geschäftsbeziehungen

  • Aufwertung des Verdachtsmeldewesens

3. Angemessene personelle und technische Ausstattung

Die Bank muss ausreichend qualifiziertes Personal und geeignete technische Systeme einsetzen, um gesetzliche Pflichten sicher einzuhalten.

4. Erhöhte Eigenmittelanforderungen

Solange die Mängel bestehen, muss die C24 Bank zusätzliche Eigenmittel vorhalten, um Risiken aus der mangelhaften Organisation abzufedern.

5. Sonderbeauftragter

Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht:

  • die Umsetzung der Maßnahmen

  • die Einhaltung aller aufsichtsrechtlichen Vorgaben
    Er berichtet fortlaufend an die BaFin.

6. Regelmäßige Berichte

C24 muss BaFin und Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der Mängelbeseitigung informieren.

Rechtliche Grundlage

Die Eingriffe stützen sich auf:

  • § 25a Abs. 2 KWG (Mängel in der Geschäftsorganisation)

  • § 6 Abs. 1, 8 GwG sowie § 51 Abs. 2 GwG (internes Risikomanagement und Sicherungsmaßnahmen)

  • § 45c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 KWG (aufsichtsrechtliche Maßnahmen)

  • Veröffentlichungspflichten nach § 60b KWG und § 57 Abs. 1 GwG

Die Anordnungen sind bestandskräftig.

Einordnung

Die Maßnahmen zeigen:
C24 muss seine Kontrollmechanismen, Prozesse und Compliance-Strukturen deutlich verbessern. Der Fokus liegt klar darauf, betrügerische Kontoaktivitäten frühzeitig zu erkennen und gesetzliche Melde- und Auskunftspflichten zuverlässig zu erfüllen.

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