1. Bilanzielle Überschuldung
Die Bilanz der Jakob Finance GmbH & Co. KG zeigt zum 31.12.2022 folgende zentrale Punkte:
- Eigenkapital: 0,00 EUR
- Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil Kommanditisten: 1.842.837,52 EUR
Diese Position im Aktivbereich ist buchhalterisch ein negativer Eigenkapitalposten, der in der Bilanz aktiviert wird, um die Bilanzsumme auszugleichen. In der Realität bedeutet dies, dass das Unternehmen mehr Schulden als Vermögen hat – ein klares Zeichen bilanzieller Überschuldung.
Definition: bilanzielle Überschuldung
Bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten die Summe der Vermögenswerte übersteigt – das Eigenkapital ist in diesem Fall negativ.
Konkreter Fall bei Jakob Finance:
- Vermögenswerte (Summe Aktiva): 3.335.912,96 EUR
- Eigenkapital: 0,00 EUR
- Tatsächliche Schuldenlast (abzüglich des negativen Kapitalkontos): 3.322.867,96 EUR Verbindlichkeiten + 1.842.837,52 EUR (negatives Kapital) = 5.165.705,48 EUR
- Ergebnis: Eine massive bilanzielle Überschuldung ist gegeben.
2. Abgrenzung: Insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO)
Die bilanzielle Überschuldung ist nicht automatisch mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung gleichzusetzen.
Unterschied zur insolvenzrechtlichen Überschuldung:
Nach § 19 Abs. 2 InsO gilt ein Unternehmen als insolvenzrechtlich überschuldet, wenn:
- das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt
und - eine positive Fortbestehensprognose nicht gegeben ist.
Merke:
Ein bilanztechnisch überschuldetes Unternehmen kann dennoch nicht insolvenzrechtlich überschuldet sein, wenn eine Fortführung des Geschäftsbetriebs auf Basis fundierter Prognosen plausibel erscheint (z. B. durch Sanierungsplan, Kapitalzufluss, etc.).
Im Fall Jakob Finance:
- Es gibt keine Hinweise in der veröffentlichten Bilanz auf eine Fortbestehensprognose, Sanierungsmaßnahmen oder neue Finanzierungsquellen.
- Die massive Überschuldung (über 1,8 Mio. EUR negativem Kapitalanteil) lässt an der positiven Fortführungsprognose zweifeln, was eine Prüfung auf Insolvenzantragspflicht dringend nahelegt.
3. Verstoß gegen Offenlegungspflichten (§ 325 HGB)
Gemäß § 325 HGB sind Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit haftungsbeschränkten Gesellschaftern (wie eine GmbH & Co. KG) verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse spätestens 12 Monate nach Geschäftsjahresende beim Unternehmensregister zu hinterlegen.
Frist für 2023er Bilanz:
- Geschäftsjahr: 01.01.2023 bis 31.12.2023
- Hinterlegungsfrist: spätestens zum 31.12.2024
Stand heute: 17.06.2025 → Die Bilanz 2023 ist weiterhin nicht hinterlegt.
➡️ Fazit: Das Unternehmen verstößt aktuell gegen seine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung, was durch das Bundesamt für Justiz mit einem Ordnungsgeldverfahren sanktioniert werden kann.
Zusammenfassung der Kritikpunkte
- Bilanzielle Überschuldung:
- Negatives Eigenkapital über 1,8 Mio. EUR.
- Keine erkennbare Besserung gegenüber Vorjahr.
- Mögliche Insolvenzreife:
- Prüfungspflicht nach § 19 InsO, da Fortbestehensprognose nicht ersichtlich.
- Verstoß gegen Offenlegungspflicht:
- Die Bilanz 2023 hätte bis 31.12.2024 veröffentlicht sein müssen, was nicht erfolgt ist.
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