Startseite Allgemeines Abhilfeklage nach dem VDuG nicht gegen GmbH-Geschäftsführer zulässig – OLG Koblenz, Az. 9 VKl 1/24
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Abhilfeklage nach dem VDuG nicht gegen GmbH-Geschäftsführer zulässig – OLG Koblenz, Az. 9 VKl 1/24

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Teilurteil vom 18. November 2025 entschieden, dass eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht gegen den Geschäftsführer einer GmbH in persönlicher Eigenschaft erhoben werden kann.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen die S-GmbH sowie deren alleinigen Geschäftsführer. Die S-GmbH hatte über ihre Website kostenpflichtige Formulare rund um den Rundfunkbeitrag angeboten – etwa zur Anmeldung oder Abmeldung beim Beitragsservice – obwohl diese auf der offiziellen Website kostenfrei zugänglich sind. Der vzbv sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und reichte eine Abhilfeklage gemäß dem 2023 in Kraft getretenen VDuG ein. Dieses Gesetz erlaubt es qualifizierten Einrichtungen, Verbraucheransprüche gebündelt durchzusetzen; beteiligte Verbraucher können sich hierfür in ein Klageregister eintragen.

Ziel der Klage war es, sowohl die GmbH als auch deren Geschäftsführer auf Schadensersatz an die betroffenen Verbraucher in Anspruch zu nehmen.

Der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz wies die gegen den Geschäftsführer gerichtete Klage jedoch als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, das VDuG richte sich ausschließlich gegen „Unternehmer“ im rechtlichen Sinne – also gegen natürliche oder juristische Personen, die selbstständig gewerblich oder beruflich tätig sind. Geschäftsführer einer GmbH handeln jedoch nicht im eigenen Namen, sondern als Organ der Gesellschaft. Sie seien daher keine „Unternehmer“ im Sinne des VDuG und könnten nicht persönlich verklagt werden. Diese Auslegung entspreche auch dem Unternehmerbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der Zivilprozessordnung und stehe nicht im Widerspruch zur europäischen Verbandsklagerichtlinie.

Da über das Vermögen der S-GmbH mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist das Verfahren insoweit derzeit unterbrochen. Das OLG entschied daher im Rahmen eines Teilurteils nur über die Zulässigkeit der Klage gegen den Geschäftsführer.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision zum Bundesgerichtshof kann eingelegt werden.

Oberlandesgericht Koblenz, Teilurteil vom 18. November 2025, Az. 9 VKl 1/24

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