Startseite Allgemeines Auch Österreich reguliert jetzt die Nachrangdarlehen
Allgemeines

Auch Österreich reguliert jetzt die Nachrangdarlehen

Teilen

Folgende Argumente werden für die Einstufung als Veranlagung vorgebracht:

  • Bei alter Rechtsauslegung entsteht eine Verbraucherschutzlücke bei Nachrangdarlehen mit einem Finanzierungsvolumen von mehr als € 1,5 Mio., weil es da keine gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten gibt.
  • Der Gesetzgeber wolle, dass immer zumindest eines der beiden Anlegerschutzkonzepte (1. „Konzessionspflicht – Aufsicht – Einlagensicherung“ oder 2. „KMG/AltFG – Prospektpflicht“) angewendet wird.
  • Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) schließt Nachrangdarlehen explizit ein und definiert sie als Veranlagung.

Die präzisierte Rechtsauslegung stellt nun sicher, dass auch bei Nachrangdarlehen eine abgestufte und durchgehende Transparenz- und Informationspflicht besteht:

  • Unter € 100.000 Finanzierungsvolumen: Es gilt die generelle Ausnahme von der Prospektpflicht
  • € 100.000 bis € 1,5 Mio.: Informationsblatt gemäß AltFG
  • € 1,5 Mio. bis € 5 Mio.: Vereinfachter Prospekt gemäß Schema F KMG
  •  Über € 5 Mio.: voller Veranlagungsprospekt gemäß KMG

„Die neue Rechtsauslegung stellt einerseits einen konsistenten Schutz der Anleger und Verbraucher sicher und gibt andererseits den Unternehmen Rechtssicherheit“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller: „Der gesetzlich verpflichtende Prospekt stellt dem Anleger standardisiert ein angemessenes Mindestmaß an Informationen zur Verfügung, wobei der Emittent sowohl beim Fehlen des Prospektes als auch für falsche oder irreführende Angaben haftet. Das schließt Rücktrittsrechte des Anlegers als auch Schadenersatz ein. Die Werbung für das Angebot darf überdies nicht irreführend sein, muss den Hinweis auf den Prospekt enthalten und muss mit dem Prospekt im Einklang stehen.“

Die FMA wird auf die ihr bekannten Anbieter, soweit ihr das möglich ist, auch aktiv zugehen, um die Auswirkungen der neuen Rechtslage auf die Aufnahme etwaiger neuer Finanzierungen in dieser Rechtsform zu erläutern. Da diese Finanzierungsform aber  nicht ihrer direkten Aufsicht untersteht, hat sie keine Informationen über alle österreichweiten Anbieter. Die FMA lädt Anbieter, die eine Finanzierung mittels Nachrangdarlehen planen, ein, ihr Finanzierungsmodell im Lichte der neuen Rechtsauslegung zu prüfen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Unser Wochenüberblick: Betrug und Kapitalanlagebetrug

Für Montag, 20. Juli, bis Sonntag, 26. Juli 2026 sind vor allem...

Allgemeines

Kurzer Marktüberblick aktueller Investmentangebote

Fokus sind öffentlich angebotene beziehungsweise als investierbar ausgewiesene Produkte für deutsche Privatanleger....

Allgemeines

Linker Flügel der US-Demokraten gewinnt an Einfluss

Der linke Flügel der Demokratischen Partei in den USA verzeichnet derzeit mehrere...

Allgemeines

OVG NRW: Mindestgebühr erfordert keine gesonderte Ermessensbegründung

Setzt eine Behörde bei einer Rahmengebühr lediglich den vorgesehenen Mindestbetrag fest, muss...