Aufforderung des Landgerichtes Berlin an Geschädigte

Landgericht Berlin

538 KLs 38/15 Trb1

In der Strafsache des Landgerichts Berlin, 38. große Strafkammer, gegen Fadie Rabieh, Knobelsdorffstr. 94, 14050 Berlin, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hat die Kammer den Angeklagten am 5. Februar 2016 verurteilt. Das Urteil ist seit dem 20. Mai 2016 rechtskräftig.

Gleichzeitig mit dem Urteil wurde durch Beschluss gemäß § 111i Abs. 3 StPO der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. Juni 2015 – 352 Gs 1742/15 – in Höhe von 156.000,- Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten und die in Vollstreckung des Arrestes erfolgte Beschlagnahme von einem Kfz Mercedes Benz E 350 CDI, FINWDD2120251A131077, amtliches Kennzeichen LDS-F 263, und circa 3480 Reifen und 1700 Felgen aufrechterhalten.

Es wird auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung hingewiesen. Nach Ablauf von drei Jahren – ab Rechtskraft des Urteils – erwirbt der Staat die Vermögenswerte, soweit nicht

1) der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2) der Verletzte nachweislich aus dem Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3) zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4) Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist von drei Jahren beantragt hat (§ 111i Abs. 5 StPO).

Verletzte aus dem vorgenannten Verfahren (Diebstahl in der Filiale der Berliner Sparkasse in der Otto-Suhr-Allee 97 in Berlin-Charlottenburg am 10. März 2015) möchten sich wegen ihrer Ansprüche bei dem Landgericht Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin, zum Aktenzeichen 538 KLs 38/15 Trb1 melden.

Dreher, Vorsitzende Richterin am Landgericht

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