Am 09.06.2016 hat das Landgericht Düsseldorf den Haftpflichtversicherer eines ehemaligen Notars zu Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung verurteilt.

Notarhaftung: Notar verstößt gegen Beurkundungsgesetz Die Amtspflichtverletzung war darin zu sehen, dass der Notar gegen die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes verstoßen hat. Der Notar hätte nämlich die Käufer konkret und eindeutig befragen müssen, ob der von ihm zu beurkundete Vertrag zumindest zwei Wochen vor der beabsichtigten Beurkundung zur Verfügung gestellt worden war.

Notarhaftung: Mandant muss intensiv befragt werden
Da dies nicht der Fall war, hätte der Notar entsprechend den höchst richterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen die beabsichtige Beurkundung ablehnen müssen. Hierbei wäre es zum sicheren Nachweis nötig gewesen, möglichst exakt den Zeitpunkt der  Zurverfügungstellung des vertraglichen Kaufangebotes durch eine intensive Befragung aufzunehmen. In dem von dem Landgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall enthielt der Vertragstext zur Beurkundung keine solchen Ausführungen.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig.

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