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Atlanticlux gewinnt gegen Carpediem

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Mit Urteil vom 11.11.2011 (nicht rechtskräftig, Az.: 408 HKO 20/11) hat das Landgericht Hamburg zu ‎Gunsten der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. entschieden. Die ATLANTICLUX Lebensversicherung ‎S.A. hatte die CARPEDIEM Vertriebsgesellschaft mbH auf Unterlassung verklagt, da die CARPEDIEM ‎GmbH – nach Ansicht des LG Hamburg zu Unrecht – nachfolgende Behauptungen aufgestellt hatte:‎

‎im Falle der Beendigung von Versicherungsverträgen sei “die Rückzahlung der vollen ‎Beitragsaufwendungen … durchaus realistisch” und/oder “zzgl. Zins/Zinseszins nahezu sicher”.‎
“Sie haben oder hatten eine Police – beispielsweise der ATLANTICLUX – dann können Sie sich ggf. ‎alle Beiträge zzgl. Zins und Zinseszins zurückholen.”
in Bezug auf die Nettopolicen der ATLANTICLUX seien “jede dieser Gebührenvereinbarung rechtlich ‎nicht statthaft”.‎
in Bezug auf die Versicherungsverträge der ATLANTICLUX würden “keine Verluste bei ‎Vertragskündigungen oder bereits gekündigten Verträgen” entstehen.‎
Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage der ATLANTICLUX im vollen Umfang stattgegeben. ‎Anders als von CARPEDIEM behauptet, bleibt Versicherungsnehmern nach Ablauf der Widerrufsfrist nur das ‎gesetzliche Kündigungsrecht, da ein Anfechtungsrecht für die Versicherungsnehmer von CARPEDIEM ‎GmbH nicht dargelegt werden konnte. Das Gericht stufte die Aussagen der CARPEDIEM GmbH als ‎‎”massive Täuschung von Versicherungsnehmern” und als “irreführend” ein.

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