Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit einer aktuellen Aufsichtsmitteilung klargestellt, dass ihre bisherige Verwaltungspraxis zur Regulierung bestimmter Leasingverträge auch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) unverändert fortgeführt wird.
Konkret betrifft dies Leasingverträge mit faktisch-kalkulatorischer Amortisation – also Vertragsgestaltungen, bei denen die vollständige Refinanzierung des Leasingobjekts nicht primär über die tatsächlichen vertraglichen Zahlungsströme erfolgt, sondern wesentlich durch kalkulatorische Elemente gedeckt wird. Solche Verträge sind aus Sicht der BaFin weiterhin als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing einzuordnen.
Bereits im Merkblatt vom Mai 2021 hatte die BaFin erläutert, dass solche Vertragskonstruktionen unter den Erlaubnisvorbehalt gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) fallen können. Nun stellt die Aufsichtsbehörde unmissverständlich klar: Auch die geplanten gesetzlichen Änderungen im Zuge des BRUBEG rechtfertigen keine Abweichung von dieser aufsichtsrechtlichen Bewertung.
Die Mitteilung richtet sich insbesondere an Leasinggesellschaften, Finanzdienstleister und potenzielle Markteinsteiger, die mit Leasingmodellen operieren, bei denen eine vollständige Amortisation nicht durch die vertraglich vereinbarten Leasingraten sichergestellt ist. Diese Unternehmen müssen demnach weiterhin prüfen, ob ihr Geschäftsmodell eine Erlaubnis nach dem KWG erfordert – und im Zweifel eine solche beantragen.
Mit dieser Position bekräftigt die BaFin ihre Linie zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen im Finanzaufsichtsrecht. Ziel ist es, die Transparenz und Rechtssicherheit im Finanzmarkt zu wahren und sicherzustellen, dass wirtschaftlich bankähnliche Geschäftsmodelle auch einer entsprechenden Regulierung unterliegen.
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