Die Eintragung einer Zwangshypothek auf Antrag des Generalbundesanwalts war unzulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11. April 2025 (Az. 20 W 51/25) die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine im Grundbuch eingetragene Zwangshypothek angeordnet. Der Grund: Nicht der Generalbundesanwalt, sondern die zuständige Gerichtskasse hätte das Vollstreckungsverfahren betreiben müssen.
Hintergrund
Der Beschwerdeführer – rechtskräftig wegen des Mordes an Regierungspräsident Walter Lübcke zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt – wurde im Rahmen seiner Verurteilung zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Diese beliefen sich laut Berechnungen auf gut 180.000 Euro.
Daraufhin beantragte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, eine bereits eingetragene Sicherungshypothek über bis zu 150.000 Euro in eine Zwangshypothek umzuschreiben und eine zusätzliche Zwangshypothek über rund 30.000 Euro in das Grundbuch eines Grundstücks in Nordhessen einzutragen, das dem Verurteilten zur Hälfte gehört. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Der 20. Zivilsenat des OLG gab der dagegen gerichteten Beschwerde teilweise statt. Die Eintragung der Hypothek sei inhaltlich zulässig, sodass kein Anspruch auf Löschung bestehe. Allerdings sei die Eintragung von einer unzuständigen Behörde veranlasst worden. Der Generalbundesanwalt sei nicht berechtigt, ein solches Eintragungsersuchen zu stellen.
Die Zuständigkeit für die Beitreibung von Gerichtskosten in Strafverfahren liege grundsätzlich bei den Gerichtskassen. Eine Ausnahme hiervon sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, auch nicht geltend gemacht worden. Durch die fehlerhafte Zuständigkeit sei das Grundbuch unrichtig geworden, sodass ein Amtswiderspruch einzutragen sei, um das öffentliche Register zu korrigieren.
Bedeutung und Ausblick
Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zu – wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls. Die Praxis der Bundesanwaltschaft, in solchen Fällen selbst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beantragen, sei rechtlich fragwürdig und bedürfe höchstrichterlicher Klärung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.04.2025 – 20 W 51/25
(vorausgehend: Eintragung durch Amtsgericht auf Antrag der Bundesanwaltschaft)
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