Wenn Beschäftigte für die spätere Betriebsrente eigenes Geld sparen (die sogenannte Entgeltumwandlung), müssen sie auf diesen Gehaltsteil bis zu einem Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Auch das Unternehmen spart in der Ansparphase bei der Entgeltumwandlung seinen Arbeitgeberanteil – für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind das zurzeit 19,38 Prozent.
Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer die ausgezahlte Betriebsrente später versteuern, und gesetzlich Krankenversicherte müssen zudem auf die Rente sowohl den Arbeitnehmer- wie auch den Arbeitgeberbeitrag der Kranken- und Pflegeversicherung (zurzeit 18,8 Prozent) selbst zahlen. Arbeitgeber hingegen können die Ersparnis in der Ansparphase bisher einstreichen. Sie sind nicht verpflichtet, diese an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
Das ändert sich ab dem 1. Januar 2019: 15 Prozent des umgewandelten Beitrags zur betrieblichen Altersvorsorge müssen die Firmen dann an die jeweilige Versorgungseinrichtung zahlen. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Ob diese 15 Prozent letztlich 1:1 im Vertrag des jeweiligen Arbeitnehmers landen, hängt von der konkreten Regelung im Tarifvertrag ab.
Eine Einschränkung bei der Zuschusspflicht gibt es allerdings: Beisteuern müssen Arbeitgeber diese 15 Prozent nur, falls die sozialversicherungspflichtige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt im Jahr 2019 in der Krankenversicherung 4.537,50 Euro und in der Rentenversicherung (West) 6.700 Euro im Monat. Praktisch bedeutet das: Wenn Arbeitnehmer mehr als 6.700 Euro im Monat verdienen, spart der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge und muss folglich auch keinen Zuschuss zahlen.
Auch der Arbeitnehmer spart bei der Umwandlung von Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialabgaben; er muss im Alter aber dennoch auf die Betriebsrente Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Wichtig: Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Beitrags erst ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend.
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