Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Personenbeförderungsgesetz

Vom 17. Januar 2023

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1

Zu § 17 des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amtlichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausfertigungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden. Die Muster können mit Beiblättern ergänzt werden. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Genehmigungsurkunde und im Auszug mit „siehe Beiblatt“ zu vermerken.

(2) Die Vordrucke für die Muster 3 und 5 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Genehmigungsurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.

(3) Bei Einträgen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 PBefG) anzugeben.

§ 2

Zu § 20 des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Für die einstweilige Erlaubnis sind die Muster 14 bis 16 zu verwenden.

(2) Die Vordrucke für das Muster 16 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Erlaubnisurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.

(3) Bei Einträgen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 PBefG ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 PBefG) anzugeben.

§ 3

Übergangsbestimmungen

Noch vorhandene Formulare nach den Mustern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 6. November 2014 (BAnz AT 12.11.2014 B6), die entsprechend den Anforderungen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Mustern anzupassen sind, können bis 31. Dezember 2023 aufgebraucht werden.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 6. November 2014 (BAnz AT 12.11.2014 B6) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 17. Januar 2023

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Muster 1
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb eines

Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG

von
nach
über
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

Seite 2 von Muster 1

Bedingungen und Auflagen:

Der Fahrplan, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 2
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb eines

Personenfernverkehrs im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42a PBefG

von
nach
über
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

Seite 2 von Muster 2

Bedingungen und Auflagen:

1.
Im Personenfernverkehr ist die Urkunde im Original oder als durch die Genehmigungsbehörde ausgestellte Ausfertigung/​beglaubigte Kopie in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
2.
Im Personenfernverkehr haben Auftragsunternehmen neben einer amtlichen Ausfertigung der Linienverkehrsge­nehmigung eine eigene amtlich beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nummer 1073/​2009 beziehungsweise die Gelegenheitsverkehrsgenehmigung oder den Auszug daraus während der Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3.
Der Fahrplan und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt beziehungsweise im Falle einer Fahrplanänderung nicht widersprochen hat, sind einzuhalten.

Weitere Bedingungen, Auflagen und Bedienungsverbote:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vor­geschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 3
(auf Sicherheitspapier, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde Nr.

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
Staat

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung/​das Bediengebiet* und den Betrieb eines

Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42, 42a, 44 PBefG
in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG

☐ für grenzüberschreitenden Verkehr ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr

von (Ausgangsort)/​im Bediengebiet* nach (Zielort)**

für die deutsche Teilstrecke (gemäß genehmigter Streckenführung)/​für den deutschen Teil des Bediengebietes*

Halteorte
Grenzübergänge
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:

Finanzamt, Anschrift

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Trockenprägestempel der ausstellenden Behörde

*
Nichtzutreffendes streichen
**
Zu streichen im Falle der Angabe eines Bediengebietes

Seite 2 von Muster 3

Bedingungen und Auflagen:

1.
Der Fahrplan (siehe Anlage) und die Beförderungsbedingungen sind einzuhalten.
2.
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) ­mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Der Unternehmer hat die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 4
(auf Papier in ocker Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb einer

Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG

Berufsverkehr*

(nach § 43 Nummer 1 PBefG zur Beförderung von
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)

Marktfahrten*

(nach § 43 Nummer 3 PBefG zur Beförderung
von Personen zum Besuch von Märkten)

Schülerfahrten*

(nach § 43 Nummer 2 PBefG zur Beförderung von Schülern
zwischen Wohnung und Lehranstalt)

Theaterfahrten*

(nach § 43 Nummer 4 PBefG zur Beförderung von
Theaterbesuchern)

von
nach
über
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Er­gänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Gemäß § 45 Absatz 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

*
Zutreffendes ankreuzen
**
Nichtzutreffendes streichen

Seite 2 von Muster 4

Bedingungen und Auflagen:

1.
Der Fahrplan, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde ­zugestimmt hat, sind einzuhalten.**
2.
Folgende Haltestellen dürfen zum Einsteigen und in umgekehrter Richtung zum Aussteigen eingerichtet werden:***

3.
Es dürfen nur folgende Personengruppen befördert werden:***

4.
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

**
Nichtzutreffendes streichen
***
Im Bedarfsfalle ausfüllen
Muster 5
(auf Sicherheitspapier, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde Nr.

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
Staat

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb einer

Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG

Berufsverkehr*

(nach § 43 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)

Marktfahrten*

(nach § 43 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten)

☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* ☐ für grenzüberschreitenden Verkehr*
☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*
Schülerfahrten*

(nach § 43 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt)

Theaterfahrten*

(nach § 43 Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Theaterbesuchern)

☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* ☐ für grenzüberschreitenden Verkehr*
☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*

von
nach
über
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Gemäß § 45 Absatz 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**

Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:

Finanzamt, Anschrift

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Trockenprägestempel der ausstellenden Behörde

*
Zutreffendes ankreuzen
**
Nichtzutreffendes streichen

Seite 2 von Muster 5

Bedingungen und Auflagen:

1.
Der Fahrplan, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten.**
2.
Folgende Haltestellen dürfen zum Einsteigen und in umgekehrter Richtung zum Aussteigen eingerichtet werden:***

3.
Es dürfen nur folgende Personengruppen befördert werden:***

4.
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3.
Der Unternehmer hat die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
4.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

**
Nichtzutreffendes streichen
***
Im Bedarfsfalle ausfüllen
Muster 6
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird (Bediengebiet), und den Betrieb eines

Linienbedarfsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 44 PBefG

im Bediengebiet
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

Seite 2 von Muster 6

Bedingungen und Auflagen:

Das Bediengebiet, die Bedienzeiten, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 7
(auf Papier in hellgrüner Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von

Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach den §§ 48, 49 PBefG

ab dem befristet bis zum

erteilt.

Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Ur­kunde.

Bedingungen und Auflagen:

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

Seite 2 von Muster 7

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vor­geschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Die Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
5.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 8
(auf Papier in rosa Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
Staat

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von

Ferienziel-Reisen
nach § 48 Absatz 2 PBefG in Verbindung mit den §§ 52 Absatz 3, 53 Absatz 3 PBefG

☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*

von
(Ausgangsort)
nach
(Zielort)**

für die deutsche Teilstrecke

Grenzübergänge
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:***

Finanzamt/​Anschrift

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

*
Zutreffendes ankreuzen
**
Falls Reisende auch in der näheren Umgebung des Zielortes abgesetzt werden, sind alle Absetzorte anzugeben.
***
Bei Ein- oder Ausreise über eine Drittlandsgrenze (Deutschland – Schweiz) sind die Worte „bei folgendem Finanzamt“ zu streichen und in das Feld „Finanzamt/​Anschrift“ die Worte „Beförderungseinzelbesteuerung bei Grenzübertritt“ einzutragen.

Seite 2 von Muster 8

Bedingungen und Auflagen:

1.
Es dürfen nur folgende Fahrzeuge eingesetzt werden:

Amtliche Kennzeichen (nur Personenkraftwagen einzutragen):
2.
Die Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3.
Der Unternehmer hat die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
4.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 9
(auf Papier in gelber Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung des

Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG

ab dem befristet bis zum

erteilt.

Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Bedingungen und Auflagen:

1.
Die Taxe(n) darf/​dürfen nur in

Betriebssitz des Unternehmers

bereitgehalten werden.

2.
Es dürfen nur folgende Personenkraftwagen eingesetzt werden:

Amtliche Kennzeichen:
3.
Der zu dieser Urkunde für jedes Fahrzeug gefertigte Auszug aus der Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

Seite 2 von Muster 9

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Der Unternehmer hat im grenzüberschreitenden Verkehr die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
5.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 10
(auf Papier in hellblauer Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Genehmigungsurkunde

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von

Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen
nach § 48 Absatz 1 PBefG
*
Verkehr mit Mietwagen
nach § 49 PBefG
*
Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen
nach § 48 Absatz 2 PBefG
*
Gebündelter Bedarfsverkehr
nach § 50 PBefG
*

ab dem befristet bis zum

erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Bedingungen und Auflagen:

1.
Es dürfen nur folgende Personenkraftwagen eingesetzt werden:

Amtliche Kennzeichen:
2.
Beim gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG:

Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird:
3.
Der zu dieser Urkunde für jedes Fahrzeug gefertigte Auszug aus der Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

*
Zutreffendes ankreuzen

Seite 2 von Muster 10

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Der Unternehmer hat im grenzüberschreitenden Verkehr die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
5.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 11
(auf Leinwandpapier in hellgrüner Farbe, DIN A6
Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Auszug
aus der Genehmigungsurkunde für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
nach den §§ 48, 49 PBefG

Dieser Auszug nach § 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der/​Die/​Das

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

ist/​sind aufgrund der

ab dem befristet bis zum

erteilten Genehmigung zur Ausführung von

Gelegenheitsverkehr nach den §§ 48, 49 PBefG
mit Kraftomnibussen berechtigt.

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Muster 12
(auf Leinwandpapier in hellblauer Farbe, DIN A6
Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Auszug
aus der Genehmigungsurkunde für

Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen
nach § 48 Absatz 1 PBefG
*
Verkehr mit Mietwagen
nach § 49 PBefG
*
Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen
nach § 48 Absatz 2 PBefG
*
Gebündelter Bedarfsverkehr
nach § 50 PBefG
*

Dieser Auszug nach § 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der/​Die/​Das

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

ist/​sind aufgrund der

ab dem befristet bis zum

erteilten Genehmigung berechtigt, zur Ausführung von

Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen
nach § 48 Absatz 1 PBefG
*
Verkehr mit Mietwagen
nach § 49 PBefG
*
Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen
nach § 48 Absatz 2 PBefG
*
Gebündelter Bedarfsverkehr
nach § 50 PBefG
*

nachstehend aufgeführten Personenkraftwagen einzusetzen:

Amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer:
Bei gebündeltem Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird:

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

*
Zutreffendes ankreuzen
Muster 13
(auf Leinwandpapier in gelber Farbe, DIN A6
Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Auszug
aus der Genehmigungsurkunde
für den Verkehr mit Taxen

Dieser Auszug nach § 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der/​Die/​Das

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

ist/​sind aufgrund der

ab dem befristet bis zum

erteilten Genehmigung berechtigt, zur Ausführung des

Verkehrs mit Taxen (§ 47 PBefG)

nachstehend aufgeführten Personenkraftwagen einzusetzen:

Amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer:

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

Muster 14
(auf Papier in weißer Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Einstweilige Erlaubnis

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb eines/​einer

☐ Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG*

☐ Personenfernverkehrs im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42a PBefG*

☐ Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG*

Berufsverkehr*

(nach § 43 Nummer 1 PBefG zur Beförderung von
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)

Marktfahrten*

(nach § 43 Nummer 3 PBefG zur Beförderung von
Personen zum Besuch von Märkten)

Schülerfahrten*

(nach § 43 Nummer 2 PBefG zur Beförderung von
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt)

Theaterfahrten*

(nach § 43 Nummer 4 PBefG zur Beförderung von
Theaterbesuchern)

von
nach
über
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Erlaubnis.

Fahrplan (Anlage 1) und Beförderungsentgelte (Anlage 2) ist/​sind Bestandteil dieser Erlaubnis.**

Gemäß § 45 Absatz 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

*
Zutreffendes ankreuzen
**
Nichtzutreffendes streichen

Seite 2 von Muster 14

Bedingungen und Auflagen:

1.
Diese einstweilige Erlaubnis ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser einstweiligen Erlaubnis sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Die einstweilige Erlaubnis ist jederzeit widerruflich; gemäß § 20 Absatz 3 PBefG erwächst aus der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des beantragten Linienverkehrs.
5.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 15
(auf Papier in weißer Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Einstweilige Erlaubnis

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz

wird aufgrund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung, für das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird (Bediengebiet), und den Betrieb eines

Linienbedarfsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 44 PBefG

im Bediengebiet
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Erlaubnis.

Bedienzeiten (Anlage 1), Bediengebiet und Beförderungsentgelte (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Erlaubnis.

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde

Seite 2 von Muster 15

Bedingungen und Auflagen:

1.
Diese einstweilige Erlaubnis ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser einstweiligen Erlaubnis sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
4.
Die einstweilige Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. Gemäß § 20 Absatz 3 PBefG erwächst aus der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des beantragten Linienverkehrs.
5.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

Muster 16
(auf Sicherheitspapier, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Einstweilige Erlaubnis Nr.

Dem/​Der/​Den

Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
Staat

wird aufgrund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung, die Linienführung/​das Bediengebiet* und den Betrieb eines/​einer

Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42, 42a, 44 PBefG in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG**
für grenzüberschreitenden Verkehr** für Transit-(Durchgangs-)Verkehr**
Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG**
Berufsverkehr**

(nach § 43 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)

Marktfahrten**

(nach § 43 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten)

☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* ☐ für grenzüberschreitenden Verkehr*
☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*
Schülerfahrten**

(nach § 43 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt)

Theaterfahrten**

(nach § 43 Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Theaterbesuchern)

☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* ☐ für grenzüberschreitenden Verkehr*
☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*

von (Ausgangsort)/​im Bediengebiet* nach (Zielort)***

für die deutsche Teilstrecke/​für den deutschen Teil des Bediengebietes*

über
Grenzübergänge
ab dem befristet bis zum

unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.

Ort, Datum Bezeichnung, Unterschrift und Trockenprägestempel der ausstellenden Behörde

*
Nichtzutreffendes streichen
**
Zutreffendes ankreuzen
***
Zu streichen im Falle der Angabe eines Bediengebietes

Seite 2 von Muster 16

Fahrplan (Anlage 1) und Beförderungsbedingungen (Anlage 2) ist/​sind Bestandteil dieser Erlaubnis.**

Gemäß § 45 Absatz 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**

Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:

Finanzamt, Anschrift:

Bedingungen und Auflagen:

1.
Diese einstweilige Erlaubnis ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:

Hinweise:

1.
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
2.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser einstweiligen Erlaubnis sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3.
Der Unternehmer hat die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
4.
Die einstweilige Erlaubnis ist jederzeit widerruflich; gemäß § 20 Absatz 3 PBefG erwächst aus der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des beantragten Linienverkehrs.
5.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von

Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:

**
Nichtzutreffendes streichen

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