Der BUND Landesverband NRW kann die sofortige Freilassung der derzeit in einem Gatter in Bad Berleburg gehaltenen Wisente nicht erzwingen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Hintergrund: Wisent-Projekt und rechtliche Auseinandersetzungen
Die Wisente wurden ursprünglich im Rahmen eines Artenschutzprojekts in den Jahren 2008 und 2013 in einem Gatter gehalten und später während einer Freisetzungsphase im Rothaargebirge ausgewildert. Nach Klagen von Waldbauern wegen Schäden an Wäldern und der Insolvenz des Trägervereins wurde das Gatter während der Winterfütterung 2023/2024 wieder geschlossen.
Der BUND stellte einen Eilantrag auf Freilassung der Tiere und wollte zudem verhindern, dass die Wisente vermarktet werden. Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte diesen Antrag ab – und nun scheiterte auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht.
Gerichtliche Begründung: Andere Rechtswege offen
Laut 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts hatte der BUND andere rechtliche Möglichkeiten gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein und die Bezirksregierung Arnsberg, die er nicht genutzt habe. Daher gebe es keinen Grund, ihm zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten auf Basis von Völker- oder Europarecht zu gewähren.
Zudem sah das Gericht keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Wisente waren laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2019 keine wild lebenden Tiere, da ihre Freisetzungsphase offiziell nicht beendet wurde. Rechtmäßig gezüchtete Tiere gelten erst dann als wild lebend, wenn sie herrenlos sind – was hier laut Gericht nicht zutrifft.
Endgültige Entscheidung
Der Beschluss ist unanfechtbar, die Wisente bleiben also vorerst im Gatter.
Aktenzeichen: 21 B 869/24 (VG Arnsberg 1 L 672/24)
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