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AUTO JAPAN Car Consulting GmbH Insolvenz

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 241/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 64974 eingetragenen AUTO JAPAN Car Consulting GmbH, Immermannstr. 21, 40210 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ryoji Ishikawa,

ist am 13.02.2026, um 09:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

500 IN 241/25
Amtsgericht Düsseldorf, 13.02.2026

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