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Achenbach Unternehmen melden Insolvenz an

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Insolvenz für die Unternehmen meldete nicht der inhaftierte Helge Achenbach an, sondern Benjamin Achenbach als Vorstand der Unternehmen. Die Zahlungsunfähigkeit dürfte auch darauf beruhen, dass die Staatsanwaltschaft diverse Vermögen sichergestellt und blockiert hat.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 52942 eingetragenen State of the Art AG, Düsseldorfer Straße 21, 40545 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Benjamin Achenbach, Quirinstraße 16, 40545 Düsseldorf ist am 07.08.2014, um 15:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

501 IN 158/14
Amtsgericht Düsseldorf, 07.08.2014

 

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

 

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 49275 eingetragenen Achenbach Kunstberatung GmbH, Düsseldorfer Straße 21, 40545 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Benjamin Achenbach, Quirinstraße 16, 40545 Düsseldorf ist am 07.08.2014, um 16:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

501 IN 159/14
Amtsgericht Düsseldorf, 07.08.2014

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