Startseite Allgemeines Achtung Anleger: Erste M1VV Festzins GmbH & Co. KG: Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage aufgrund Aussetzung einer Zinszahlung durch die Vertragspartner der Emittentin
Allgemeines

Achtung Anleger: Erste M1VV Festzins GmbH & Co. KG: Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage aufgrund Aussetzung einer Zinszahlung durch die Vertragspartner der Emittentin

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Die Finanzaufsicht BaFin macht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung der Erste M1VV Festzins GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz bekannt.

Grund ist, dass die Erste M1VV Festzins GmbH & Co. KG am 29.09.2025 von Ihrem Vertragspartner mitgeteilt bekommen hat, dass dieser die Zinszahlung an die Emittentin aussetzt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

Veröffentlichung nach § 11a, Absatz 1 VermAnlG

1. Betreff:
Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlagen aufgrund Aussetzung von Zinszahlungen durch die Vertragspartner der Emittentin

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: Erste M1VV Festzins GmbH & Co. KG
Anschrift: Erich Thiele Str. 5, 04158 Leipzig

Die Emittentin Zweite M1VV Festzins GmbH & Co. KG ist mit Wirkung zum 01.01.2020 auf die Erste M1VV Festzins GmbH & Co. KG verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14.08.2020 im Handelsregister publiziert.

3. Die Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung: Nachrangdarlehen Variante B, Laufzeit 120 Monate, Verzinsung 7,00 % p.a.
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 27.06.2017
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 03.07.2017
Bezeichnung: Qualifiziertes Nachrangdarlehen Variante B, Laufzeit 120 Monate, Verzinsung 7,00 % p.a.
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 02.08.2018
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 14.08.2018

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Emittentin wird sich ab 28.10.2025 in Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlagen befinden. Der Vertragspartner der Emittentin bewegt sich in dem aktuell herausfordernden Marktumfeld der Immobilienvermarktung, Immobilienprojektentwicklungen, sowie Unternehmensbeteiligungen. Insbesondere führte die Zins- und Inflationsentwicklung zu einem Anstieg der Finanzierungskosten, was zu einer Stagnation der Immobilienmärkte und zu rückläufigen Immobilienpreisen geführt hat. Weiterhin haben Unternehmen, an denen der Vertragspartner der Emittentin beteiligt ist, Insolvenz angemeldet. Forderungen des Vertragspartners sind uneinbringlich. Angesichts dieser vorherrschenden Marktlage wurde der Emittentin mitgeteilt, dass der Vertragspartner der Emittentin aktuell keine Zinsen mehr auszahlen kann. Die Dauer der Zahlungsaussetzungen kann der Vertragspartner der Emittentin nicht bestimmen. Hieraus ergibt sich, dass die Emittentin ihre Verpflichtungen zur Zinszahlung gegenüber den Anlegern der Vermögensanlagen ab dem dritten Quartal 2025 nicht nachkommen können wird. Die Höhe der fälligen Zinszahlungen für das 3. Quartal 2025 an die Anleger betragen 40.080,09 EUR.

5. Das Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Vertragspartner der Emittentin teilte am 29.09.2025 mit, dass er die vertraglich vereinbarten Zinsen ab sofort nicht mehr zahlen kann.

6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

upreme Court vs. Wahlkampfreform: Bald freie Fahrt für Mega-Spender?

Wenn es nach der aktuellen Stimmung im Supreme Court geht, könnten bald...

Allgemeines

FIFA verteilt Trostpreise – Trump bekommt den „Friedenspokal“ und tanzt zu „Y.M.C.A.“

Washington, Bühne frei für die wahrscheinlich schrägste Fußball-Auslosung aller Zeiten. Die FIFA...

Allgemeines

Neue Hoffnung bei Demenz: Gürtelrose-Impfung könnte das Risiko senken und Verlauf verlangsamen

Eine neue medizinische Studie bringt überraschende Erkenntnisse: Die Impfung gegen Gürtelrose (Shingles)...

Allgemeines

„SNL“ nimmt Tump und Hegseth aufs Korn – Satire über Bootsschläge gegen Venezuela sorgt für Lacher

Mit gewohntem Spott hat sich die Kult-Comedyshow „Saturday Night Live“ (SNL) in...