Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre umfassende Anlassprüfung der Konzernabschlüsse 2020 und 2021 der HOCHTIEF AG abgeschlossen. Das Ergebnis fällt vollständig zugunsten des Bau- und Infrastrukturkonzerns aus: Zu den in der Prüfungsanordnung festgehaltenen Anhaltspunkten stellte die Finanzaufsicht keine Fehler in der Rechnungslegung oder Berichterstattung fest.
Ausgangspunkt war eine am 30. Mai 2023 eingeleitete Prüfung, nachdem bei der BaFin konkrete Hinweise auf mögliche Unregelmäßigkeiten eingegangen waren. Gemäß den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) muss die BaFin in solchen Fällen eine anlassbezogene Prüfung starten, sofern belastbare Anhaltspunkte vorliegen. Die Behörde untersuchte dabei sowohl den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 als auch den zum 31. Dezember 2021 sowie die zugehörigen Konzernlageberichte.
Im Zentrum der Prüfung standen drei in der Prüfungsanordnung vom 29. Juni 2023 formulierte Anhaltspunkte:
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Eine möglicherweise nicht sachgerechte Fehlerkorrektur,
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eine fraglich korrekte Darstellung eines aufgegebenen Geschäftsbereichs in den Konzernabschlüssen,
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eine potenziell unzureichende Berichterstattung im Konzernlagebericht.
Die BaFin prüfte, ob HOCHTIEF bei der Erstellung der Abschlüsse die International Financial Reporting Standards (IFRS) korrekt angewendet hatte und ob die Konzernlageberichte den Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprachen. Nach eingehender Analyse kam die Aufsicht zu dem Schluss, dass keiner der genannten Anhaltspunkte eine Fehlerfeststellung rechtfertigte. Die Rechnungslegung sei in allen überprüften Punkten ordnungsgemäß erfolgt.
Die Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses erfolgt gemäß § 109 Absatz 3 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1. Damit erfüllt die BaFin ihre gesetzliche Pflicht, Kapitalmarkt und Öffentlichkeit über den Ausgang solcher Prüfungen zu informieren.
Hintergrund: Wie die BaFin bei Verdachtsfällen vorgeht
Die Anlassprüfung ist ein zentrales Instrument der deutschen Bilanzkontrolle. Hat die Behörde konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell fehlerhafte Rechnungslegung, ist sie gesetzlich verpflichtet, ein Prüfverfahren einzuleiten. Die Schwelle ist dabei klar definiert:
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Begründete Hinweise, z. B. durch Medienberichte, Hinweisgeber, Analysten oder Marktbeobachter, genügen.
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Reine Spekulation oder vage Mutmaßungen reichen ausdrücklich nicht aus.
Je nach öffentlichem Interesse kann die BaFin auch die Einleitung einer Prüfung bekanntmachen. Bei Anlassprüfungen ist eine Veröffentlichung laut Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht, um die Transparenz der Bilanzkontrolle zu gewährleisten.
Wichtig für Märkte und Anleger:
Eine öffentlich bekanntgemachte Prüfung ist kein Hinweis auf tatsächliche Fehler, sondern lediglich Ausdruck eines gesetzlich vorgesehenen Prüfmechanismus. In vielen Fällen – so auch bei HOCHTIEF – erhärten sich zunächst plausible Anhaltspunkte im Prüfungsverlauf nicht. Dann wird die Prüfung ohne Beanstandung abgeschlossen, und die BaFin informiert den Kapitalmarkt darüber.
Bedeutung für HOCHTIEF und den Kapitalmarkt
Mit dem Abschluss der Prüfung ohne Fehlerfeststellung gewinnt HOCHTIEF nicht nur regulatorische Klarheit, sondern auch reputativen Rückenwind. Gerade im international stark vernetzten Bau- und Infrastruktursektor ist eine saubere und transparente Rechnungslegung entscheidend, um Vertrauen bei Investoren, Auftraggebern und Banken zu sichern.
Die Entscheidung der BaFin dürfte daher positiv aufgenommen werden – sowohl im Hinblick auf die Bewertung des Unternehmens als auch auf die Stabilität seiner Kapitalmarktkommunikation.
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