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Wirtschaftsprüfer

Vilkasss (CC0), Pixabay
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Sachverhalt

Ein Wirtschaftsprüfer war in zwei getrennten Verfahren sanktioniert worden:

  • Wirtschaftsprüferkammer (WPK): Rüge + Geldbuße wegen unsachlicher Äußerungen in Telefonaten (2019).

  • Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS): Rüge + Geldbuße, u.a. wegen fehlerhaften Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss 2017, Verstößen gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten sowie Pflichtverletzungen in späteren Jahren.

Beide Verfahren wurden vor dem Landgericht Berlin (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) verbunden. Dieses wies die Anträge des Berufsträgers auf gerichtliche Entscheidung zurück.

Das Kammergericht änderte auf Berufung hin die Höhe der Bußgelder ab (WPK: 2.000 €, APAS: 7.000 €), ließ aber zwei getrennte Sanktionen nebeneinander bestehen.


Entscheidung des BGH

  • Nichtzulassungsbeschwerde des Wirtschaftsprüfers: abgelehnt, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurden.

  • Revision der Generalstaatsanwaltschaft: erfolgreich.

Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zurück.


Begründung des BGH

  1. Grundsatz der Einheitlichkeit der Berufspflichtverletzung:

    • Seit langem gilt im Berufsrecht (Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer): Auch bei mehreren Pflichtverstößen darf innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur eine einheitliche berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt werden.

    • Ziel: Gesamtwürdigung des berufsrechtlich relevanten Verhaltens, um zu entscheiden, ob ein Berufsangehöriger noch tragbar ist oder schärfere Maßnahmen nötig sind.

  2. Kritik am Kammergericht:

    • Es war unzulässig, zwei getrennte Sanktionen nebeneinander zu verhängen.

    • Eine analoge Anwendung des Strafrechts (Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB) ist nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke besteht – der Gesetzgeber hat bewusst an der Einheitlichkeit festgehalten.

  3. Zur Gesetzeslage nach APAReG (2016):

    • Auch wenn nun sowohl WPK als auch APAS befugt sind, Pflichtverletzungen zu sanktionieren, bleibt der Grundsatz bestehen.

    • Werden Verfahren verbunden, muss das Gericht eine einheitliche Rechtsfolge verhängen.


Konsequenz

Das Kammergericht muss in neuer Besetzung erneut über die Rechtsfolgen entscheiden und eine einheitliche Maßnahme festsetzen. Die Feststellungen zu den Pflichtverletzungen selbst bleiben bestehen.

👉 Kurz gesagt: Der BGH betont, dass auch bei mehreren parallelen Pflichtverletzungen von Wirtschaftsprüfern im verbundenen Verfahren nur eine einheitliche Sanktion ausgesprochen werden darf.

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