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10-Euro-Gutscheine für e-Rezepte unzulässig – Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Eine niederländische Versandapotheke darf keine 10-Euro-Gutscheine mehr für die Einlösung von E-Rezepten anbieten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und damit eine Berufung gegen ein früheres Urteil des Landgerichts Frankfurt zurückgewiesen. Die Gutscheine verstoßen laut Gericht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das solche Werbeaktionen zum Schutz der Verbraucher einschränkt.

Was war passiert?

Die beklagte Versandapotheke, die auch rezeptpflichtige Medikamente vertreibt, hatte zwei Gutscheinaktionen beworben:

  1. 10-Euro-Gutschein bei Einlösung eines e-Kassenrezepts – Der Betrag sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet und ein möglicher Restbetrag für nicht verschreibungspflichtige Produkte nutzbar sein.

  2. 10-Euro-Gutschein für die erste Bestellung über die App – Hier galt die Aktion für nicht verschreibungspflichtige Artikel.

Die Klägerin, Betreiberin einer Online-Plattform für Gesundheitsdienstleistungen, hatte diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Frankfurt gab ihr recht – nun hat auch das OLG Frankfurt die Entscheidung bestätigt.

Warum ist das problematisch?

Nach § 7 HWG ist es unzulässig, beim Verkauf von Arzneimitteln Zuwendungen oder Werbegaben zu machen, sofern sie nicht geringwertig sind. Die Richter des 6. Zivilsenats sahen in den 10-Euro-Gutscheinen eine unzulässige Wertreklame, weil sie weit über dem bei Publikumswerbung zulässigen Grenzwert von rund einem Euro liegen.

Auch wenn die Gutscheine nicht an ein konkretes Produkt gekoppelt waren, sah das Gericht darin dennoch eine produktbezogene Werbung – denn sie bezogen sich auf den Erwerb von Arzneimitteln über die Plattform. Besonders kritisch: Die Gutscheine konnten auch für den Kauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten verwendet werden, was den Absatz solcher Mittel zusätzlich ankurbeln könnte.

Der Versuch, die Aktion als handelsüblichen Rabatt zu rechtfertigen, überzeugte das Gericht nicht. Ein echter Sofortrabatt sei hier nicht gegeben – es handle sich vielmehr um eine Zugabe, also ein Geschenk aus Sicht der Kunden.

Fazit des Gerichts

Ein solches Gutscheinmodell ist mit dem Ziel des HWG nicht vereinbar, den Absatz von Medikamenten nicht durch geldwerte Vorteile zu fördern. Das Urteil betont, dass der Gesetzgeber solche Anreize im Bereich der Arzneimittelwerbung grundsätzlich für unerwünscht hält – erst recht, wenn sie für eine Vielzahl von Produkten gelten.

Die Entscheidung wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren gefällt und ist nicht anfechtbar.


Hintergrund: § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das Gesetz verbietet grundsätzlich Zuwendungen und Werbegaben im Zusammenhang mit dem Verkauf von Arzneimitteln – es sei denn, sie sind von geringem Wert (z. B. Kugelschreiber oder Bonbons) und dürfen keine Preisvorschriften verletzen. Ziel ist es, die objektive Entscheidung für ein Medikament zu schützen – frei von finanziellen Anreizen.

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