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Das Anbieten von Werbeblockern im Internet ist zulässig. Dieses Urteil hat heute der  Bundesgerichtshof (BGH) verkündet. Auch bei Onlinezeitungen darf die Werbung herausgefiltert werden. Damit wies der BGH die Klage des Verlagskonzerns Axel Springer gegen den Werbeblockeranbieter Eyeo in letzter Instanz ab.

Springer habe keinen Unterlassungsanspruch, so das Gericht. Da Nutzer den Filter aktiv installieren müssen, liege keine direkte Geschäftsbehinderung seitens des Anbieters vor. Im Übrigen könne sich Springer wehren, indem der Verlag Nutzern mit Werbeblockern den Zugang zu seinen Onlinezeitungen verwehre.

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