Analyse und Meinungsergbnis einer Diskussion zum Thema P&R Container:Sind die Investoren tatsächlich Eigentümer von Containern geworden?

Wie unsere User ja wissen bleiben wir an solchen Themen natürlich „dran“ versuchen hier auch das eine oder andere Licht im Tunnel anzumachen, wobei unsere Meinung natürlich immer eine subjektive Meinung ist. Unterstützung bei der jetzigen Diskussion zu genanntem Thema haben wir dann von der Kanzlei Tiefenbacher, Rechtsanwalt Frank Rüdiger Scheffler, und von der Kanzlei BEMK Rechtsanwalt Danile Blazek bekommen, aber auch von weiteren Mitarbietern dieser Kanzleien. Dafür wollen wir uns an dieser Stelle einmal recht herzlich bedanken.Sachverhalt:

Zwischen den P&R-Gesellschaften und den Investoren wurden so genannte „Kauf- und Verwaltungsverträge“ oder „Kauf- und Mietverträge“ abgeschlossen, wonach der Investor eine bestimmte Anzahl Container eines bestimmten Typ gemäß eines bestimmten Angebotes erwirbt und die betreffende P&R-Gesellschaft mit der Verwaltung bzw. Vermietung beauftragt. In Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass „die Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises“ erfolgt und „die Übergabe der Container … durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt“ bzw. „..durch den in § 2 geregelten Mietvertrag… ersetzt“ wird. In Ziffer 4 bzw. 5 wurde bestimmt, dass „der Investor … zum Nachweis der Eigentumsübertragung der Container auf Anforderung ein von P&R ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner Container“ erhält.

Nach Abschluss dieses Vertrages erhielt der Investor ein Schreiben der betreffenden P&R- Gesellschaft, mit welchem der Eingang des Kaufpreises sowie der Mietbeginn bestätigt wurden.

Weitere Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Container durch Investoren liegen mir bislang nicht vor.

Würdigung: 

Keine Bestimmtheit 

Die Übereignung setzt nach deutschem Recht die Einigung über den Eigentumsübergang einer bestimmten Sache und deren Übergabe voraus. Hierbei kann die Übergabe auch ersetzt werden durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (z.B. ein Verwahrungsvertrag) oder die Abtretung eines Herausgabeanspruches gegen einen Dritten. Sachenrechtlich ist zwischen dem der Übereignung zu Grunde liegendem Rechtsgeschäft (Grundgeschäft), im Fall von P&R der Kaufvertrag, und der tatsächlichen Übereignung (dingliches Rechtsgeschäft) zu unterscheiden (Abstraktionsprinzip); d.h. nur durch Abschluss eines Kaufvertrages wird niemand Eigentümer. Allerdings können die Erklärungen zur Übereignung in dem Kaufvertrag ebenfalls enthalten sein; diese können gleichfalls stillschweigend erfolgen. So ist es bei den mir bislang vorliegenden Kauf- und Verwaltungsverträgen bzw. Kauf- und Mietverträgen (im Folgenden „Verträge“) anzunehmen. Die Vertragsparteien gingen dabei davon aus, dass nach Zahlung des Kaufpreises die Eigentumsübertragung erfolgen soll. Hierin ist die Einigung über den grundsätzlichen Eigentumsübergang enthalten.

Der Veräußerer muss jedoch auch tatsächlich Eigentümer der zu übereignenden Sache sein bzw. als Berechtigter über diese verfügen können. Ob die jeweils vertragsschließende P&R-Gesellschaft Eigentümer der Container war bzw. als Berechtigte handelte, ergibt sich aus den Unterlagen bislang nicht. Dies könnte insbesondere deshalb problematisch sein, da die schweizerische P&R-Gesellschaft möglicherweise die Eigentümerin der Container war.

Allerdings ist den mir bislang vorgelegten Verträgen nicht zu entnehmen, dass eine Einigung über bestimmte, individuelle, Container erfolgte. Jedoch muss die zu übereignende Sache durch einfache äußere Merkmale so konkret bestimmt sein, dass ein unbefangener Dritter diese Sache im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges unschwer von anderen unterscheiden kann. Reine Wert- oder Mengenangaben genügen hierbei nicht (fehlende Individualisierbarkeit). Eine solche Konkretisierung hat damit im Zeitpunkt der Einigung über den Übergang nicht stattgefunden, so dass ein Eigentumserwerb bereits hieran scheitert.

Auch ist hier nicht von der Übereignung einer Sachgesamtheit auszugehen, bei welcher die Angabe der Sammelbezeichnung ausreicht, da davon auszugehen ist, dass nicht sämtliche Container eines bestimmten Typs an einen Investor übereignet wurde.

Eigentumszertifikat 

Ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass einzelnen Investoren ein Eigentumszertifikat ausgestellt wurde, ist fraglich. Grundsätzlich lässt sich durch die Übersendung des Eigentumszertifikats kein Eigentum begründen. Dieses verkörpert nicht das Recht als solches sondern könnte lediglich als Beweisanzeichen betrachtet werden. So ist auch die Formulierung in Ziffer 4 bzw. 5 des Kaufvertrages zu verstehen, wonach dieses lediglich „zum Nachweis der Eigentumsübertragung“ dient.

Allerdings könnte der Eigentumserwerb in dem Moment vollendet sein, indem das Eigentumszertifikat dem Investor zugegangen ist. Wie bereits ausgeführt muss die zu übereignende Sache in dem für den Eigentumsübergang vorgesehenen Zeitpunkt konkret bestimmt sein; d.h. bis zu diesem Zeitpunkt kann der Übereignungsvertrag auch entsprechend noch ergänzt werden. Jedoch ist ausweislich Ziffer 3 bzw. 4 des Kaufvertrages für den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung eine Zeit von „innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreise“ vorgesehen. Hierin besteht eine gewisse zeitliche Unsicherheit, wann tatsächlich das Eigentum übergehen soll, da eine Konkretisierung fehlt. Wenn man diese Zeitspanne jedoch ansetzt, hätte die konkrete Bestimmung des Containers jedenfalls innerhalb dieser 90 Tage nach Geldeingang des Kaufpreises erfolgen müssen. Ob dies vereinzelt der Fall ist, kann hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls liegt ein solcher Sachverhalt uns bislang nicht vor.

Weitere Sachverhalte, wie eine Konkretisierung der zu übereignenden Sache erfolgt sein könnte, liegen bislang nicht vor.

Verwaltungsvertrag bzw. Mietvertrag als Besitzmittlungsverhältnis 

Der Verwaltungsvertrag bzw. der Mietvertrag kommt grundsätzlich als Besitzmittlungsverhältnis in Betracht. Hier ist jedoch bereits problematisch, dass das Besitzmittlungsverhältnis auch über einen konkret bezeichneten Gegenstand abgeschlossen sein muss. Dies ist nicht der Fall (s.o.). Darüber hinaus ist nach dem Vertrag nicht klar, ob die P&R-Gesellschaft tatsächlich (auch mittelbarer, gestuftes Besitzmittlungsverhältnis, o.a.) Besitzer der Container war. Auch hier ist der Sachverhalt bislang nicht ausermittelt.

Zwischenergebnis 

Auf der bisherigen Tatsachengrundlage ist es eher unwahrscheinlich, dass die Investoren Eigentum an den Containern erworben haben.

One Comment

  1. johann feistelbauer Sonntag, 10.06.2018 at 11:33 - Reply

    Das ist sicherlich ein interessantes Statement, aber was mir fehlt Herr Bremer, die Nachhaltigkeit. Wie bei jedem anderen Skandal wird laut „haltet den Dieb“ gerufen, aber in wenige Wochen wird man hier nichts mehr lesen. Wie darauf komme? Soviele Skandale oder anscheinende Skandale und es gab Wochen wo täglich hier geschrieben wurde und plötzlich nichts mehr. Beispiele gefällig:

    – BWF
    – Shedlin
    – Fairvesta
    – Canada Gold u.v.a.m.

    Herr Bremer, danke für viele Anstöße zu kritischen Themen, aber bitte auch den Fällen bleiben oder schreiben, dass jetzt alles erledigt und alles Gut oder Schlecht!

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