Startseite Allgemeines Ablehnung der Anerkennung von sechs Zentralen Gegenparteien mit Sitz in Indien durch ESMA: Pflicht zur Umsetzung der Anforderungen bis spätestens 31.Oktober 2024
Allgemeines

Ablehnung der Anerkennung von sechs Zentralen Gegenparteien mit Sitz in Indien durch ESMA: Pflicht zur Umsetzung der Anforderungen bis spätestens 31.Oktober 2024

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets AuthorityESMA) hat am 31. Oktober 2022 entschieden, die Anerkennung von sechs Zentralen Gegenparteien mit Sitz in Indien nach Artikel 25 der europäischen Marktinfrastrukturverordnung ((EU) 648/2012, European Market Infrastructure Regulation – EMIR) abzulehnen. Die Ablehnung der Anerkennung tritt zum 30. April 2023 in Kraft.

Eine in einem Drittstaat ansässige Zentrale Gegenpartei (Central CounterpartyCCP) darf nur dann Clearingdienste für in der Europäischen Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze erbringen, wenn sie von der ESMA anerkannt wurde.

Durch die Verordnung (EU) 2019/2099 wurde das Verfahren der Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP nach Artikel 25 EMIR geändert. Bisher anerkannte CCPs aus Drittstaaten mussten daher einen erneuten Antrag auf Anerkennung bei der ESMA stellen.

Im Falle der sechs indischen CCPs ist die ESMA zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag abzulehnen ist, da die Bedingungen nach Artikel 25 Absatz 2 EMIR nicht vollständig erfüllt sind. Diese Entscheidung hat die ESMA am 31. Oktober 2022 auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die potentiellen Auswirkungen dieser Entscheidung auf in Deutschland ansässige Clearingmitglieder mit Blick auf die Anforderungen nach § 30 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fortlaufend überwacht. Gegenwärtig erwartet eine geringe Zahl von deutschen Clearingmitgliedern der betreffenden indischen CCPs wesentliche Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit in Indien.

Die BaFin beabsichtigt, aufsichtsrechtliche Maßnahmen anzuordnen, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Abs. 3 WpHG schnellstmöglich, jedoch nicht später als 18 Monate nach Inkrafttreten der zugrundeliegenden ESMA-Entscheidung, das heißt bis zum 31. Oktober 2024, sicherzustellen. Die BaFin wird die Umsetzung der Maßnahmenpläne zeitnah und risikoorientiert überwachen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Olympia 2026: Endlich Spiele in Rosa und Hellblau!

Die XXV. Olympischen Winterspiele stehen kurz bevor, und das IOC feiert sich...

Allgemeines

Tirendo Deutschland GmbH – Der Online-Reifenhändler, bei dem oft nur der Frust rollt

1) Analyse der Kommentare aus Kundensicht Aus all diesen Bewertungen lassen sich...

Allgemeines

Bundesmarine in Seenot: Sabotage im Hamburger Hafen!

Im Hamburger Hafen haben zwei ganz besondere „Schiffsbastler“ für Aufsehen gesorgt: Ein...

Allgemeines

Arttrade GmbH unsere Bilanzanalyse aus Anlegersicht

1. Vermögens- und Finanzlage Aktiva: Anlagevermögen: 5.210 € (Vorjahr: 7.703 €) Kommentar: Sehr geringes...