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Bad Doberan Center- Immobilien Crowdinvesting mit Totalverlustrisiko für den Anleger

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Exporo bietet wieder ein neues Projekt mit Totalverlustrisiko für die Anleger an. Jetzt geht es um ein Investment in Bad Doberan. Bad Doberan ist immobilientechnisch sicherlich für Ferienwohnungen durchaus interessant, aber nicht für so ein „kleines Einkaufszentrum“. Das dürfte einem „normalen Immobilieninvestor“ kaum vermittelbar sein. Auch wenn es „nur“ um 570.000 Euro geht, raten wir hier ganz klar von einem Investment ab.Kurze Fakten zum Projekt auf einen Blick

  • Zu 100 % vermietetes Einkaufszentrum mit drei Wohneinheiten im Zentrum des touristisch geprägten Bad Doberan.
  • Zweitrangige vollstreckbare Grundschuld an dem Objekt „Bad Doberan Center” zugunsten der Exporo Projekt 54 GmbH, die zweckgebunden in das Projekt investiert.*
  • Die Ostsee ist zweitbeliebtestes Reiseziel der Deutschen, im Landkreis Rostock gab es 2015 fast 5 Mio. Übernachtungen.
  • Die IST-Mieteinnahmen betragen ca. 32.000 € pro Monat, davon werden jeweils 15.000 € an die Exporo Projekt 54 GmbH zurückbezahlt.
  • Feste Verzinsung: 5,5 % p.a.
  • Jährliche Auszahlungen jeweils zum 30.06. des Jahres
  • Laufzeit: bis zum 30.06.2020 (ca. 35 Monate)
Amtsgericht Rostock Aktenzeichen: HRB 10301 Bekannt gemacht am: 22.05.2017 22:00 Uhr
In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:
Veränderungen
22.05.2017
HRB 10301: H & B Betreibergesellschaft mbH, Bad Doberan, Am Walkmüller Holz 9, 18209 Bad Doberan. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.04.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.04.2017 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 26.04.2017 mit der GPSC Ltd. & Co. KG mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 3506) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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