pferdewetten.de AGDüsseldorfAUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABEbetreffend dieUNTERNEHMENWANDELSANLEIHE 2023/2028derpferdewetten.de AG,
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| Hinweis | Important Notice |
| Inhaber von Wandelschuldverschreibungen der Unternehmenswandelanleihe 2023/2028, ISIN DE000A30V8X3 („Anleihe 2023“) der pferdewetten.de AG („Emittentin“ oder „Gesellschaft“) sollten die nachfolgenden Hinweise beachten. | Holders of convertible bonds of the 2023/2028 corporate convertible bond issued by pferdewetten.de AG (“Issuer” or “Company”), ISIN DE000A30V8X3 (“Bond 2023”), should take note of the instructions set out below. |
| Die Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar. | The publication of this voting request does not constitute an offer. In particular, the publication constitutes neither a public offer to sell nor an offer or a request to acquire, purchase or subscribe for bonds or other securities. |
| Die nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe (s. Abschnitt A.) sind von der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Inhabern der Anleihe 2023 („Anleihegläubiger“) die Hintergründe für die Beschlussgegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und die konkreten Beschlussvorschläge zu erläutern. Die betreffenden Ausführungen sind keinesfalls als abschließende Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind. | The following preliminary remarks (see para. A.) have been drawn up voluntarily by the Issuer to outline the background of the resolutions to be passed at the vote without a meeting and the concrete proposals for decision for the holders of the Bond 2023 (“Bondholders”). The relevant explanations are by no means to be understood as a complete basis for the Bondholders‘ voting behavior. The Issuer shall not warrant that the preliminary remarks to this invitation to vote contain all the information necessary or appropriate for passing on the resolutions. |
| Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ersetzt nicht eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussgegenstände sowie eine weitere Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Emittentin durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen der Abstimmung ohne Versammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Aufforderung zur Stimmabgabe, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen über die Emittentin nach Konsultation mit seinen eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/oder Finanzberatern treffen. | This invitation to vote does not replace an independent review and assessment of the resolutions as well as a further review of the Issuer’s situation regarding legal, economic, financial and other matters by each individual Bondholder. The Bondholders should not vote on the resolutions of the vote without a meeting solely on the basis of this invitation to vote but upon consulting their own attorneys, tax and financial advisors and considering all the information available on the Issuer. |
| Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ist seit dem 8. August 2025 auf der Internetseite der Emittentin (https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28) und seit dem 8. August 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind nach Auffassung der Emittentin, soweit nichts anderes angegeben ist, aktuell. Diese Informationen können nach dem Veröffentlichungsdatum der Aufforderung zur Stimmabgabe unrichtig werden. Weder die Emittentin noch deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte und Berater übernehmen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Stimmabgabe eine Verpflichtung zur Aktualisierung dieser Informationsunterlage oder zur Information über Umstände nach dem Datum dieser Aufforderung zur Stimmabgabe. | This invitation to vote has been published on the Issuer’s website since 8 August 2025 (https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28) and since 8 August 2025 in the German Federal Gazette. In the Issuer’s opinion, the information contained herein is up-to-date where not stated otherwise. This information may become inaccurate after the publishing date of the invitation to vote. Regarding this invitation to vote, neither the Issuer nor its respective legal representatives, employees or advisors and agents or their respective legal representatives, employees and advisors undertake to update this information or to inform on circumstances after the date of this invitation to vote. |
| Weder die Emittentin noch deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte und Berater noch irgendeine andere Person, insbesondere solche Berater, die in den nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe genannt sind, sichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Vorbemerkungen enthaltenen Informationen zu. Weder die Emittentin noch deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person, insbesondere solche Berater, die in den nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe genannt sind, übernehmen im Zusammenhang mit den Vormerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe irgendeine Haftung. Insbesondere haften sie nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen der Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe entstehen, insbesondere für Schäden aufgrund von Investitionsentscheidungen, die auf der Grundlage der Informationen der Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe getroffen werden, oder die durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe enthaltenen Informationen verursacht wurden. | Neither the Issuer nor its respective legal representatives, employees or advisors and agents or their respective legal representatives, employees and advisors, nor any other person, particularly such advisors named in the following preliminary remarks to this invitation to vote warrant the accuracy and completeness of the information contained in the preliminary remarks. Neither the Issuer nor its respective legal representatives, employees or advisors and agents or their respective legal representatives, employees and advisors, nor any other person, particularly such advisors named in the following preliminary remarks to this invitation to vote, assume any liability in connection with the preliminary remarks to this invitation to vote. In particular, they are not liable for any damage arising directly or indirectly from the use of the information contained in the preliminary remarks to the invitation to vote, especially not for damage caused by investment decisions made on the basis of the information contained in the preliminary remarks to the invitation to vote, or caused by any inaccuracy or incompleteness of the information contained in the preliminary remarks to the invitation to vote. |
| Die Vorbemerkungen (Abschnitt A.) dieser Aufforderung zur Stimmabgabe enthalten bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. In die Zukunft gerichtete Aussagen sind alle Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen oder Ereignisse beziehen. Dies gilt insbesondere für Angaben über die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen der Emittentin in Bezug auf ihre zukünftige finanzielle Ertragsfähigkeit, Pläne, Liquidität, Aussichten, Wachstum, Strategie und Profitabilität sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, denen die Emittentin ausgesetzt ist. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen der Emittentin. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen jedoch Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf Ereignisse beziehen und auf Annahmen basieren, die gegebenenfalls in der Zukunft nicht eintreten werden. | The preliminary remarks (para. A.) to the invitation to vote contain specific forward looking statements. Forward looking statements include all statements which are not related to historic facts or events. This applies especially to information on the Issuer’s intentions, convictions or current expectations regarding its future financial earning capacity, plans, liquidity, prospects, growth, strategy and profitability as well as economic parameters the Issuer may be exposed to. The forward looking statements are based on current assessments and assumptions to the best of the Issuer’s knowledge. However, such forward looking statements are subject to risks and uncertainties, as they refer to events and are based on assumptions which might not occur in future. |
| Vorstehendes gilt in gleicher und besonderer Weise, falls es bis zum Ablauf der ggf. erforderlichen sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung zu Änderungen der Beschlussvorschläge kommen sollte. | The above applies equally and particularly, if amendments to the resolution proposals are made until the end of the so-called second Bondholders‘ meeting, which might possibly be required. |
| A. |
Hintergrund der Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung und der Beschlussvorschläge |
Die Emittentin hat im Februar 2023 beschlossen, die Anleihe 2023 im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5.000.000,00, eingeteilt in bis zu 5.000 auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00, zu begeben. Der Zinssatz beträgt 7,5 % pro Jahr. Die Anleihe 2023 hat eine Laufzeit von fünf Jahren und wird am 1. März 2028 zur Rückzahlung fällig. Aufgrund großer Nachfrage hat die Gesellschaft im Einklang mit den Anleihebedingungen im März 2023 die Aufstockung der Anleihe 2023 um bis zu EUR 3 Mio. auf bis zu EUR 8 Mio. beschlossen.
Im Jahr 2024 hat die Emittentin noch eine weitere Wandelanleihe 2024/2029 (ISIN DE000A383Q70) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5 Mio. mit einem jährlichen Zinssatz von 7,5 % („Anleihe 2024“ und gemeinsam mit der Anleihe 2023 die „Wandelanleihen“) ausgegeben. Die Anleihe 2024 hat eine Laufzeit von fünf Jahren und wird am 22. Oktober 2029 zur Rückzahlung fällig.
Am 25. Juni 2025 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Emittentin ein umfassendes Konzept für die Finanzierung der pferdewetten.de AG beschlossen, das aus drei Teilen besteht:
Wie schon im Januar 2025 angekündigt, haben Vorstand und Aufsichtsrat der Emittentin neben der im 31. März in das Handelsregister der Emittentin eingetragenen Barkapitalerhöhung mit einem Emissionsvolumen in Höhe von EUR 2,8 Mio. im Juni 2025 eine weitere Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital der Gesellschaft beschlossen. Das Emissionsvolumen beträgt bis zu EUR 7,39 Mio. Es werden bis zu 2.687.100 neue Aktien zum Bezugspreis von EUR 2,75 je Aktie ausgegeben.
Zudem beabsichtigt die Emittentin, die Laufzeiten der Wandelanleihen zu verlängern, die Wandlungspreise auf EUR 3,50 herabzusetzen und ein Kündigungsrecht der Emittentin abhängig vom Kurs der Aktien der pferdewetten.de AG aufzunehmen. Des Weiteren soll der Zinssatz für die jeweils laufende Zinsperiode und die nächsten rund 24 Monate auf 2,5 % geändert werden. Der Zinssatz soll ab dem Zinszahlungstermin in 2027 auf 3,75 % und ab dem Zinszahlungstermin in 2028 bis zum Laufzeitende auf 5,0 % geändert werden. Hierzu ruft die Emittentin die Anleihegläubiger der Wandelanleihen zu einer Abstimmung ohne Versammlung aufrufen, mit der über die entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen Beschluss gefasst werden soll. Parallel soll die Zustimmung der Hauptversammlung zu diesen Änderungen eingeholt werden.
Darüber hinaus plant die Emittentin, eine neue Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5 Mio. zu begeben, deren Bedingungen im Wesentlichen gleich sind mit den geänderten (vgl. vorstehend) Bedingungen der Anleihe 2023 und der Anleihe 2024. Die Ausgabe der neuen Schuldverschreibungen soll gegen Sacheinlage von Forderungen gegen die Gesellschaft aus bestehenden Finanzverbindlichkeiten erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Anleihen 2023, 2024 und 2025 sollen zu einer Anleihe zusammengefasst werden. Hierzu ist es erforderlich, bestehende Unterschiede in der Formulierung der Bedingungen der Wandelanleihen anzugleichen. Daher sollen die Bedingungen der Anleihe 2023 insgesamt neu gefasst werden.
Die Nettoerlöse aus der laufenden Kapitalerhöhung werden hauptsächlich für die Finanzierung der kurzfristig anfallenden Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs sowie die Reduzierung der Verbindlichkeiten und damit die Verbesserung der Kapitalstruktur der Gesellschaft verwendet. Ebenso dienen die Änderungen der bestehenden Wandelanleihen und die Begebung einer der neuen Wandelanleihe 2025 der Verbesserung der Kapitalstruktur der Gesellschaft. Hierdurch reagiert die Gesellschaft auf den verstärkten Liquiditätsbedarf im Konzern aufgrund der Verzögerungen bei der Testierung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2023, durch welche erhöhte Zins- und Tilgungszahlungen und vermehrte Prüfungs- und Beratungskosten angefallen sind. Auch die operativen Entwicklungsmöglichkeiten der Gesellschaft wurden dadurch gehemmt. Mit den Mittelzuflüssen aus den beiden diesjährigen Kapitalerhöhungen, also der bereits erfolgten sowie der nun anstehenden, wird auf Basis der heutigen Planung, die auch dem von der Gesellschaft in Auftrag gegebenen S6-Gutachten zugrunde liegt, der Liquiditätsbedarf des pferdewetten.de-Konzerns für das operative Geschäft im Gutachtenzeitraum (3 Jahre) gedeckt.
Beschlussvorschlag
Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen schlägt die Emittentin den Anleihegläubigern der Anleihe 2023 unter dem einzigen Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über die Neufassung der Bedingungen der Anleihe 2023 vor.
Wesentliche Änderungen der Bedingungen sind dabei:
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Herabsetzung des Zinssatzes und Änderung der Zinszahlungstage (§ 2.1 der Anleihebedingungen) |
| • |
Verlängerung der Laufzeit der Anleihe 2023 bis zum 22. Oktober 2030 (Endfälligkeitstag) (§ 3.1 der Anleihebedingungen) |
| • |
Aufnahme vorzeitiger Kündigungsrechte der Emittentin (§ 3.2, 3.3 und 3.4 der Anleihebedingungen) |
| • |
Herabsetzung des Wandlungspreises (§ 6.1 der Anleihebedingungen) |
| • |
Aufnahme einer Frist für die Lieferung der Aktien aus einem bedingten Kapital und Zahlung eines Barausgleichsbetrags (§ 8.4 der Anleihebedingungen) |
Alle sich durch die vorgeschlagene Neufassung der Bedingungen ergebenden Änderungen zur bisherigen Fassung der Anleihebedingungen sind aus der Vergleichsfassung ersichtlich, die unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28
zur Verfügung steht.
Die Beschlussfassung wird gemäß den Anleihebedingungen der Anleihe 2023 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 SchVG als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt.
Wesentliche Anleihegläubiger haben in Vorgesprächen erklärt, das vorgeschlagene Konzept zu unterstützen.
| B. |
Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge der Emittentin |
| TOP: | Beschlussfassung über Neufassung der Anleihebedingungen der Anleihe 2023 |
Die pferdewetten.de AG, vertreten durch den Vorstand, schlägt den Anleihegläubigern vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Anleihebedingungen der 7,50 % Unternehmenswandelanleihe 2023 / 2028 der pferdewetten.de AG,
Düsseldorf (ISIN: DE000A30V8X3 – WKN: A30V8X) werden insgesamt wie folgt neu gefasst:
| Anleihebedingungen der 2,5 % – 5,0 % Unternehmenswandelanleihe 2023 / 2030 |
Terms and Conditions of the 2.50% – 5.0% Corporate Convertible Bond 2023 / 2030 |
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| der pferdewetten.de AG, Düsseldorf |
issued by pferdewetten.de AG, Düsseldorf |
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| ISIN: DE000A30V8X3 – WKN: A30V8X | ISIN: DE000A30V8X3 – WKN: A30V8X | ||
| § 1 Allgemeines, Negativerklärung |
§ 1 General Provisions, Negative Pledge |
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| 1.1 | Nennbetrag und Stückelung . Die von der pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf, Deutschland („ Emittentin “), begebenen Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 8.000.000,00 sind eingeteilt in bis zu 8.000 unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen („ Schuldverschreibungen “) im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 („ Nennbetrag “). | 1.1 | Nominal Amount and Denomination .The convertible notes issued pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf, Germany (“ Issuer ”) in the total nominal amount of up to EUR 8,000,000.00 are divided into up to 8,000 notes in bearer form, (“ Notes ”) in a nominal amount of EUR 1,000.00 (“ Nominal Amount ”) each, which rank pari passu. |
| 1.2 | Verbriefung und Verwahrung . Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit durch eine oder mehrere Globalurkunde(n) („ Globalurkunde „) ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird von einem Zentralverwahrer für Wertpapiere, der Clearstream Banking AG, Eschborn, („ Clearstream „) (oder einem Funktionsnachfolger) verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Die Globalurkunde lautet auf den Inhaber und verbrieft die Schuldverschreibungen, die für die Finanzinstitute verwahrt werden, die Kontoinhaber bei Clearstream sind. Die Globalurkunde trägt entweder die Unterschrift(en) von Mitgliedern des Vorstands der Emittentin oder von Bevollmächtigten oder der von der Emittentin zur Ausstellung der Globalurkunde bevollmächtigten Clearstream Banking AG, jeweils in vertretungsberechtigter Zahl. Effektive Urkunden, die einzelne Schuldverschreibungen und/oder Zinsscheine verbriefen, werden nicht ausgegeben. | 1.2 | Securitization and Custody . The Notes are represented by one or more global certificate(s) (“ Global Certificate ”) without interest coupons for their entire term. The Global Certificate will be deposited with Central securities depository, Clearstream Banking AG, Eschborn („ Clearstream „) (or any successor in title) until all obligations of the Issuer under the Notes have been satisfied. The Global Certificates are issued in bearer form and represent the Notes, which are kept in custody for financial institutions that are accountholders of Clearstream. The Global Certificate bears the signature(s) either of members of the Management Board of the Issuer or of authorized representatives or of Clearstream Banking AG authorised by the Issuer to issue the Global Note, in each case in a number entitled to represent the Issuer. Definitive certificates representing individual Notes and/or interest coupons will not be issued. |
| 1.3 | Clearing . Die Schuldverschreibungen sind übertragbar. Den Inhabern von Schuldverschreibungen („ Anleihegläubiger “) stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen des jeweils betroffenen Clearingsystems übertragen werden. | 1.3 | Clearing. The Notes are transferable. The holders of the Notes (“ Noteholders ”) shall receive proportional co-ownership participations or rights in the Global Certificate that are transferable in accordance with applicable law and rules and provisions of the relevant clearing system. |
| 1.4 | Begebung weiterer Schuldverschreibungen . Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. Die Begebung von weiteren Anleihen, die mit dieser Schuldverschreibung keine Einheit bilden, oder ähnlichen Finanzinstrumenten bleibt der Emittentin ebenfalls unbenommen. | 1.4 | Issuance of Additional Notes . The Issuer reserves the right from time to time without the consent of the Noteholders to issue additional Notes with identical terms, so that the same shall be consolidated, form a single issue with the Notes, and increase their aggregate nominal amount. The term “Notes” shall, in the event of such increase, also comprise such additionally issued Notes. The Issuance of Additional Notes, which are not consolidated with the Notes, as well as the issuance of any other similar financial instruments, shall also remain unaffected for the Issuer. |
| 1.5 | Negativerklärung . Die Emittentin verpflichtet sich, solange bis Zinsen und Kapital sowie etwaige aus den Schuldverschreibungen zu zahlenden Barbeträge an die Zahlstelle gezahlt worden sind, keine Sicherheiten an ihren Vermögensgegenständen zur Besicherung gegenwärtiger oder zukünftiger Kapitalmarktverbindlichkeiten einschließlich hierfür abgegebener Garantien oder Gewährleistungen zu bestellen, es sei denn, dass die Schuldverschreibungen gleichzeitig und im gleichen Rang anteilig an dieser Sicherheit teilnehmen oder den Anleihegläubigern eine andere Sicherheit, die von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertige Sicherheit anerkannt wird, gewährt wird. Jede nach Satz 1 zu leistende Sicherheit kann auch zugunsten einer Person bestellt werden, die insoweit als Treuhänder der Anleihegläubiger handelt. | 1.5 | Negative Pledge . The Issuer undertakes not to grant any encumbrance over its assets, as security for present or future Capital Market Indebtedness including guarantees or warranties provided for those, as long as not all interest and amounts of capital as well as any cash amounts to be paid under the Notes have been paid to the Paying Agent, unless the Notes participate at the same time and with equal rank in this security or the Noteholders are granted an alternative security, which has been approved by an independent accounting firm as being an equivalent security. Any security to be provided in accordance with sentence 1 may also be granted to a person acting as trustee for the Noteholders. |
| 1.6 | Kapitalmarktverbindlichkeit . Kapitalmarktverbindlichkeit im Sinne dieser Anleihebedingungen ist jede gegenwärtige oder zukünftige Verpflichtung zur Rückzahlung durch die Emittentin aufgenommener Geldbeträge, die durch Schuldverschreibungen, sonstige Wertpapiere (jeweils mit einer Anfangslaufzeit von mehr als einem Jahr), die an einer staatlichen Wertpapierbörse notiert oder gehandelt werden oder gehandelt werden können, verbrieft ist. | 1.6 | Capital Markets Indebtedness . Capital Market Indebtedness in accordance with these Terms and Conditions means any present or future obligation of the Issuer for the repayment of money borrowed by the Issuer, securitized by notes, other securities (each with an initial term of more than one year), which are listed or traded or capable of being traded on a securities exchange. |
| § 2 Verzinsung |
§ 2 Interest |
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| 2.1 | Zinssatz und Zinszahlungstage . Die Schuldverschreibungen werden ab dem 1. März 2023 (einschließlich) („ Ausgabetag “) mit jährlich 7,50 % auf ihren ausstehenden Nennbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt ab 1. März 2025 bis zum Zinszahlungstag (wie nachfolgend definiert) in 2027 jährlich 2,50 %, ab dem Zinszahlungstag in 2027 bis zum Zinszahlungstag 2028 jährlich 3,75 % und ab dem Zinszahlungstag 2028 bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 3.1 definiert) jährlich 5,0 %. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 22. Oktober eines jeden Jahres (jeweils „ Zinszahlungstag “), zahlbar. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden, oder, falls das Wandlungsrecht (wie in § 6.1 definiert) ausgeübt wurde, mit Ablauf des Tages, der dem letzten Zinszahlungstag vor dem Ausübungstag (wie in § 7.4 definiert) unmittelbar vorausgeht; falls dem Ausübungstag kein Zinszahlungstag vorausgehen, werden die Schuldverschreibungen nicht verzinst. | 2.1 | Interest Rate and Interest Payment Dates . The Notes will bear interest at the rate of 7.50% per annum on their Outstanding Principal Amount as of 1 March 2023 (including) (“ Issue Date ”). The interest rate is 2.50% per annum from 1 March 2025 until the Interest Payment Date (as defined below) in 2027, 3.75% per annum from the Interest Payment Date in 2027 until the Interest Payment Date 2028 and 5.0% per annum from the Interest Payment Date in 2028 until the Final Maturity Date (as defined in § 3.1). Interest is payable annually in arrears on 22 October of each year (each „ Interest Payment Date „). Interest shall cease to accrue as of the beginning of the day on which the Notes become due for redemption or, in case the Conversion Right (as defined in § 6.1) has been exercised, with the expiration of the day which immediately precedes the last Interest Payment Date prior to the Conversion Date (as defined in § 7.4); if there was no Interest Payment Date prior to the Conversion Date, the Notes will not bear at any interest. |
| 2.2 | Verzug . Sofern die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht bei Fälligkeit zurückzahlt, werden die Schuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus mit dem Zinssatz verzinst. | 2.2 | Default Interest . If the Issuer fails to redeem the Notes on the day they become due for redemption, interest shall continue to accrue at the Interest Rate over the due date. |
| 2.3 | Zinstagequotient . Zinsen, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, werden auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch 365, nach ISDA berechnet (bzw. falls ein Teil dieses Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf der Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch 365). | 2.3 | Day Count Fraction . Where interest is to be calculated in respect of a period which is shorter than one year, the interest will be calculated on the basis of the actual number of days elapsed, divided by 365 in accordance with ISDA (respectively, if a part of the period is in a leap year, on the basis of the amount of (i) the actual number of days of the period which fall into this leap year, divided by 366, and (ii) the actual number of days of the period which do not fall into this leap year, divided by 365). |
| § 3 Endfälligkeit; Vorzeitige Rückzahlung |
§ 3 Final Maturity; Early Redemption |
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| 3.1 | Endfälligkeit . Die Schuldverschreibungen werden am 22. Oktober 2030 („ Endfälligkeitstag “) zu ihrem Nennbetrag zuzüglich auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt, gewandelt oder zurückgekauft worden sind. | 3.1 | Final Maturity . The Notes shall be redeemed at the Nominal Amount on 22 October 2030 (“ Final Maturity Date ”) together with interests accrued referring to the Nominal Amount until (but excluding) the Final Maturity Date, unless they have previously been redeemed, converted or repurchased. |
| 3.2 | Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin auf Grund Geringfügigkeit des ausstehenden Nennbetrags. Die Emittentin ist berechtigt, die noch ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt, nicht jedoch teilweise, jederzeit mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung zu kündigen und vorzeitig zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen, falls der Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen zu irgendeinem Zeitpunkt unter 20 % des Gesamtnennbetrags der ursprünglich begebenen Schuldverschreibungen (einschließlich etwaiger nach § 1.4 ausgegebener Schuldverschreibungen) fällt. Die Kündigungserklärung muss den Tag der vorzeitigen Rückzahlung angeben. Fällt der Tag der vorzeitigen Rückzahlung in einen Nichtausübungszeitraum gemäß § 6.4, so verschiebt sich der Tag der vorzeitigen Rückzahlung auf den fünfzehnten Bankarbeitstag nach dem Ende des betreffenden Nichtausübungszeitraums. | 3.2 | Early Redemption at the Option of the Issuer for Reasons of Minimal Outstanding Principal Amount . The Issuer shall be entitled to redeem the remaining Notes in whole, but not in part, by giving public notice with a notice period of no less than 30 and no more than 60 days, at their Principal Amount together with interest accrued on the Principal Amount until (but excluding) the date for redemption fixed in the notice, if at any time the aggregate of the Principal Amount of Notes outstanding falls below 20% of the aggregate of the Principal Amount of the Notes that were initially issued (including any Notes issued pursuant to § 1.4). The notice shall state the date of early redemption. If the date of early redemption falls in an Excluded Period pursuant to § 6.4, the date of early redemption shall be the fifteenth Business Day after the end of the Excluded Period. |
| 3.3 | Vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, die ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt, nicht jedoch teilweise, im Einklang mit § 3.4 unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 und höchstens 40 Bankarbeitstagen (wie in § 4.4 definiert) zu dem Vorzeitigen Rückzahlungstag, der spätestens auf den 21. Bankarbeitstag vor dem Endfälligkeitstag fallen darf, zu kündigen, wenn der XETRA Kurs der Aktien der Emittentin (wie in § 10.1 (c) definiert) an mindestens 20 Handelstagen innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 30 aufeinander folgenden Handelstagen mindestens 130 % des an diesen Handelstagen jeweils geltenden Wandlungspreises (wie in § 6.1 definiert) beträgt. Im Falle einer solchen Kündigung hat die Emittentin die Schuldverschreibungen an dem Vorzeitigen Rückzahlungstag zu dem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen. | 3.3 | Premature termination right of the Issuer. The Issuer may, on giving not less than 30 and no more than 40 Business Days‘ (as defined under § 4.4) prior notice to the Noteholders, redeem, in accordance with § 3.4 all, but not some only, of the outstanding Notes on the Early Redemption Date, which will be no later than the 21st Business Day prior to the Maturity Date, if the XETRA Quotation of the shares in the Issuer (as defined under § 10.1 (c)) on each of not less than 20 Trading Days during an observation period of 30 consecutive Trading Days is equal to or exceeds 130% of the Conversion Price (as defined under § 6.1) in effect on each such Trading Day. In the case such notice is given, the Issuer will redeem the Notes at their Early Redemption Amount on the Early Redemption Date. |
| Dabei ist für die Zwecke dieses § 3.3: | Whereby for the purposes of this § 3.3: | ||
| Vorzeitiger Rückzahlungstag ist derjenige Tag, mit Wirkung zu dem die Schuldverschreibungen nach Maßgabe von § 3.3 gekündigt wurden. | Early Redemption Date is the date on which the Notes were terminated in accordance with § 3.3 with effect from. | ||
| Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag bedeutet 100 % des Nennbetrags zzgl. aufgelaufener Zinsen bis zum Vorzeitigen Rückzahlungstag (ausschließlich). | Early Redemption Amount means 100% of the Nominal Amount plus accrued interest until the Early Redemption Date (exclusive). | ||
| 3.4 | Bekanntmachung . Die Kündigung der Schuldverschreibungen nach § 3.3 durch die Emittentin ist den Anleihegläubigern spätestens an dem fünften Bankarbeitstag nach dem letzten Tag des betreffenden Beobachtungszeitraums von 30 aufeinander folgenden Handelstagen gemäß § 13 bekanntzumachen. Sie ist unwiderruflich und hat folgende Informationen zu enthalten: | 3.4 | Notice . The Issuer must notify the premature termination pursuant to § 3.3 no later than on the fifth Business Day after the last day of the relevant observation period of 30 consecutive Trading Days‘ in accordance with § 13. It is irrevocable and must specify: |
| (a) | den Vorzeitigen Rückzahlungstag, | (a) | the Early Redemption Date, |
| (b) | den letzten Tag, an dem die Wandlungsrechte von den Anleihegläubigern gemäß § 6 ausgeübt werden dürfen, und | (b) | the last day on which Conversion Rights may be exercised by Noteholders in accordance with § 6 and |
| (c) | die Tatsachen, die das vorzeitige Kündigungsrecht der Emittentin nach § 3.3 begründen. | (c) | the facts which establish the premature termination right of the Issuer pursuant to § 3.3. |
| 3.5 | Laufzeitbeginn . Am Ausgabetag beginnt die Laufzeit der Schuldverschreibungen. | 3.5 | Start of duration. Duration of the Notes starts on the Issue Date. |
| § 4 Zahlungen, Zahlstelle |
§ 4 Payments, Paying Agent |
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| 4.1 | Währung . Sämtliche Zahlungen auf die Schuldverschreibungen werden in Euro (EUR) geleistet. | 4.1 | Currency. All payments on the Notes shall be made in Euro (EUR). |
| 4.2 | Zahlstelle . Die Emittentin hat die Bankhaus Gebrüder Martin AG, Schlossplatz 7, 73033 Göppingen, zur Zahlstelle („ Zahlstelle “) bestellt. Die Emittentin stellt sicher, dass für die gesamte Zeit, in der Schuldverschreibungen ausstehen, stets eine Zahlstelle unterhalten wird, um die ihr in diesen Anleihebedingungen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß § 13 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die Zahlstelle durch eine andere Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das Aufgaben einer Zahlstelle wahrnimmt, ersetzen. Adressänderungen werden ebenfalls gemäß § 13 bekannt gemacht. Die Zahlstelle handelt ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern. Es wird kein Auftrags-, Beratungs- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Anleihegläubigern begründet. Die Verträge zwischen der Emittentin einerseits und der Zahlstelle andererseits entfalten keinerlei Schutzwirkung zu Gunsten der Anleihegläubiger. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. In keinem Fall dürfen sich die Geschäftsräume der Zahlstelle innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Besitzungen befinden. | 4.2 | Paying Agent. The Issuer has appointed Bankhaus Gebrüder Martin AG, Schlossplatz 7, 73033 Göppingen, to act as the paying agent (“ Paying Agent ”). The Issuer shall ensure that a Paying Agent is at all times maintained for the entire period in which Notes are outstanding in order to perform the tasks assigned to it in these Terms and Conditions. The Issuer may at any time replace the Paying Agent by another bank or financial institution that operates as a paying agent, by giving not less than 30 days‘ notice, by notice in accordance with § 13. Changes of address shall also be published in accordance with § 13. The Paying Agent acts exclusively as a representative of the Issuer and therefore does not assume any obligations towards the Noteholders. No mandate, advisory or fiduciary relationship is established between it and the Noteholders. The agreements between the Paying Agent on the one hand and the Issuer on the other hand do not have any protective effect in favor of the Noteholders. The Paying Agent is exempted from restrictions pursuant to § 181 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch). The Paying Agent’s office shall under no circumstances be located in the United States of America or any of its territories. |
| 4.3 | Zahlungen von Kapital und Zinsen . Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in § 4.5 definiert) in Euro und über die Zahlstelle zur Weiterleitung an Clearstream oder auf Weisung von Clearstream zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber bei Clearstream. Sämtliche Zahlungen der Emittentin an oder auf Weisung von Clearstream befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen. | 4.3 | Payments of principal and interest . Payments of principal and interest on the Notes shall be made by the Issuer on the relevant Due Date (as defined under § 4.5) in Euro and to the Paying Agent for payment to Clearstream or on instruction of Clearstream for credit to the accounts of the respective accountholders at Clearstream. Any and all payments of the Issuer made to Clearstream or on the instruction of Clearstream shall discharge the Issuer from its obligations under the Notes to the extent of the amounts so paid. |
| 4.4 | Bankarbeitstage. Ist ein Tag, an dem Zahlungen auf die Schuldverschreibungen fällig sind, kein Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächstfolgenden Bankarbeitstag geleistet, ohne dass wegen dieses Zahlungsaufschubes Zinsen zu zahlen sind. Ein „ Bankarbeitstag “ bezeichnet jeden Tag, an dem Kreditinstitute in Deutschland (Referenzort ist Frankfurt am Main) für den Publikumsverkehr geöffnet sind und der auch ein T2-Tag ist. Samstage und Sonntage sind keine Bankarbeitstage. T2-Tag bezeichnet einen Tag, an dem Zahlungen in Euro über T2 (Abkürzung für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfers System 2) abgewickelt werden. | 4.4 | Business Days . If a day on which payments on the Notes are due is not a Business Day, the relevant payment shall not be made until the next following Business Day without interest being payable on account of such deferred payment. A “ Business Day ” means any day credit institutes in Germany (place of reference is Frankfurt am Main) are opened to the public and which is also a T2-day. Saturdays and Sundays are not Business Days. T2-day refers to a day on which payments in euro are settled via T2 (abbreviation for Trans-European Auto-mated Real-time Gross Settlement Express Transfers System 2). |
| 4.5 | Zahlungstag / Fälligkeitstag . Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist ein „ Zahlungstag “ der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Verschiebung gemäß § 4.4, eine Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und ein „ Fälligkeitstag “ ist der in diesen Anleihebedingungen vorgesehene Zahlungstermin ohne Berücksichtigung einer solchen Verschiebung. | 4.5 | Payment Date / Due Date . For the purposes of these Terms and Conditions, “ Payment Date ” means the day on which the payment is actually due, where applicable as adjusted in accordance with § 4.4, and “ Due Date ” means the payment date provided by these Terms and Conditions without taking account of such adjustment. |
| 4.6 | Hinterlegung. Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von zwölf Monaten nach Endfälligkeit nicht erhobenen Beträge an Kapital und Zinsen sowie alle anderen gegebenenfalls auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge ebenso wie Aktien beim für den Sitz der Emittentin zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Soweit die Emittentin auf das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Beträge verzichtet, erlöschen die betreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. Nachdem die Forderung des jeweiligen Anleihegläubigers verjährt ist, erhält die Emittentin die hinterlegten Beträge bzw. Aktien zurück. | 4.6 | Deposit. The Issuer may deposit the amounts of principal and interest as well as shares not claimed by the Noteholders within twelve months of their final maturity as well as any other amounts which may be payable on the Notes with the Local Court (Amtsgericht) competent for the Issuer’s registered office. Insofar as the Issuer waives the right to redeem the deposited amounts, the respective claims of the Noteholders against the Issuer shall cease to exist. Once the claim of the respective Noteholder has expired, the Issuer shall receive back the deposited amounts respectively shares. |
| § 5 Steuern |
§ 5 Taxes |
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| 5.1 | Quellensteuern . Alle Zahlungen, insbesondere Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen, erfolgen ohne Abzug und Einbehaltung von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Veranlagungen und sonstigen Gebühren, die von oder in der Relevanten Steuerjurisdiktion (wie in § 5.4 definiert) oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde gegenüber der Emittentin an der Quelle auferlegt, erhoben oder eingezogen werden (jeweils „ Quellensteuer “ und zusammen „ Quellensteuern “), es sei denn, die Emittentin ist zum Abzug und/oder zum Einbehalt gesetzlich verpflichtet.. | 5.1 | Withholding taxes . All payments, in particular capital repayments and payments of interest, shall be made without deduction and withholding of taxes, duties, assessments and other fees imposed, levied or collected at source by or in the Relevant Tax Jurisdiction (as defined in § 5.4) or for the account of the Relevant Tax Jurisdiction or by or for the account of a local authority or authority authorized to levy taxes there in relation to the Issuer (each “ Withholding Tax ” and together “ Withholding Taxes ”), unless the Issuer is legally obliged to deduct and/or withhold such taxes. |
| 5.2 | Zusätzliche Beträge . Im Fall des Abzugs oder des Einbehalts einer Quellensteuer wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge an Kapital und Zinsen („ Zusätzlichen Beträge “) zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Anleihegläubigern empfangen worden wären. Solche Zusätzlichen Beträge sind jedoch nicht zahlbar im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die: | 5.2 | Additional Amounts . In the event of a deduction or withholding of a Withholding Tax, the Issuer will pay such additional principal and interest amounts (“ Additional Amounts ”) as are required to ensure that the net amounts to be received by the Noteholders after such deduction or withholding are equal to the amounts which would have been received by the Noteholders without such deduction or withholding. However, such Additional Amounts shall not be payable with respect to taxes and duties which: |
| a) | von einer als depotführender Stelle oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin von den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital oder Zinsen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt, oder | a) | are to be paid, or are payable otherwise than by deduction or withholding of payments by the Issuer of principal or interest to be made by it, by a person acting as field collector or depositary institution of the respective Noteholder, or |
| b) | wegen einer gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung des Anleihegläubigers zu der Relevanten Steuerjurisdiktion zu zahlen sind, und nicht allein deshalb, weil Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Relevanten Steuerjurisdiktion stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind, oder | b) | are to be paid because of a current or previous personal or business relationship of the Noteholder and the Relevant Tax Jurisdiction, and not solely because payments on the Notes originate from sources in the Relevant Tax Jurisdiction or are secured in it (or are treated as originating from sources in the Relevant Tax Jurisdiction for taxation purposes), or |
| c) | aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Relevante Steuerjurisdiktion oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind, oder | c) | are to be deducted or withheld pursuant to (i) a directive or regulation by the European Union on the taxation of interest payments or (ii) an intergovernmental agreement on the taxation of interest payments involving the Relevant Tax Jurisdiction or the European Union or (iii) a legal provision transposing or complying with this directive, regulation or agreement, or |
| d) | Steuern und Abgaben, die wegen einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß § 13 wirksam wird, oder | d) | taxes and duties which are to be paid due to a change of law which takes effect later than 30 days after the Maturity Date of the payment in question or, if this occurs later, due provision of all amounts due and a relevant notice in accordance with 13, or |
| e) | von einer Zahlstelle einbehalten oder abgezogen werden, wenn die Zahlung von einer anderen Zahlstelle ohne Einbehalt oder Abzug hätte vorgenommen werden können. | e) | are withheld or deducted by a paying agent from a payment if the payment could have been made by another paying agent without such withholding or deduction. |
| 5.3 | Benachrichtigung . Die Emittentin wird die Zahlstelle unverzüglich benachrichtigen, wenn sie zu irgendeiner Zeit gesetzlich verpflichtet ist, von aufgrund dieser Anleihebedingungen fälligen Zahlungen Abzüge oder Einbehalte vorzunehmen (oder wenn sich die Sätze oder die Berechnungsmethode solcher Abzüge oder Einbehalte ändern). | 5.3 | Notification . The Issuer will immediately notify the Paying Agent if it is at any time required by law to make deductions or withholdings (or if the rates or methods of calculating such deductions or withholdings change) from payments due under these Terms and Conditions. |
| 5.4 | Relevante Steuerjurisdiktion . Relevante Steuerjurisdiktion bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland. | 5.4 | Relevant Tax Jurisdiction . Relevant Tax Jurisdiction means the Federal Republic of Germany |
| 5.5 | Weitere Verpflichtungen . Soweit die Emittentin oder die durch die Emittentin bestimmte Zahlstelle nicht gesetzlich zum Abzug und/oder zur Einbehaltung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf abgaberechtliche Verpflichtungen der Anleihegläubiger. | 5.5 | Further obligations . To the extent that the Issuer or the Paying Agent designated by the Issuer are not legally obliged to deduct and/or withhold taxes, duties or other fees, it shall have no obligation whatsoever with regard to the obligations of the Noteholders under the law on levies and duties. |
| § 6 Wandlungsrecht |
§ 6 Conversion Right |
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| 6.1 | Wandlungsrecht . Die Emittentin gewährt jedem Anleihegläubiger das Recht, jederzeit während eines Ausübungszeitraums (§ 6.2) gemäß den Bestimmungen dieses § 6 jede Schuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise, in auf den Namen lautende Stammaktien der Emittentin mit einem zum Ausgabetag auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Emittentin von EUR 1,00 („ Aktie “) zu wandeln („ Wandlungsrecht “). Der Wandlungspreis je Aktie („ Wandlungspreis “) beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 10, EUR 3,50. Das Wandlungsverhältnis („ Wandlungsverhältnis “) errechnet sich durch Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den am Ausübungstag geltenden Wandlungspreis; das anfängliche Wandlungsverhältnis beträgt 1:285 Die Lieferung der Aktien erfolgt gemäß § 8. | 6.1 | Conversion Right. The Issuer grants each Noteholder the right, to convert (“ Conversion Right ”) each Note in whole, but not in part, during a Conversion Period (defined § 6.2) in accordance with this § 6 into ordinary registered shares (no-par value shares) of the Issuer with a notional nominal amount as of the relevant date of EUR 1.00 per share (“ Shares ”). Subject to an adjustment pursuant to § 10, the conversion price per Share is EUR 3.50 (“ Conversion Price ”). The conversion ratio (“ Conversion Ratio ”) shall be calculated by dividing the Nominal value of a Note by the Conversion Price applicable on the Conversion Date; the initial Conversion Ratio is 1:285. Delivery of Shares shall be made in accordance with § 8. |
| 6.2 | Ausübungszeitraum . Das Wandlungsrecht kann durch einen Anleihegläubiger jeweils in den ersten zwei Wochen eines Kalenderjahrquartals (jeweils ein „ Ausübungszeitraum “) ausgeübt werden. Ist der letzte Tag eines Ausübungszeitraums kein Bankarbeitstag, so endet der jeweilige Ausübungszeitraum an dem Bankarbeitstag, der diesem Tag unmittelbar vorangeht. Fällt der letzte Tag eines Ausübungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum, so endet der jeweilige Ausübungszeitraum am letzten Bankarbeitstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums. | 6.2 | Conversion Period . The Conversion Right may be exercised by a Noteholder in each case in the first two weeks of a calendar year quarter (each an “ Conversion Period ”). If the last day of a Conversion Period falls on a day which is not a Business Day, the respective Conversion Period shall terminate on the Business Day immediately preceding such day. If the last day of a Conversion Period falls in an Excluded Period, the respective Conversion Period shall terminate on the last Business Day prior to the commencement of such Excluded Period. |
| 6.3 | Vorzeitige Rückzahlung. Für den Fall, dass die Schuldverschreibungen durch die Emittentin gekündigt werden, darf das Wandlungsrecht, sofern die Ausübung des Wandlungsrechts nach den Regelungen dieser Bedingungen möglich ist, nur bis zum Ablauf des fünften Bankarbeitstags ausgeübt werden, der dem für die vorzeitige Rückzahlung bestimmten Tag vorausgeht; danach erlischt das Wandlungsrecht. Wenn Schuldverschreibungen gemäß § 11 durch Anleihegläubiger gekündigt werden, darf das Wandlungsrecht im Hinblick auf die gekündigten Schuldverschreibungen von solchen Anleihegläubigern nicht mehr ausgeübt werden. | 6.3 | Early Redemption . In the event the Notes are called for early redemption by the Issuer, the Conversion Right may be exercised, provided that the exercise of the Conversion Right is possible in accordance with the provisions of these Terms and Conditions, until the end of the fifth Business Day prior to the date fixed for early redemption; thereafter, the Conversion Right expires. If Notes are declared due for early redemption by Noteholders pursuant to § 11, the Conversion Right with respect to the Notes may no longer be exercised by such Noteholders. |
| 6.4 | Nichtausübungszeitraum. Die Ausübung des Wandlungsrechts ist während der folgenden Zeiträume (jeweils ein „ Nichtausübungszeitraum “) ausgeschlossen: | 6.4 | Excluded Period. The exercise of the Conversion Right shall be excluded during any of the following periods (each an “ Excluded Period ”): |
| (a) | anlässlich von Hauptversammlungen der Emittentin während eines Zeitraums, der an dem zwanzigsten Tag (ausschließlich) vor der Hauptversammlung beginnt und der an dem ersten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung (ausschließlich) endet; | (a) | in connection with any shareholders ́ meetings of the Issuer, a period commencing on the twentieth day (exclusively) prior to the shareholders ́ meeting and ending on the first Business Day following such shareholders ́ meeting (exclusively); |
| (b) | während des Zeitraums beginnend mit dem Tag (einschließlich), an dem ein Bezugsangebot der Emittentin an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, bis einschließlich zum letzten Tag (einschließlich) der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist. | (b) | a period commencing on the date (including) on which an offer of the Issuer to its shareholders regarding the purchase of new shares in the company, notes with warrants or notes with option or conversion rights or conversion obligations is published in the electronic German Federal Gazette (elektronischer Bundesanzeiger), and ending on the last day of the subscription period (including). |
| § 7 Ausübung des Wandlungsrechts |
§ 7 Exercise of the Conversion Right |
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| 7.1 | Ausübungserklärung . Zur Ausübung des Wandlungsrechts muss der Anleihegläubiger während des Ausübungszeitraums auf eigene Kosten während der üblichen Geschäftszeiten an einem Bankarbeitstag bei seiner Depotbank zur Weiterleitung an die Wandlungsstelle (wie in § 12 definiert) eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung („ Ausübungserklärung “) unter Verwendung eines dann gültigen Vordrucks, der bei der Emittentin erhältlich ist, einreichen. Ausübungserklärungen sind unwiderruflich. Die Ausübungserklärung hat unter anderem die folgenden Angaben zu enthalten: | 7.1 | Conversion Notice. In order to exercise the Conversion Right, the Noteholder shall submit to its custodian bank for forwarding to the Conversion Agent (as defined in § 12) a duly completed and signed declaration („ Conversion Notice „) at its own expense during normal business hours on a Business Day during the Conversion Period, using a then valid form available from the Issuer. Conversion Notices are irrevocable. The Conversion Notice shall contain, inter alia, the following information: |
| (i) | vollständiger Name und Anschrift sowie Geburtsdatum bzw. LEI-Code der ausübenden Person; | (i) | full name and address as well as date of birth or LEI code of the exercising person; |
| (ii) | die Zahl der Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt werden soll: | (ii) | the number of Notes with respect to which the Conversion Right shall be exercised: |
| (iii) | die Bezeichnung des Wertpapierdepots des Anleihegläubigers bei einem Euroclear- oder Clearstream Luxemburg-Teilnehmer oder einem Clearstream Frankfurt-Kontoinhaber, in das die Aktien geliefert werden sollen; | (iii) | the designation of the securities deposit account of the Noteholder at a Euroclear or a Clearstream Luxembourg participant or at a Clearstream Frankfurt accountholder to whom the Shares shall be delivered; |
| (iv) | gegebenenfalls die Bezeichnung eines auf Euro lautenden Kontos des Anleihegläubigers oder seiner Depotbank bei einem Euroclear- oder Clearstream-Teilnehmer oder einem Kontoinhaber bei Clearstream Frankfurt, auf das auf die Schuldverschreibungen zahlbare Beträge geleistet werden sollen; und | (iv) | if applicable, designation of a bank account denominated in Euro of the Noteholder or its depository bank at a Euroclear or a Clearstream participant or at a Clearstream Frankfurt accountholder to which any payments on the Notes are to be made; and |
| (v) | die in dem Vordruck der Ausübungserklärung geforderte Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Hinblick auf bestimmte Beschränkungen der Inhaberschaft der Schuldverschreibungen und/oder der Aktien. | (v) | contain the certifications and undertakings set out in the form of the Conversion Notice with respect to certain restrictions of the ownership of the Notes and/or the Shares. |
| 7.2 | Weitere Voraussetzung für die Ausübung des Wandlungsrechts . Die Ausübung des Wandlungsrechts setzt außerdem voraus, dass die Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, an die Wandlungsstelle geliefert werden, und zwar durch Lieferung (Umbuchung) der Schuldverschreibungen auf das Depot der Wandlungsstelle bei Clearstream. Die Wandlungsstelle ist ermächtigt, für den Anleihegläubiger die Bezugserklärung gemäß § 198 Abs. 1 Aktiengesetz („ Bezugserklärung “)abzugeben. Die Wandlungsstelle ist von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch befreit. | 7.2 | Further Requirement for Exercise of Conversion Right . The exercise of the Conversion Right shall further require that the Notes to be converted are to be delivered to the Conversion Agent by transferring (book-entry transfer) the Notes to the Clearstream account of the Conversion Agent. The Conversion Agent shall be authorized to issue the subscription certificate pursuant to § 198 subsection (1) of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz) (“ Subscription Certificate ”)on behalf of the Noteholder. The Conversion Agent is exempt from the restriction of § 181 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch). |
| 7.3 | Prüfung der Ausübungserklärung . Nach Erfüllung sämtlicher in § 7.1 und § 7.2 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wandlungsrechts prüft die Wandlungsstelle, ob die Zahl der an sie gelieferten Schuldverschreibungen der in der Ausübungserklärung angegebenen Zahl von Schuldverschreibungen entspricht. Soweit die in der Ausübungserklärung angegebene Zahl von Schuldverschreibungen die Zahl der tatsächlich gelieferten Schuldverschreibungen über- oder unterschreitet, wird die Wandlungsstelle, je nachdem, welche Zahl niedriger ist, entweder (i) diejenige Gesamtzahl von Aktien, die der in der Ausübungserklärung angegebenen Zahl entspricht, oder (ii) diejenige Gesamtzahl von Aktien, die der Zahl der tatsächlich gelieferten Schuldverschreibungen entspricht, von der Emittentin beziehen und an den Anleihegläubiger liefern. Verbleibende Schuldverschreibungen werden an den Anleihegläubiger auf dessen eigenen Kosten zurückgeliefert. | 7.3 | Review of Conversion Notice. Upon fulfilment of all requirements specified in § 7.1 and § 7.2 for the exercise of the Conversion Right, the Conversion Agent will verify whether the number of Notes delivered to the Conversion Agent is identical to the number of Notes specified in the Conversion Notice. In the event of any excess or shortfall of the number of Notes specified in the Conversion Notice compared to the number of Notes actually delivered, the Conversion Agent will, depending on which number is lower, subscribe and deliver to the Noteholder either (i) such total number of Shares equal to the number of Notes specified in the Conversion Notice, or (ii) the total number of Shares which corresponds to the number actually delivered. Any remaining Notes shall be returned to the Noteholder at its own expense. |
| 7.4 | Ausübungstag. Das Wandlungsrecht gilt an dem letzten Bankarbeitstag eines Ausübungszeitraumes als wirksam ausgeübt, an dem sämtliche in § 7.1 und § 7.2 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wandlungsrechts erfüllt sind und die Emittentin die Bezugserklärung erhalten hat („ Ausübungstag “). Die Emittentin ermächtigt die Wandlungsstelle als Empfangsbevollmächtigte zur Entgegennahme der Bezugserklärungen. Für den Fall, dass die in § 7.1 und § 7.2 genannten Voraussetzungen an einem Tag erfüllt worden sind, der in einen Nichtausübungszeitraum fällt, ist der Ausübungstag der erste Bankarbeitstag nach dem Ende dieses Nichtausübungszeitraums, sofern auch dieser Tag noch in den Ausübungszeitraum fällt; anderenfalls ist das Wandlungsrecht nicht wirksam ausgeübt. | 7.4 | Conversion Date. The Conversion Right shall be deemed to have been validly exercised on the last Business Day of a Conversion Period on which all of the conditions precedent specified in § 7.1 and § 7.2 for the exercise of the Conversion Right have been fulfilled and the Issuer has received the Subscription Certificate (“ Conversion Date ”). The Issuer authorizes the Conversion Agent as authorized representative (Empfangsbevollmächtigte) to receive the subscription declarations. In the event that the conditions precedent specified in § 7.1 und § 7.2 are fulfilled on a day which falls within an Excluded Period, the Conversion Date shall be the first Business Day after the end of such Excluded Period provided that such day still falls within the Conversion Period; otherwise, the Conversion Right shall not have been validly exercised. |
| 7.5 | Kosten der Wandlung . Die Emittentin trägt sämtliche Kosten, die ihr oder auf ihre Rechnung durch die Ausübung des Wandlungsrechts und / oder durch die Lieferung der Aktien an den betreffenden Anleihegläubiger oder die in der Ausübungserklärung bezeichnete Person anfallen. | 7.5 | Conversion Costs . The Issuer shall bear all costs incurred by or for the account of the Issuer due to the exercise of the Conversion Right and / or delivery of Shares to the relevant Noteholder or the person designated in the Conversion Notice. |
| § 8 Lieferung der Aktien; Ausgleich von Bruchteilen von Aktien |
§ 8 Delivery of Shares; Compensation for Fractions of Shares |
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| 8.1 | Lieferung der Aktien; kein Ausgleich für Aktienbruchteile . Nach Ausübung des Wandlungsrechts werden ausschließlich ganze Aktien geliefert. Ein Anspruch auf Lieferung von Bruchteilen von Aktien besteht nicht. Soweit die Wandlungsstelle festgestellt hat (ohne dazu verpflichtet zu sein), dass für denselben Anleihegläubiger mehrere Schuldverschreibungen zur gleichen Zeit gewandelt werden, und soweit sich für eine oder mehrere Schuldverschreibungen bei der Durchführung der Wandlung Bruchteile von Aktien ergeben, werden sämtliche sich aus der Wandlung dieser Schuldverschreibungen ergebenden Bruchteile von Aktien addiert und die sich infolge der Addition der Bruchteile etwa ergebenden ganzen Aktien an den betreffenden Anleihegläubiger geliefert. Die zu liefernden Aktien werden so bald wie möglich nach dem Wandlungstag auf das vom Anleihegläubiger anzugebende Wertpapierdepot übertragen. | 8.1 | Delivery of Shares; No Compensation for Fractions of Shares . Upon any exercise of the Conversion Right, only full Shares shall be delivered. Fractions of Shares may not be claimed. To the extent that the Conversion Agent has ascertained (without being obliged to do so) that several Notes have been converted at the same time for the same Noteholder and to the extent that fractions of shares result from the conversion of one or several Notes all fractions of Shares resulting from the conversion of such Notes shall be aggregated and any full Shares resulting from such aggregation of fractions of Shares shall be delivered to the respective Noteholder. The shares to be delivered will be transferred as soon as possible after the Conversion Date to the securities account to be specified by the Noteholder. |
| 8.2 | Verbleibende Bruchteile von Aktien . Verbleibende Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert. Ein Ausgleich in Geld für Bruchteile findet nicht statt. | 8.2 | Remaining fractions of Shares . Remaining fractions of Shares shall not be delivered. Compensations in cash proportional to the respective fraction shall not occur. |
| 8.3 | Steuern. Die Lieferung von Aktien gemäß § 8.1 erfolgt nur, sofern der Anleihegläubiger etwaige Steuern, Abgaben oder amtliche Gebühren zahlt, die im Zusammenhang mit der Wandlung oder der Lieferung der Aktien gemäß § 8.1 anfallen. | 8.3 | Taxes. The Delivery of Shares pursuant to § 8.1 are subject to payment by the respective Noteholder of any taxes, duties or governmental charges which may occur in connection with the Conversion or the delivery of the Shares pursuant to § 8.1. |
| 8.4 | Frist für die Lieferung der Aktien; Barausgleichsbetrag. Wenn und soweit die Lieferung von Aktien gemäß § 9.1 Satz 1 aus einem bedingten Kapital der Emittentin stammen soll, das am Ausübungstag bestehende bedingte Kapital vom Umfang her jedoch nicht ausreicht, um sämtliche ausgeübten Wandlungsrechte zu bedienen, hat die Emittentin die Aktien innerhalb von sechs Monaten, beginnend ab dem Ausübungstag (ausschließlich), zu liefern („ Lieferungsfrist “). Erfolgt die Lieferung der Aktien durch die Emittentin an die Wandlungsstelle zur Lieferung an die Anleihegläubiger gemäß § 7.3 nicht innerhalb der Lieferungsfrist, verfällt der Anspruch des Anleihegläubigers auf Lieferung von Aktien. Anstelle des Anspruchs auf Lieferung von Aktien tritt der Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichsbetrags, dessen Höhe für jede gemäß § 7.3 zu liefernde Aktie dem XETRA Kurs der Aktien der Emittentin (wie in § 10.1 (c) definiert) am letzten Tag der Lieferungsfrist entspricht („ Barausgleichsbetrag “). Der Barausgleichsbetrag ist am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf der Lieferungsfrist zur Zahlung fällig. | 8.4 | Period for Delivery of Shares; Cash Settlement Amount. If and to the extent that the Delivery of Shares pursuant to § 9.1 sentence 1 is issued out of a conditional capital of the Issuer, but the conditional capital existing on the Conversion Date is insufficient to satisfy all Conversion Rights exercised, the Issuer shall deliver the Shares within six months (exclusively) of the Conversion Date („ Delivery Period „). If the Shares are not delivered by the Issuer to the Conversion Agent for delivery to the Noteholders in accordance with § 7.3 within the Delivery Period, the Noteholders claim to Delivery of Shares shall expire. The claim to Delivery of Shares shall be replaced by a claim to payment of a cash settlement amount, the amount of which for each share to be delivered pursuant to § 7.3 shall correspond to the XETRA price of the Issuer’s shares (as defined in § 10.1 (c)) on the last day of the Delivery Period („ Cash Settlement Amount „). The Cash Settlement Amount shall be due for payment on the first Business Day after the expiry of the Delivery Period. |
| § 9 Bereitstellung von Aktien; Dividenden |
§ 9 Procurement of Shares; Dividends |
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| 9.1 | Bereitstellung der Aktien . Die Aktien werden nach Ausübung des Wandlungsrechts aus einem bedingten Kapital der Emittentin stammen. Die Emittentin ist nach freiem Ermessen berechtigt, statt junger Aktien aus dem bedingten Kapital zu liefern, an jeden Anleihegläubiger alte Aktien zu liefern (oder liefern zu lassen), vorausgesetzt, solche Aktien gehören derselben Gattung an wie die andernfalls zu liefernden Aktien (ausgenommen die Dividendenberechtigung, die jedoch nicht geringer sein darf als die Dividendenberechtigung der jungen Aktien, die anderenfalls an den betreffenden Anleihegläubiger zu liefern gewesen wären), und vorausgesetzt, die Lieferung solcher Aktien kann rechtmäßig erfolgen und beeinträchtigt nicht die Rechte des betreffenden Anleihegläubigers (im Vergleich zur Lieferung junger Aktien). | 9.1 | Procurement of Shares. Upon execution of the Conversion Right, new Shares will be issued out of a conditional capital of the Issuer. The Issuer at its sole discretion shall be entitled to deliver (or arrange to be delivered) existing Shares to the Noteholders instead of the delivery of new Shares out of conditional capital, provided that such shares are out of the same class as the Shares otherwise to be delivered (except for a difference in dividends, which shall be no less than the dividends of the new Shares that would have otherwise been delivered to the relevant Noteholder) and that such delivery of such Shares can be legally effected and does not impair the rights of the relevant Noteholders (in comparison to a delivery of new Shares). |
| 9.2 | Dividenden . Aktien, die aufgrund der Wandlung ausgegeben werden, sind zumindest ab Beginn des Geschäftsjahres der Emittentin, in dem die Aktien ausgegeben werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Emittentin dividendenberechtigt (sofern Dividenden gezahlt werden) jedoch, wenn sie aus dem bedingten Kapital stammen, nicht für ein schon abgelaufenes Geschäftsjahr, und können zunächst eine eigene Wertpapierkennung haben. | 9.2 | Dividends . Shares issued upon conversion are entitled to dividends (if dividends are paid) at least from the beginning of the Issuer’s financial year in which such Shares are issued and all following financial years but, if they originate from the conditional capital, not for a financial year that has already expired, and may initially carry a separate security identifier. |
| § 10 Verwässerungsschutz |
§ 10 Dilution Adjustment |
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| 10.1 | Bezugsrecht für Aktionäre . | 10.1 | Preemptive Rights for Shareholders . |
| (a) | Wenn die Emittentin vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag unter Gewährung von Bezugsrechten an ihre Aktionäre gemäß § 186 Aktiengesetz (i) ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii) weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine mit Bezugsrecht für die Aktionäre begibt oder garantiert oder eigene Aktien mit Bezugsrecht für die Aktionäre veräußert, ist jedem Anleihegläubiger, der sein Wandlungsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10.1 (b) und (c), ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihm zustünde, wenn eine Ausübung des Wandlungsrechts an dem Bankarbeitstag unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt wäre. „ Ex-Tag “ ist der erste Handelstag, an dem die Aktien „ex Bezugsrecht“ im XETRA-System (oder einem Nachfolgesystem) gehandelt werden. | (a) | If the Issuer prior to the expiration of the Conversion Period or an earlier date of redemption grants subscription rights to its shareholders pursuant to § 186 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz) and (i) increases its share capital by issuing new shares against capital contributions, or (ii) issues or guarantees further notes with option or conversion rights or duties, profit-linked notes or profit participation certificates with subscription right for the shareholders or sells own shares with subscription rights for the shareholders, each Noteholder, who has not yet exercised its Conversion Right, shall, subject to the provisions of § 10.1 (b) and (c), be granted a subscription right to the extent to which it would have been entitled to if the Conversion Right had been exercised on the Business Day immediately preceding the Ex-Date. “ Ex-Date ” is the first Trading Day on which the Shares are traded “ex subscription right” in the XETRA-Trading System (or the subsequent system). |
| (b) | Nach freiem Ermessen der Emittentin kann zu Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums an den Anleihegläubiger, der sein Wandlungsrecht nicht ausgeübt hat, anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts eine Ausgleichszahlung in Bar (der „ Bezugsrechtsausgleichsbetrag „) geleistet werden, die je Schuldverschreibung dem Bezugsrechtswert (wie nachstehend definiert), multipliziert mit dem an dem Ex-Tag unmittelbar vorangehenden Tag geltenden Wandlungsverhältnis, entspricht. Der Bezugsrechtsausgleichsbetrag wird auf den nächsten vollen Cent abgerundet und wird erst bei Ausübung des Wandlungsrechts fällig und zahlbar. | (b) | The Issuer is allowed to pay, at its sole discretion, a cash compensation to each Noteholder, who has not yet exercised its Conversion Right at the beginning of the relevant Excluded Period, instead of being granted with a subscription right (the “ Subscription Rights Compensation Amount ”) corresponding to the Value of the Subscription Right (as defined below) multiplied by the Conversion Ratio applicable on the day immediately preceding the Ex-Date. The Subscription Rights Compensation Amount shall be rounded up to the nearest full cent and shall only become due and payable in case of an exercise of the Conversion Right. |
| (c) | Anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts oder der Zahlung eines Bezugsrechtsausgleichsbetrags kann die Emittentin eine Anpassung des Wandlungspreises gemäß der nachstehenden Formel vornehmen: | (c) | Instead of granting a subscription right or the payment of a Subscription Rights Compensation Amount, the Issuer may elect to adjust the Conversion Price in accordance with the following formula: |
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| Dabei ist: | Whereby: | ||
| CPn = | der neue Wandlungspreis; | CPn = | the new Conversion Price; |
| CPO= | = der unmittelbar vor Schluss des Börsenhandels am Stichtag (wie nachfolgend definiert) geltende Wandlungspreis; | CPO = | = the Conversion Price in effect immediately prior to the close of trading on the Record Date (as defined below); |
| SPo = | = der XETRA Kurs (wie nachfolgend definiert) am Stichtag; und | SPo = | = the XETRA Quotation (as defined below) on the Record Date; and |
| VSR = | Bezugsrechtswert (wie nachfolgend definiert). | VSR = | Value of the Subscription Rights Amount (as defined below). |
| „ Stichtag “ ist der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung der Aktionäre, die Anspruch auf Rechte, Bezugs-, Options- oder Wandlungsrechte haben. | “ Record Date ” means the relevant date for determination of the shareholder being eligible for rights, subscription rights, option rights or conversion rights. | ||
| „ XETRA Kurs “ ist an einem Tag der volumengewichtete XETRA Durchschnittskurs der Aktien (§ 6.1), bzw. wenn kein XETRA Kurs festgestellt wird, der letzte veröffentlichte Verkaufspreis je Aktie an diesem Tag für die Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse oder deren Rechtsnachfolgerin („ FWB “) jeweils wie auf der Bloomberg-Seite AQR oder einer Bloombergnachfolgerseite einer solchen Seite, oder, wenn es keine entsprechende Bloombergseite gibt, auf der entsprechenden Reutersseite („ Relevante Seite “) angezeigt. Für den Fall, dass die Aktien nicht zum Handel an der FWB einbezogen sind, sind die entsprechenden Kurse an der wichtigsten nationalen oder regionalen Börse, an der die Aktien notiert sind, maßgeblich, jeweils wie auf der Relevanten Seite angezeigt. Für den Fall, dass eine oder mehrere solcher Notierungen nicht bestehen, wird die Wandlungsstelle (§ 12) den XETRA Kurs auf der Basis solcher Notierungen oder anderer Informationen, die sie für maßgeblich hält, nach billigem Ermessen (§ 317 Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmen; diese Bestimmung ist bindend (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt). Eine Bezugnahme auf den XETRA Kurs in diesen Anleihebedingungen umfasst, für den Fall, dass die Feststellung des XETRA Kurses eingestellt wird, die Bezugnahme auf den Kurs, der den XETRA Kurs (i) kraft Gesetzes oder (ii) aufgrund einer allgemein akzeptierten Marktpraxis ersetzt, wie auf der Relevanten Seite angezeigt. | “ XETRA Quotation ” means on any day the XETRA-volume weighted average quotation of the Shares (§ 6.1), and, if no XETRA Quotation is reported, the last reported per share sale price of the Shares on such day on the Frankfurt Stock Exchange or a successor system (“ FSE ”), in each case as shown on Bloomberg page AQR or any Bloomberg successor page to such page, or if no Bloomberg page is available, the corresponding Reuters page (“ Relevant Page ”). If the Shares are not admitted to trading on the FSE the respective quotations on the principal national or regional securities exchange upon which the Shares are quoted are decisive, in each case, as shown on the Relevant Page. In the absence of one or more such quotations, the Conversion Agent (§ 12) shall determine the XETRA Quotation on the basis of such quotations or other information as it considers appropriate using equitable discretion (§ 317 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch)); any such determination shall be binding (in the absence of manifest error). Any reference in these Terms and Conditions to the XETRA Quotation shall include, in the case that the XETRA Quotation is discontinued, a reference to a quotation which (i) by virtue of law or (ii) on the basis of generally accepted market practice replaces the XETRA Quotation, as shown on the Relevant Page. | ||
| „ VSR “ oder „ Bezugsrechtswert “ bedeutet je Aktie: | „ VSR “ or “ Value of Subscription Rights Amount “ means per Share: | ||
| der durchschnittliche Börsenkurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an den letzten zehn Handelstagen der Bezugsrechte, der entsprechend des XETRA Kurses ermittelt wird. | the average stock market price of the subscription rights to which the shareholders are entitled on the last ten Trading Days of the subscription rights, which is determined pursuant to the XETRA Quotation. | ||
| Eine Anpassung des Wandlungspreises erfolgt nicht, wenn VSR gleich 0 (Null) ist. | There shall be no adjustment of the Conversion Price if VSR equals 0 (zero). | ||
| (d) | Bei Kapitalerhöhungen ohne Bezugsrecht gibt es keinen Verwässerungssatz. | (d) | In case of capital increases without a subscription right there shall be no Dilution Adjustment. |
| 10.2 | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln . Im Falle einer Kapitalerhöhung der Emittentin aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 207 Aktiengesetz (d.h. durch Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer Aktien vor dem Wandlungstag oder einem früheren Rückzahlungstag wird der Wandlungspreis nach der nachstehenden Formel errechnet: | 10.2 | Capital Increase from Company Funds . In the event of a capital increase of the Issuer from company funds in accordance with § 207 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz), (i.e., by converting capital reserves (Kapitalrücklagen) or retained earnings (Gewinnrücklagen)) by issuing new Shares prior to the conversion day or an earlier date of redemption, the Conversion Price shall be calculated by the following formula: |
| CPn = CPo x No /Nn | CPn = CPo x No /Nn | ||
| Dabei ist: | Whereby: | ||
| CPn = | der neue Wandlungspreis; | CPn = | the new Conversion Price; |
| CPO = | = der unmittelbar vor Schluss des Börsenhandels am Stichtag geltende Wandlungspreis; | CPO = | the Conversion Price in effect immediately prior to the close of trading on the Record Date; |
| NO = | die Anzahl der ausgegebenen Aktien vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, und | NO = | the number of issued Shares before the capital increase from company funds, and |
| Nn = | = die Anzahl der ausgegebenen Aktien nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. | Nn = | the number of issued Shares after the capital increase from company funds. |
| 10.3 | Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung; Kapitalherabsetzung . | 10.3 | Changes in the number of shares without change in the Share Capital; Capital Reduction by Merging of shares; Capital reduction. |
| (a) | Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien . Sofern vor dem Wandlungstag oder einem früheren Rückzahlungstag (i) die Zahl der ausstehenden Aktien ohne Änderung des Grundkapitals der Emittentin geändert wird (z.B. in Folge eines Aktiensplits oder einer Zusammenlegung von Aktien (umgekehrter Aktiensplit)), oder (ii) das Grundkapital der Emittentin durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt wird, gilt § 10.2 entsprechend. | (a) | Changes in the Number of Shares without Change in the Share Capital; Capital Reduction by Merging shares . If, prior to the Conversion Day or an earlier date of redemption (i) the number of outstanding shares is changed without altering the Issuer ́s share capital (e.g. as a result of a stock split or a merging of shares (reverse stock split) or (ii) the Issuer reduces its share capital by merging shares, § 10.2 shall apply mutatis mutandis. |
| (b) | Kapitalherabsetzung . Im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals der Emittentin allein durch Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass nach einem solchen Ereignis zu liefernde Aktien mit ihrem jeweiligen neuen, auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals geliefert werden. | (b) | Capital reduction . In the event of a reduction of the Issuer ́s share capital solely by reducing the proportionate amount of the share capital attributable to the individual share, the conversion ratio remains unchanged, however, provided that the shares to be delivered after such an event will be delivered with their respective new proportionate amount of the share capital attributable to the individual share. |
| 10.4 | Verschmelzung; Restrukturierung . Im Fall einer Verschmelzung (§ 2 Umwandlungsgesetz (UmwG)) mit der Emittentin als übertragendem Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder im Fall einer Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) der Emittentin oder einer Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) hat ein Anleihegläubiger das Recht auf gleichwertige Rechte gemäß § 23 UmwG. | 10.4 | Merger; Reorganization . In the event of a merger (§ 2 of the German Transformation Act (Umwandlungsgesetz)) with the Issuer as the transferring legal entity within the meaning of the German Transformation Act or in case of a split-up of the Issuer (§ 123 para (1) of the German Transformation Act) or a spin-off (§ 123 para (2) of the German Transformation Act), in each case the Noteholder has the right to equivalent rights in accordance with § 23 of the German Transformation Act. |
| 10.5 | Wirksamkeit; Ausschluss . Anpassungen nach Maßgabe dieses § 10 werden zu Beginn des Ex-Tages wirksam, oder, im Falle von Anpassungen nach Maßgabe von § 10.4, an dem Tag, an dem die Verschmelzung oder Restrukturierung wie in § 10.4 beschrieben rechtlich wirksam wird. | 10.5 | Effectiveness; Preclusion . Adjustments pursuant to this § 10 shall become effective as of the beginning of the Ex-Date or, in case of adjustments pursuant to § 10.4, the date on which the merger or reorganization as described in § 10.4 becomes legally effective. |
| 10.6 | Auf- bzw. Abrundung und Lieferung . Der Wandlungspreis, der sich aufgrund einer Anpassung gemäß § 10 ergibt, wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma aufgerundet. Die sich daraus ergebende Zahl von Aktien wird gemäß § 8.1 geliefert. Bruchteile von Aktien werden gemäß § 8.1 zusammengefasst. Ein Ausgleich in Geld für verbleibende Bruchteile von Aktien findet nicht statt. | 10.6 | Rounding up or down and Delivery . The Conversion Price determined by an adjustment pursuant to this § 10 shall be rounded up to two decimal places after the decimal point. The number of Shares resulting therefrom shall be delivered pursuant to § 8.1. Fractions of Shares shall be aggregated in accordance with § 8.1. Compensations in cash for remaining fractions of shares shall not occur. |
| 10.7 | Zuständigkeit; Bekanntmachung . Anpassungen gemäß diesem § 10 werden durch die Emittentin oder durch einen von ihr auf eigene Kosten zu bestellenden Sachverständigen vorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten bindend. Die Emittentin ist berechtigt, den Rat von Rechtsberatern oder anderen Fachleuten in Anspruch zu nehmen, wenn sie dies für erforderlich hält, und darf sich auf den ihr erteilten Rat verlassen. Die Emittentin hat die Maßnahmen nach § 10 gemäß § 13 bekannt zu machen. | 10.7 | Responsibility; Announcement . Adjustments pursuant to this § 10 shall be made by the Issuer or, by an expert appointed by the Issuer at its own expense and will be binding on all parties involved (unless there is a manifest error). The Issuer may seek the advice of legal advisers or other experts where it regards this as necessary and may rely on any advice so obtained. The Issuer is obliged to announce the measures pursuant to § 10 in accordance with § 13. |
| § 11 Recht der Anleihegläubiger auf vorzeitige Rückzahlung |
§ 11 Right of the Noteholders to Early Redemption |
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| 11.1 | Bedingungen einer vorzeitigen Rückzahlung . Das ordentliche Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den jeweiligen Anleihegläubiger bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den nachstehend genannten Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Schuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt (nicht einschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, nämlich wenn | 11.1 | Conditions of an early redemption. The Noteholder’s ordinary right of termination is excluded. The right to extraordinary termination for good cause by the respective Noteholder remains unaffected and may be exercised in whole or in part. Good cause shall be deemed to exist, in particular, in the following cases, in which each Noteholder is entitled to terminate and declare due one or more of its Notes and to request their immediate redemption at Nominal Amount plus interest accrued on the Nominal Amount until (but not including) the day of repayment, namely if |
| a) | die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist, nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt, oder | a) | the Issuer does not pay an amount which is due according to these Terms and Conditions within 20 days after the relevant day of payment, or |
| b) | die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese andere oder neue Gesellschaft alle aus den Schuldverschreibungen folgenden oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen bestehenden Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder | b) | the Issuer suspends its payments generally, announces its inability to meet its payment obligations or enters into liquidation, unless such a cessation takes place in connection with a merger, consolidation or any other form of combination with another company or in connection with a conversion, and such other or new company takes over all obligations of the Issuer under the Notes as well as obligations arising from these Terms and Conditions or in connection with the Notes, or |
| c) | gegen die Emittentin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtbegleichung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder | c) | the Issuer is subject to immediate enforcement because of non-performance of payment obligations and those actions are not cancelled or suspended within 60 days, or |
| d) | ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder | d) | a court in the Federal Republic of Germany or any other country initiates an insolvency or comparable proceeding over the Issuer’s assets and such proceeding is not cancelled or suspended within 60 days, or |
| e) | die Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder die Emittentin sonstigen wesentlichen Vertragsverpflichtungen nach diesen Anleihebedingungen verletzt und diese Verletzung auch nach 60 Tagen noch besteht. | e) | the Issuer proposes for such proceeding over its assets or breaches other essential contractual obligations arising from this Terms and Conditions and this breach still exists after 60 days. |
| Das Recht, Schuldverschreibungen außerordentlich zu kündigen, erlischt, falls der jeweilige Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts entfallen ist. | The right of extraordinary termination of the Notes ceases in case of the reason for the termination not applying anymore before the right is exercised. | ||
| Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibungen berechtigt, ist insbesondere nicht allein deshalb anzunehmen, weil sich die Vermögensverhältnisse der Emittentin verschlechtert haben. Sofern die Emittentin Sanierungsbemühungen beabsichtigt, insbesondere wenn sich diese Absicht durch Einberufung einer Gläubigerversammlung oder Ankündigung der Einberufung einer Gläubigerversammlung konkretisiert, ist eine Ausübung der in § 11 geregelten oder sonstiger außerordentlicher Kündigungsrechte der Anleihegläubiger jeweils bis zum Ablauf von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ankündigung oder Einberufung einer Gläubigerversammlung ausgeschlossen, sofern Gegenstand der Gläubigerversammlung Sanierungsmaßnahmen sind. | A termination for exceptional reason based on serious grounds shall not solely be assumed just because of a noticeable loss of capital of the Issuer. In case the Issuer intends to restructure the company, in particular if this purpose is substantiated by convocation or announcement of a Noteholders ́ Meeting, the exercise of the termination right of the Noteholders pursuant to § 11 or other termination rights for exceptional reason shall be excluded within 120 days after the convocation or announcement of the respective Noteholders ́ Meeting, provided that the restructuring is subject of this Noteholders ́ Meeting. | ||
| 11.2 | Sonderkündigungsrechte. Ein vorzeitiger Kündigungsgrund für die Anleihegläubiger liegt – unter anderem – auch bei einem Drittverzug (wie in § 11.3 definiert) und/oder einem Kontrollwechsel (wie in § 11.4 definiert) vor. | 11.2 | Extraordinary termination right . An early right of the Noteholders for termination is – among others – given in case of a Cross Default (as defined in § 11.3) and/or a Change of Control (as defined in § 11.4) |
| Tritt ein solcher vorzeitiger Kündigungsgrund ein, hat jeder Gläubiger das Recht, seine Schuldverschreibungen gemäß den Bestimmungen dieses § 11 einzeln oder vollständig zu kündigen und die Rückzahlung seiner Schuldverschreibungen durch die Emittentin zum Nennbetrag zzgl. auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen bis zum Rückzahlungstag zu verlangen, sofern zu den einzelnen Kündigungsgründen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. | In case of such an early right of termination, each Noteholder has the right to terminate his / her notes according to § 11 in part or full and to demand the repayment of his/her Notes to the Nominal Amount plus interest accrued until the date of repayment, uunless otherwise specified for the individual reasons for termination. | ||
| Der Rückzahlungstag im Sinne dieses § 11.2 ist der 15. Tag nach dem letzten Tag der Frist, innerhalb derer ein Sonderkündigungsrecht nach diesem § 11.2 ausgeübt werden kann, wenn es eine solche Frist gibt, sonst der 15. Tag nach Zugang der Kündigungserklärung bei der Emittentin. | The day of repayment in the meaning of § 11.2 is the 15thday after the last day of the deadline within the extraordinary termination right can be exercised pursuant to this § 11.2, if there is such deadline, otherwise the 15thday after the Issuers receipt of the termination notification. | ||
| Unverzüglich nachdem die Emittentin von einem Drittverzug und / oder einer unzulässigen Ausschüttung Kenntnis erlangt hat, hat sie die Anleihegläubiger hiervon zu benachrichtigen. Innerhalb einer Frist von 45 Tagen, nachdem eine Benachrichtigung gemäß dem vorangehenden Satz als bekannt gemacht gilt, kann das Kündigungsrecht nach der entsprechenden Regelung ausgeübt werden; danach nicht mehr. | The Issuer shall inform the Noteholders immediately after obtaining knowledge about a cross default and/or an inadmissible distribution. The right to terminate the Notes can be exercised in a period of 45 days after a notification, as described in the previous sentence, is published to the Noteholders; thereafter it can ́t be executed anymore. | ||
| 11.3 | Ein „ Drittverzug “ liegt vor, (i) wenn eine bestehende oder zukünftige Finanzverbindlichkeit der Emittentin infolge einer Nichtleistung (unabhängig davon, wie eine solche definiert ist) vorzeitig fällig wird, oder (ii) wenn eine solche Finanzverbindlichkeit bei Fälligkeit oder nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist nicht erfüllt wird, oder (iii) wenn die Emittentin einen Betrag, der unter einer bestehenden oder zukünftigen Garantie oder Gewährleistung im Zusammenhang mit einer Finanzverbindlichkeit zur Zahlung fällig wird, bei Fälligkeit oder nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist nicht zahlt, vorausgesetzt, dass (i) der Gesamtbetrag der betreffenden Finanzverbindlichkeit, Garantie oder Gewährleistung, bezüglich derer eines oder mehrere der in diesem Absatz genannten Ereignisse eintritt, mindestens dem Betrag von EUR 250.000,00 oder dessen Gegenwert in einer anderen Währung entspricht oder diesen übersteigt, und (ii) dass diese Voraussetzungen seit wenigstens einem Monat erfüllt sind. Drittverzug liegt jedoch nicht vor, wenn die Emittentin ihre betreffenden Finanzverbindlichkeiten in gutem Glauben bestreitet Finanzverbindlichkeiten in diesem Absatz sind Verbindlichkeiten aus aufgenommenen Geldern unabhängig davon, ob sie verbrieft sind oder nicht. | 11.3 | A „ Cross Default “ occurs, if (i) an existing or prospective financial debt of the Issuer becomes due early because of a non-performance (regardless of a definition of this term), or (ii) the Issuer fails to fulfill such a financial debt at its due date or the expiration of a possible period of grace, or (iii) the Issuer fails to pay an amount of money, secured by an existing or prospective guarantee or warranty, which relates to such a financial debt at its due date or the expiration of a possible period of grace, provided that (i) the total amount of this financial debt, guarantee or warranty as described before represents at least EUR 250,000.00 in value or its respective foreign equivalent, and (ii) this conditions are fulfilled for at least a month. However, a Cross Default does not occur if the Issuer disputes those concerned financial debts in good faith. Financial liabilities as used in this section are defined as incorporated money by the Issuer regardless of a possible securitization. |
| 11.4 | Ein „ Kontrollwechsel “ liegt vor, wenn (i) eine Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe von Personen im Sinne von § 2 Absatz 5 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer einer solchen Anzahl von Aktien der Emittentin geworden ist, auf die mittelbar oder unmittelbar 50 % oder mehr der Stimmrechte entfallen, oder wenn (ii) eine Verschmelzung der Emittentin mit oder auf eine Dritte Person (wie nachfolgend definiert) oder eine Verschmelzung einer Dritten Person mit oder auf die Emittentin, oder ein Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögensgegenstände der Emittentin an eine Dritte Person erfolgt. Dies gilt nicht für Verschmelzungen oder Verkäufe im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, in deren Folge (A) im Falle einer Verschmelzung die Inhaber von 100 % der Stimmrechte der Emittentin wenigstens die Mehrheit der Stimmrechte an dem überlebenden Rechtsträger unmittelbar nach einer solchen Verschmelzung halten und (B) im Fall des Verkaufs aller oder im Wesentlichen aller Vermögensgegenstände der erwerbende Rechtsträger eine Tochtergesellschaft der Emittentin ist oder wird und Garantin bezüglich der Schuldverschreibungen ist oder wird. Ein Kontrollwechsel im Sinne dieser Anleihebedingungen liegt nicht vor, wenn ein Wechsel des Eigentümers im Sinne des vorgenannten Falls (i) im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge eintritt. | 11.4 | A „ Change of Control “ occurs if (i) a single person or a group of persons acting together within the meaning of § 2 paragraph 5 of the German Securities Acquisition and Takeover Act (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) has become the legal or beneficial owner of such an amount of shares in the Issuer directly or indirectly corresponding to 50% or more of the voting rights or if (ii) a merger of the Issuer with or on a Third Party (as defined below) or a merger of a Third Party with or on the Issuer, or sale of all or essentially all of the Issuer’s assets to a Third Party. This does not apply to mergers or sales with regard to legal transactions, as a consequence of which (A) in case of a merger, the holders of 100% of the Issuer’s voting rights will at least maintain the majority of voting rights on the remaining legal entity directly after the merger and (B) in case of sale of all or essentially all assets of the Issuer, the purchasing legal entity may or will be a Subsidiary of the Issuer and may or will be guarantor of the Notes. A change of control within the meaning of these Terms and Conditions shall not be deemed to have occurred if a change of ownership within the meaning of aforementioned case (i) occurs by way of (anticipated) inheritance. |
| 11.6 | Benachrichtigung . Eine Erklärung gemäß § 11.1 hat in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin die Erklärung in schriftlicher Form übergibt oder durch eingeschriebenen Brief übersendet und dabei durch eine Bescheinigung seiner Depotbank den Nachweis erbringt, dass er im Zeitpunkt der Erklärung Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibungen ist und die Umstände darlegt, aus denen sich die vorzeitige Fälligstellung gemäß § 11.1 ergibt. | 11.6 | Notification . A Notification according to § 11.1 is to be conducted in the manner that the Noteholder hands over to the Issuer the Notification in written form or sends by registered letter with a confirmation of his custodian bank attached, stating that he is creditor of the regarding Note on the date of the Notification, and presents the circumstances justifying the early redemption according to § 11.1. |
| § 12 Wandlungsstelle |
§ 12 Conversion Agent |
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| 12.1 | Wandlungsstelle . Die Emittentin hat die Bankhaus Gebrüder Martin AG, Schlossplatz 7, 73033 Göppingen, zur Wandlungsstelle („ Wandlungsstelle “ und gemeinsam mit der Zahlstelle, die „ Verwaltungsstellen “) bestellt. Die Emittentin stellt sicher, dass für die gesamte Zeit, in der Schuldverschreibungen ausstehen, stets eine Wandlungsstelle unterhalten wird, um die ihr in diesen Anleihebedingungen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß § 13 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die Wandlungsstelle durch eine andere Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das Aufgaben einer Wandlungsstelle wahrnimmt, ersetzen. Adressänderungen werden ebenfalls gemäß § 13 bekannt gemacht. Die Wandlungsstelle ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. In keinem Fall dürfen sich die Geschäftsräume der Wandlungsstelle innerhalb der Vereinigten Staaten oder ihrer Besitzungen befinden. | 12.1 | Conversion Agent . The Issuer has appointed Bankhaus Gebrüder Martin AG, Schlossplatz 7, 73033 Göppingen, to act as conversion agent („ Conversion Agent “ and, together with the Paying Agent, the „ Administrative Offices “). The Issuer will procure that there will be a Conversion Agent to fulfill the tasks assigned to it by these Terms and Conditions at all times. The Issuer may at any time, by giving not less than 30 days’ notice, by publishing in accordance with § 13, appoint another bank or financial institution that operates as a Conversion Agent. Changes of address shall also be published in accordance with § 13. The Conversion Agent is exempted from restrictions pursuant to § 181 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch). The Conversion Agent ́s office shall not be in the United States of America or any of its territories. |
| 12.2 | Erfüllungsgehilfen der Emittentin . Jede Verwaltungsstelle handelt in dieser Funktion ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und steht in dieser Funktion nicht in einem Auftrags-, Beratungs-, Treuhand- oder sonstigem Vertragsverhältnis zu den Anleihegläubigern, mit Ausnahme der Durchführung der Wandlung der Schuldverschreibungen. | 12.2 | Agents of the Issuer . Each Administrative Office is acting exclusively as an agent of the Issuer and in such capacity does not have any mandate advisory, trust or other contractual relationship with the Noteholders, with the exception of carrying out the conversion of the Notes. |
| § 13 Bekanntmachungen |
§ 13 Notice |
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| 13.1 | Bekanntmachung . Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen werden auf der Webseite der Emittentin und/oder gemäß den Bestimmungen gesetzlicher Regularien veröffentlicht. Eine Mitteilung gilt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung (oder bei mehreren Mitteilungen mit dem Tage der ersten Veröffentlichung) als erfolgt. | 13.1 | Notices . All notices relating to the Notes shall be published on the website of the Issuer and/or in accordance with the provisions of statutory regulations. A notice shall be deemed to have been made on the date of its publication (or, in the case of several notifications, on the date of the first publication). |
| 13.2 | Alternative Bekanntmachung über das Clearingsystem . Sofern die Regularien der Wertpapierbörse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, es zulassen, ist die Emittentin berechtigt, Bekanntmachungen auch durch eine Mitteilung an das Clearingsystem zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger oder durch eine schriftliche Mitteilung direkt an die Anleihegläubiger zu bewirken. Bekanntmachungen über das Clearingsystem gelten sieben Tage nach der Mitteilung an das Clearingsystem als bewirkt; direkte Mitteilungen an die Anleihegläubiger gelten mit ihrem Zugang als bewirkt. | 13.2 | Alternative Publication via Clearingsystem . To the extent permitted by the regulations of the securities exchange on which the Notes are listed, the Issuer is also entitled to make announcements by notifying the clearing system for forwarding to the Noteholders or by notifying the Noteholders directly in writing. Notices through the clearing system shall be deemed to have been effected seven days after notification to the clearing system; direct notices to Noteholders shall be deemed to have been effected upon their receipt. |
| § 14 Vorlegungsfrist; Urkundenvorlage |
§ 14 Presentation deadline; presentation of note |
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| Die Vorlegungsfrist für die Schuldverschreibungen beträgt für Kapital und Zinsen ein Jahr. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Erfolgt die Vorlegung nicht, so erlischt der Anspruch mit dem Ablauf der Vorlegungsfrist. Anstelle der Pflicht zur Aushändigung der Schuldverschreibung nach § 797 BGB tritt die Vorlage eines Depotauszugs, der das mit Miteigentum an der oder den Globalurkunde(n), in der/den die Schuldverschreibungen verbrieft sind, nachzuweisen geeignet ist, sowie ein Auftrag an die depotführende Bank, die diesen Depotauszug ausgestellt hat, in dem Umfang, in dem Verpflichtungen auf Schuldverschreibungen vollständig erfüllt wurden, die entsprechenden Schuldverschreibungen frei von Zahlung in ein vom Emittenten zu bestimmendes Depot zu übertragen. | The presentation deadline concerning the Notes in bearer form for capital and interests is one year. In case the presentation occurs, the entitlement expires two years after the end of the deadline of the presentation. In case no presentation occurs, the entitlement expires immediately after expiration of the presentation deadline. The obligation to hand over the Note pursuant to § 797 German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch) is replaced by presentation of a deposit account statement which is able to prove the co-ownership in the Global Certificate(s) in which the Notes are securitised, as well as an order to the custodian bank, which issued such deposit account statement, to transfer Notes to the extent obligations on those Notes are fully settled, free of payment to a deposit account designated by the Issuer | ||
| § 15 Änderungen der Anleihebedingungen |
§ 15 Modifications to these Terms and Conditions |
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| 15.1 | Änderung der Anleihebedingungen . §§ 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) findet auf die Schuldverschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen – einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgesetzes – durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen. | 15.1 | Amendments to the Terms and Conditions . §§ 5 to 22 of the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz) are applicable to the Notes in bearer form and these Terms and Conditions. As a result, the noteholders may vote for amendments of these Terms and Conditions – including all or individual actions according to § 5 subsection (5) of the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz) – by majority resolution and appoint a joint representative to exercise their rights. |
| 15.2 | Abstimmungen ohne Versammlungen . Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes einberuft. | 15.2 | Vote without assembly . All votes following the Schuld-verschreibungsgesetz shall be held exclusively as votes without assembly unless the Issuer decides otherwise.A creditors‘ assembly takes place if the election supervisor conscribes such an assembly according to § 18 subsection (4) sentence 2 of the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz). |
| 15.3 | Stimmrechtsausübung . Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberufung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung liegen darf (Record Date in Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden. | 15.3 | Exercise of voting rights . Only those Noteholders who have registered in text form (§ 126b of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch)) in German or English language with the entity designated in the notice of convocation within the statutory period are entitled to exercise their voting rights in the event of a vote without assembly or participation in the creditors‘ assembly and exercise of their voting rights in the creditors‘ assembly. In the event of a vote without assembly, no registration is required. Further requirements for the exercise of voting rights or participation in the creditors‘ assembly, in particular the provision of appropriate proof of identity and the determination of a record date for this proof, which may also be up to 14 days prior to the date of the assembly (record date in accordance with § 121 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz)), may be stipulated by the Issuer in the convening notice. |
| § 16 Verschiedenes |
§ 16 Miscellaneous |
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| 16.1 | Anwendbares Recht . Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie sämtliche sich aus den Schuldverschreibungen und diesen Anleihebedingungen ergebenden Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem deutschen Recht. | 16.1 | Applicable Law . The form and content of the Notes and all rights and obligations of the Noteholders and the Issuer arising from the Notes and these Terms and Conditions shall be governed in all respects by German law. |
| 16.2 | Erfüllungsort . Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen ist der Sitz der Emittentin, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. | 16.2 | Place of Performance . Place of performance for the obligations arising from the Notes shall be the registered office of the Issuer, unless mandatory statutory provisions provide otherwise. |
| 16.3 | Gerichtsstand . Nichtausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten ist der Sitz der Emittentin, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen. | 16.3 | Place of Jurisdiction . The non-exclusive place of jurisdiction for all legal disputes arising from the matters governed by these Terms and Conditions shall be the registered office of the Issuer, unless mandatory statutory provisions provide otherwise. |
| 16.4 | Teilunwirksamkeit . Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen insgesamt oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Anleihebedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausführung der Regelungslücke soll, soweit rechtlich möglich, eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. dem Sinn dieser Bedingungen entsprechende Regelung erfolgen. | 16.4 | Severability . Should individual provisions of these Terms and Conditions be or become invalid in whole or in part or should they not contain a necessary provision, this shall not affect the remaining content of these Terms and Conditions. Instead of the ineffective provision or for the execution of the regulation gap, a provision corresponding to the economic sense and purpose of the ineffective provision or the sense of these Terms and Conditions shall take place as far as legally possible. |
| 16.5 | Keine Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungs-plattform. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Die Emittentin nimmt derzeit nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Eine Verpflichtung der Emittentin zu einer solchen Teilnahme besteht nicht. | 16.5 | No participation in consumer dispute resolution platform. The European Commission provides a platform for extrajudicial online dispute resolution (so-called OS platform) under http://ec.europa.eu/consumers/odr. The Issuer does not currently participate in dispute resolution proceedings before a consumer arbitration board. The Issuer is under no obligation to participate in such proceedings. |
| 16.6 | Rechtsverbindliche Sprachfassung. Nur der deutsche Text dieser Anleihebedingungen ist rechtsverbindlich. Die englische Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken. | 16.6 | Legally Binding Language Version. Only the German text of these Terms and Conditions shall be legally binding. The English language translation serves for convenience purposes only.” |
| C. |
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis |
| 1. |
Gemäß § 15.1 Satz 1 der Anleihebedingungen finden die §§ 5 bis 22 des Gesetzes über die Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – „SchVG“) auf die Schuldverschreibungen und die Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen (§ 15.1 Satz 2 der Anleihebedingungen). |
| 2. |
Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz werden laut § 15.2 Satz 1 der Anleihebedingungen ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas Anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG einberuft (§ 15.2 Satz 2 der Anleihebedingungen). |
| 3. |
Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG gegeben, wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
| 4. |
Wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger beschlussfähig sind und einem Beschlussvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass die gefassten Beschlüsse für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht oder nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben. |
| D. |
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung |
| 1. |
Die Abstimmung ohne Versammlung wird vom Abstimmungsleiter, dem Notar Christoph Wagner mit dem Amtssitz in Berlin („Abstimmungsleiter“), gemäß § 18 Abs. 2 SchVG geleitet. |
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| 2. |
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Montag, den 25. August 2025 um 0:00 Uhr bis Mittwoch, den 27. August 2025, um 24:00 Uhr („Abstimmungszeitraum“) in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs – „BGB“) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unter D.3 aufgeführten Adresse abgeben („Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. |
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| 3. |
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:
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Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind:
| • |
eine Vollmacht wie nachstehend unter F beschrieben, sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird. |
| 4. |
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Wandelanleihe 2023/28“ (https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28) ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist. |
| 5. |
Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden in angemessener Zeit auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen aufgenommen. |
| 6. |
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. |
| E. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise, Beschlussfähigkeit, zweite Gläubigerversammlung |
| 1. |
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Inhaber von Schuldverschreibungen der Anleihe 2023 berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft während des Abstimmungszeitraums. |
| 2. |
Die Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG nachweisen. Als Nachweis muss ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an den Schuldverschreibungen („besonderer Nachweis“) mit einem Sperrvermerk der Depotbank zugunsten der Zahlstelle als Hinterlegungsstelle gesendet werden. Der besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. Im Sinne der Anleihebedingungen bezeichnet „Depotbank“ jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearingsystems. Der besondere Nachweis muss sich auf den gesamten Abstimmungszeitraum beziehen. Clearingsystem im Sinne der Anleihebedingungen meint die Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, sowie jeden Funktionsnachfolger. Neben dem besonderen Nachweis muss zudem ein sogenannter Sperrvermerk vorgelegt werden. Der Sperrvermerk ist ein Vermerk, wonach die vom betreffenden Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen vom Tag der Absendung des besonderen Nachweises an (einschließlich) bis zum Ende des Abstimmungszeitraums (einschließlich) beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des besonderen Nachweises bzw. des Sperrvermerks mit ihrer Depotbank in Verbindung setzen. Ein Musterformular für den besonderen Nachweis kann auf der Internetseite der Emittentin unter https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28 abgerufen werden. |
| 3. |
An der Abstimmung nimmt jeder teilnahmeberechtigte Gläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Im Übrigen gilt § 6 SchVG. |
| 4. |
Die Abstimmung ist nur möglich, wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten, ansonsten fehlt es an der Beschlussfähigkeit. |
| 5. |
Sofern der Abstimmungsleiter die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann er gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG eine Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die Versammlung gilt als zweite Gläubigerversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG. |
| F. |
Vertretung durch Bevollmächtigte |
| 1. |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SchVG). |
| 2. |
Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Wandelanleihe 2023/28“ (www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28) abgerufen werden. Wir empfehlen die Nutzung des Formulars für die Abstimmung. |
| 3. |
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist der fristgerechte Nachweis der Anleihegläubigereigenschaft des Vollmachtgebers durch den besonderen Nachweis erforderlich. |
| G. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
| 1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst werden soll, einen eigenen Beschlussvorschlag zu unterbreiten („Gegenantrag“). Gegenanträge sollten so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Wandelanleihe 2023/28“ (https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28) veröffentlicht werden können. |
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| 2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe 2023 erreichen, können innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden. („Ergänzungsantrag“). Ergänzungsanträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie spätestens am dritten Tag vor dem ersten Tag des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger veröffentlicht werden können. |
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| 3. |
Die Ankündigung von Gegenanträgen ebenso wie Ergänzungsverlangen ist an die Adresse
zu senden. Hierbei ist jeweils ein Nachweis der Gläubigereigenschaft und – im Falle eines Ergänzungsverlangens – zusätzlich ein Nachweis des 5 % – Quorums beizufügen. |
| H. |
Weitere Informationen und Unterlagen |
Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu dem Fortgang des Verfahrens und Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. FAQs) auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Wandelanleihe 2023/28“ (https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28).
Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Wandelanleihe 2023/28“ (https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/wandelanleihe-2023-28) zur Verfügung:
| • |
diese Aufforderung zur Stimmabgabe, |
| • |
die aktuellen Anleihebedingungen der Anleihe 2023, |
| • |
die geänderten Anleihebedingungen der Anleihe 2023 (neu) mit Vergleichsfassung zu den Änderungen, |
| • |
das Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung, |
| • |
das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte und |
| • |
ein Formular für den besonderen Nachweis. |
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an:
Notar Christoph Wagner mit dem Amtssitz in Berlin
– Abstimmungsleiter –
Stichwort: „pferdewetten.de AG Anleihe 2023“
c/o
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Kurfürstendamm 32
10719 Berlin
Deutschland
oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 (0) 30 88 00 97-99
oder per E-Mail an PWAG23@heuking.de
Auch der von der pferdewetten.de AG mit Sitz in Düsseldorf, beauftragte Notar Christoph Wagner fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der Anleihe 2023 der Emittentin zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von Montag, dem 25. August 2025 um 0:00 Uhr bis Mittwoch, dem 27. August 2025 um 24:00 Uhr (eingehend) in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die unter Ziffer B der Aufforderung zur Stimmabgabe von der Emittentin unterbreiteten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.
Hinweise zum Datenschutz
Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung bzw. DSGVO). Der Schutz der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für die Emittentin einen hohen Stellenwert. Im Rahmen der Abwicklung dieser Abstimmung ohne Versammlung werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: Kontaktdaten, Anzahl der von Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Die Emittentin verarbeitet diese Daten ausschließlich, um die gesetzlichen Pflichten (z.B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir speichern Ihre Daten, solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden Herrn Notar Christoph Wagner mit dem Amtssitz in Berlin und ggf. an weitere Dienstleister, z.B. Rechtsanwälte weitergeleitet, welche bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen. Wir speichern diese Daten so lange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Für weitere Informationen zur Datenverarbeitung (z.B. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und Ihre Rechte als Betroffene inklusive Ihr Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde) verweisen wir auf unsere allgemeine Datenschutzerklärung unter https://www.pferdewetten.ag/datenschutz/.
Düsseldorf, im August 2025
pferdewetten.de AG
Notar Christoph Wagner


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