Startseite Allgemeines Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
Allgemeines

Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Zweite Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung
während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2
verursachten Pandemie

Vom 21. September 2021

Auf Grund des § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

Verlängerung von Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung

(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(4) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 5c des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(5) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(6) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 28. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 V2) tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 21. September 2021

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Sony übernimmt Mehrheit an den „Peanuts“: Snoopy bekommt mit 75 Jahren einen neuen starken Eigentümer

Die weltbekannten „Peanuts“-Figuren rund um Snoopy, Charlie Brown und Lucy stehen künftig...

Allgemeines

Broadway unter Druck: Hohe Kosten, kaum Gewinne – doch der Vorhang bleibt oben

Glanz, Glamour und große Emotionen: Seit über 100 Jahren ist der Broadway...

Allgemeines

Reisen mit Behinderung: Fünf Tipps für stressfreies Fliegen zu den Feiertagen

 Die Feiertage sind für viele Reisende ohnehin eine nervenaufreibende Zeit – doch...

Allgemeines

Epstein-Dokumente veröffentlicht: Berühmtheiten, medizinische Funde und Kritik an Geheimhaltung

Das US-Justizministerium hat am 19. Dezember 2025 tausende Dokumente, Bilder und Beweismaterialien...