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Zwischen Aufklärung und Erwartung – Zweifel an der Klarheit im DEGAG-Schreiben der Kanzlei Schiller & Gloistein

wilhei (CC0), Pixabay
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Im aktuellen Rundschreiben der Kanzlei Schiller & Gloistein vom 15. Januar 2026 an betroffene Anleger der DEGAG-Gruppe wird der Eindruck erweckt, man habe bereits tiefgehende Einblicke in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und erhebliche Pflichtverletzungen der Geschäftsführung erkannt. Die Kanzlei ruft zur Klage gegen die früheren Geschäftsführer Hans-Peter Hierse und Bernd Klein auf – mit Nachdruck und dem Angebot, die Verfahren sofort einzuleiten.

Doch diese Kommunikation wirft Fragen auf: Hat die Kanzlei tatsächlich bereits umfassenden Zugriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover und der Zentralen Kriminalinspektion Göttingen – und wenn ja, auf welchem Wege? Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn externe Dritte zu diesem Verfahrenszeitpunkt bereits vollständige Einsicht erhielten, zumal staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten in der Regel nicht vor Abschluss der Ermittlungen freigegeben werden.

Auch hinsichtlich der im Schreiben erwähnten Directors and Officers Liability Insurance (D&O) sollte man genau hinsehen. Zwar wird betont, dass eine solche Versicherung bestehe – was prinzipiell gut für die Klagemöglichkeit der Anleger wäre – doch verschweigt das Schreiben eine entscheidende Einschränkung: D&O-Versicherungen zahlen in aller Regel nicht, wenn den Versicherten ein vorsätzliches oder strafbares Verhalten nachgewiesen wird. Genau dieses steht hier aber im Raum, denn es geht unter anderem um Vorwürfe wie Untreue (§ 266 StGB), Bankrott (§ 283 StGB) und Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO). Sollte es also zu strafrechtlichen Verurteilungen kommen, dürfte die Versicherung unter Berufung auf Leistungsausschlüsse die Zahlung verweigern – das Prozessrisiko bleibt also erheblich.

Erwähnenswert und juristisch wichtig ist zudem: Die Unschuldsvermutung gilt. Im Schreiben selbst wird diese nur beiläufig genannt, dabei ist sie angesichts der Schwere der Vorwürfe zentral. Herr Hierse und Herr Klein gelten bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig – und auch Anlegerinnen und Anleger sollten sich bewusst machen, dass Klagen auf Schadensersatz keine Selbstläufer sind, sondern fundierter Nachweis und sorgfältige Abwägung erforderlich sind.

Fazit: Anleger sollten das Schreiben der Kanzlei nicht unkritisch als Handlungsanweisung lesen. Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Optionen, idealerweise mit unabhängiger rechtlicher Beratung, ist in diesem komplexen Fall unerlässlich. Denn zwischen berechtigter Hoffnung auf Schadensersatz und voreiligen Schritten liegt oft nur eine dünne Aktenlage.

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