§ 132 VAG – Ein wichtiges Frühwarninstrument für Unternehmen und Aufsicht (Executive Summary)

(BaFinJournal) Eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage müssen Versicherer und Pensionsfonds der BaFin unverzüglich anzeigen. So verlangt es § 132 Versicherungsaufsichtsgesetz. Wie setzen die Unternehmen diese Norm um? Eine Branchenabfrage der BaFin zeigt positive Entwicklungen. Doch es gibt auch Handlungsbedarf.

Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über geeignete Verfahren verfügen, um feststellen zu können, ob sich ihre finanzielle Lage verschlechtert. Außerdem müssen sie die BaFin unverzüglich informieren, wenn durch eine solche Verschlechterung die Erfüllbarkeit der Versicherungsverpflichtungen oder die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet sein könnte. Dies legt § 132 des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG) fest.

Die gesetzliche Regelung verpflichtet Unternehmen also dazu, ein Frühwarnsystem zu etablieren. Dieses muss die Unternehmen in die Lage versetzen, noch rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um eine drohende Gefährdung zu beenden. Erhält die Aufsicht eine solche Anzeige, kann sie die Bemühungen des betroffenen Unternehmens überwachen, seine finanzielle Situation zu verbessern. Wenn nötig, kann die BaFin dafür sorgen, dass das Unternehmen dieses Ziel mit noch mehr Nachdruck verfolgt.

Bereits im Jahr 2019 hatte die BaFin bei ausgewählten Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen eine Pilotabfrage zur Anwendung des § 132 VAG durchgeführt (siehe BaFinJournal Dezember 2019). Ziel dieser Abfrage unter dem Motto „Erkennen Versicherer ihre Risiken frühzeitig?“ war es, die Unternehmen für das Thema zu sensibilisieren und ihnen erste Hinweise zu geben, wie sie § 132 VAG noch besser umsetzen können. Eine weitere Abfrage zu dieser Gesetzesnorm führte die BaFin im Frühjahr 2021 durch. Daran nahmen 48 ausgewählte Unternehmen aller Versicherungssparten teil.

Die Ergebnisse dieser Umfrage waren heterogen. Insgesamt kommt die BaFin zu der Einschätzung, dass die Branche Fortschritte bei der Umsetzung des § 132 VAG gemacht hat. Die Unternehmen berücksichtigen beispielsweise Governance-Aspekte bei der Umsetzung des § 132 VAG in höherem Maße als noch im Jahr 2019. Auf diese Weise stellen sie sicher, dass das Frühwarnsystem, welches sie implementieren müssen, „Chefsache“ ist und auch in herausfordernden Situationen reibungslos funktioniert. Aus Sicht der BaFin ein positives Signal: Es zeigt, dass das Problembewusstsein für die Umsetzung des § 132 VAG bei den Unternehmen zugenommen hat. Der folgende Artikel gibt unter anderem detailliertere Hinweise zu den Governance-Aspekten, die aus Sicht der BaFin besonders wichtig sind.

Doch die Abfrage zeigt auch weiteren Handlungsbedarf auf. Dies gilt zum Beispiel für die Differenzierung der Unterschiede zwischen § 132 VAG und weiteren gesetzlichen Regelungen zur Risikoidentifizierung – etwa dem ORSA, der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment): Diese Regelungen haben zwar durchaus Schnittmengen, in wesentlichen Punkten unterscheiden sie sich aber. Versicherer und Pensionsfonds sollten daher noch stärker differenzieren und die jeweiligen Spezifika der Vorgaben gezielt anwenden können. Hierbei unterstützt sie die BaFin zum Beispiel mit einem praktischen Überblick in verschiedenen Tabellen in diesem Fachartikel.

Damit zusammen hängt aus Sicht der BaFin ein weiteres To-Do für die Unternehmen: Wie sollten Versicherer und Pensionsfonds Kennzahlen operationalisieren, um die Aufsicht früh genug, aber auch nicht zu früh, über eventuelle Schwierigkeiten zu informieren? Da jedes Unternehmen ein individuelles Risikoprofil hat, kann es hierfür kein Patentrezept geben. Wohl aber Hinweise, welche Überlegungen es grundsätzlich anstellen sollte, um geeignete Kennzahlen für sein Frühwarnsystem nach § 132 VAG zu ermitteln. Auch zu diesem Thema gibt dieser Fachartikel Versicherern und Pensionsfonds praktische Hinweise an die Hand.

Lesen Sie hier den ausführlichen Fachbeitrag.

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