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Wichtiges Urteil

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Bereits in der Vergangenheit kritisierte die Verbraucherzentrale Brandenburg, dass Versicherer Pauschalurlaubern bei Insolvenz des Reiseveranstalters trotz Reisesicherungsschein mitunter den bereits gezahlten Reisepreis nicht zurück erstatten (Pressemeldung vom 20.10.2011, http://www.vzb.de/UNIQ132030922706999/link946861A.html).

Die Versicherer berufen sich darauf, dass angeblich kein Zusammenhang zwischen der Absage der Reise und dem Insolvenzfall bestünde. Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg weist auf ein neues BGH-Urteil* hin, wonach ein solcher Zusammenhang weder nach europäischem noch nach deutschem Recht bestehen muss: „Wir freuen uns für betroffene Verbraucher, dass der BGH Insolvenzversicherer nun klar zur Rückerstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn der Veranstalter infolge der Insolvenz den im voraus gezahlte Reisepreis nicht erstatten kann und auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage ist.“

*BGH, Urt. v. 2. 11. 2011 – X ZR 43/11 u. X ZR 44/11

Quelle:VBZ Brandenburg

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