Startseite Allgemeines 4. Zivilsenat weist mehrere Berufungen früherer Wirecard-Aktionäre gegen die BaFin wegen geltend gemachter Schadenersatzansprüche zurück
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4. Zivilsenat weist mehrere Berufungen früherer Wirecard-Aktionäre gegen die BaFin wegen geltend gemachter Schadenersatzansprüche zurück

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Es ist wieder so weit: Anleger klagen gegen die BaFin, und wieder einmal lautet die Antwort des Gerichts: „Selber schuld.“ Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mehrere Berufungen ehemaliger Wirecard-Aktionäre abgewiesen, die Schadensersatz wegen des berühmten Wirecard-Debakels einforderten. Die Klagen wurden mit derselben Konsequenz abgeschmettert, mit der der Wirecard-Konzern einst Fantasieumsätze generierte.

Die Vorwürfe: BaFin und das Leerverkaufsverbot

Die Kläger – ehemalige Wirecard-Aktionäre, die zwischen 5.000 und 175.000 Euro verloren haben – machten die BaFin verantwortlich. Sie behaupteten, das 2019 erlassene Leerverkaufsverbot habe sie in falscher Sicherheit gewogen und sei eine Art offizielles Gütesiegel für Wirecard gewesen. Als die Realität schließlich einbrach, fiel der Kurs dramatisch, und die

Anleger blieben auf ihren Verlusten sitzen.

Ihre Argumentation: Ohne das Verbot und die damit verbundene Beruhigung des Marktes wäre der Aktienkurs schon früher abgestürzt, und sie hätten entweder gar nicht gekauft oder rechtzeitig verkauft. Wie bequem es doch wäre, wenn der Markt immer nach den eigenen Wünschen funktionierte!
Das Urteil: Keine Haftung der BaFin

Der Senat war wenig beeindruckt. In seiner Entscheidung stellte er klar:

Kein Pflichtverstoß der BaFin: Nach den damals vorliegenden Informationen war das Leerverkaufsverbot vertretbar. Es handelte sich um eine Maßnahme zum Schutz des Marktvertrauens, nicht der Anleger. Die BaFin ist schließlich nicht dazu da, individuelle Investments abzusichern.

Kein direkter Schaden durch die BaFin: Selbst wenn das Verbot nicht erlassen worden wäre, bleibt unklar, ob und wann die Kläger ihre Aktien verkauft hätten. Ihre Behauptungen sind laut Gericht reine Spekulation.

Eigenverantwortung der Anleger: Wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte, waren die Entscheidungen der Kläger, Wirecard-Aktien zu kaufen, nicht direkt vom Leerverkaufsverbot beeinflusst. Die Schuld liegt also letztlich – Überraschung! – bei den Anlegern selbst.

Ein Fazit mit Augenzwinkern

Wieder einmal hat sich gezeigt: Wer spekulative Aktien kauft, sollte sich nicht auf die BaFin verlassen, um Verluste zu vermeiden. Diese schützt den Markt als Ganzes, nicht die Fantasieanlagen einzelner Aktionäre. Vielleicht hätten die Kläger vorher den Geschäftsbericht von Wirecard mit derselben Akribie lesen sollen, mit der sie nun ihre Klageschriften verfassen.

Am Ende bleibt eine Lektion: Wenn der Aktienmarkt ein Casino ist, kann man schlecht dem Türsteher die Schuld geben, wenn das eigene Blatt schlecht ist. Aber hey, zumindest können die Kläger nun von sich behaupten, sie hätten es versucht – das ist doch auch was.

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