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Wie dürfen Flüchtlinge in Deutschland arbeiten

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Es ist das Thema im Moment in Deutschland – Flüchtlinge die nach Deutschland kommen. Wir wollen und müssen diese Flüchtlinge in unsere Gesellschaft integrieren, ihnen aber auch eine Zukunft geben. Zukunft bedeutet aber auch, dass man ihnen die Gelegenheit geben muss, einer Arbeit nachzugehen. Doch das ist in Deutschland nicht so einfach.

Arbeitgeber möchten Flüchtlinge schneller beschäftigen. Das deutsche Asylsystem beinhalte zu hohe Hürden für die Integration. Laut Arbeitgeberpräsident Kramer dürften „Asylbewerber nicht viele Monate vom Arbeitsmarkt fern gehalten werden“. Wie stellt sich angesichts dieser Forderung die rechtliche Lage bei der Beschäftigung asylsuchender Menschen derzeit dar?

Arbeitsmarktzutritt durch Beschäftigungsverordnung und Aufenthaltsgesetz geregelt

Die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern regelt seit Juni 2013 die sogenannte Beschäftigungsverordnung (BeschV). Sie soll die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuern und nennt die Voraussetzungen für den Zutritt zum deutschen Arbeitsmarkt. Die verschiedenen Teile der BeschV beinhalten dabei Regeln

  • für die Zuwanderung von Fachkräften,
  • bei vorübergehender Beschäftigung,
  • für entsandte Arbeitnehmer,
  • für besondere Personengruppen, wie Berufssportler, Künstler oder Reiseleiter sowie
  • für die Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern.

Letztgenannte hat für die große Zahl der Flüchtlinge Bedeutung. Wer dabei als Flüchtling im Sinne des Asylverfahrensgesetzes gilt, wird näher durch § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) beschrieben. Dabei wird auf das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgestellt. Nicht anerkannte Asylbewerber durchlaufen das Asylanerkennungsverfahren. Sofern in dessen Rahmen keine Anerkennung erfolgt, kann die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt werden. Es ist dann die Rede von der sogenannten Duldung.

Mit Blick auf eine mögliche Beschäftigung ist zwischen anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten, Asylbewerbern und geduldeten Personen zu unterscheiden.

Anerkannte und subsidiären Schutz genießende Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylVfG erhalten nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Dasselbe gilt für Ausländer, denen subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde. Dazu muss er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Politisch Verfolgte, die nach Art. 16a Grundgesetz (GG) Asylrecht genießen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dasselbe gilt, wenn ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist. Laut § 31 BeschV bedarf die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BfA).

http://www.anwalt.de/rechtstipps/wie-duerfen-fluechtlinge-in-deutschland-arbeiten_072748.html

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